OGH 3Ob3/96

OGH3Ob3/9624.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Mag.Wolfgang H*****, vertreten durch Dr.Karl Zingher, Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Helmut E*****, vertreten durch Dr.Peter Planer, Dr.Barbara Planer, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Erwirkung von Handlungen infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 28.November 1995, GZ 1 R 265/95-20, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 21.März 1995, Gz E 2115/94d-17, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Gericht zweiter Instanz den erstinstanzlichen Beschluß ON 17, mit dem der Antrag der betreibenden Partei, über den Verpflichteten im Rahmen der bewilligten Exekution gemäß § 354 EO die angedrohte Geldstrafe zu verhängen, abgewiesen und die Exekution eingestellt wurde. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dessen ungeachtet erhobene, als außerordentlicher bezeichnete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist aus den Gründen des gemäß § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO ohne Rücksicht darauf unzulässig, ob mit ihm relevante Rechtsfragen von der Qualifikation des § 528 Abs 1 ZPO geltendgemacht werden oder solche Fragen unzutreffend gelöst wurden. Der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes ist auch bindend, weil § 502 Abs 3 ZPO im Exekutionsverfahren nicht (auch nicht sinngemäß) anzuwenden ist (EFSlg 69.992; 64.287 ua).

Eine (Um-)Deutung der vorliegenden vorinstanzlichen Entscheidungen als eine von den Prozeßrechtsbestimmungen losgelöste, diese gravierend verletzende Sacherledigung der zwischen den Parteien behängenden Feststellungs- bzw Impugnationsverfahren, wie dies die betreibende Partei zur Begründung ihres "außerordentlichen" Rechtsmittels darstellt, scheidet angesichts des klar erkennbar auf die Erledigung des vorliegenden Exekutionsverfahrens gerichteten Entscheidungswillens der Vorinstanzen aus.

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