OGH 8ObA296/95

OGH8ObA296/9518.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Univ.Prof.Dr.Franz Schrank und Herbert Wolf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Eike-Karl S*****, vertreten durch Dr.Andreas Löw und Dr.Ingo Riß, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H*****-GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Mondl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 267.425,71 brutto abzüglich S 11.498,-- netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Juni 1995, GZ 8 Ra 62/95-53, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.Juli 1994, GZ 7 Cga 309/93-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.960,-- (darin S 2.160,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den bereits in der Berufung geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz mit ausführlicher Begründung verneint, sodaß nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG (RZ 1989/16) - die Mängelrüge in der Revision nicht mehr wiederholt werden kann (JBl 1972, 569; SZ 62/157; EFSlg 64.136).

Das Gericht zweiter Instanz hat den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß gemäß § 48 ASGG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles verwiesen werden kann. Zum Revisionsvorbringen ist zu bemerken, daß über weite Strecken die Annahme einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses am 4.12.1991 bekämpft wird, obwohl es sich dabei nur um eine Hilfsbegründung handelt, da auch das Gericht zweiter Instanz von einer frühestmöglichen Begründung des Dienstverhältnisses am 5.11.1991 ausgegangen ist (Urteil S.15) und somit die Auflösung des Dienstverhältnisses innerhalb der vereinbarten einmonatigen Probezeit ohne Einvernehmen mit dem Dienstnehmer einseitig erfolgen konnte (§ 19 Abs.2 AngG). Daß der Inhalt des Gespräches zwischen dem Hauptgesellschafter der Beklagten und dem Kläger am 4.12.1991 unbeschadet der Annahme einer Zustimmung des Klägers jedenfalls als einseitige Auflösungserklärung durch den Dienstgeber zu werten ist, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Die Feststellung, daß das Gespräch damit geendet habe, daß der Kläger bei der Beklagten ausscheiden werde, spricht nicht gegen diese Beurteilung, sondern stellt sich als Konsequenz der Auflösungserklärung dar.

Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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