OGH 3Ob133/95

OGH3Ob133/9524.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Johannes H*****, vertreten durch Dr.Nikolaus Topic-Matutin, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Josef K*****, vertreten durch Dr.Jürgen Zwerger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge "außerordentlicher Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 16. Oktober 1995, GZ 21 R 425/94-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hallein vom 5.August 1994, GZ 3 C 10/93h-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht gab der Impugnationsklage (§ 36 EO) statt und sprach aus, daß die vom Beklagten betriebene Exekution zur Erwirkung der Unterlassung der Behinderung bzw Verhinderung der Ausübung einer (näher bestimmten) Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes unzulässig sei.

Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Beklagten dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes nicht S 50.000,-- übersteige und eine Revision jedenfalls unzulässig sei; die Bedeutung des Streitgegenstandes rechtfertige nicht die Bewertung über der Revisionsgrenze.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beklagten erhobene "außerordentliche Revision" ist jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers besteht der Gegenstand einer Impugnationsklage bei einer Unterlassungsexekution - anders als etwa bei der Impugnationsklage gegen eine Exekutionsbewilligung wegen einer Geldforderung, wo es in der Regel einer Bewertung durch das Berufungsgericht nicht bedarf (RPflSlgE 1985/121; JBl 1979, 436) - nicht in einem Geldbetrag; daher hat das Berufungsgericht in seinem Urteil nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch, mit dem keine zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt wurden, ist für den Obersten Gerichtshof bindend (RZ 1992/16; RZ 1992/1).

"Die außerordentliche Revision" ist daher als gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Stichworte