OGH 5Ob1188/95(5Ob1189/95)

OGH5Ob1188/95(5Ob1189/95)16.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller

1. Elfriede D*****, 2. Gerda F*****, beide vertreten durch Dr.Gerald Kleinschuster und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die Antragsgegner 1. Brigitte B*****, vertreten durch Mag.Astrid Wagner, Mag.Birgit Götz und Mag.Karin Blaha, Funktionäre der Mietervereinigunng Österreichs, Bezirksorganisation Graz, 8020 Graz, Südtirolerplatz 13, 2. Edith M*****, vertreten durch Lydia Stockner und Mag.Günther Weber, Funktionäre des Mieterschutzverbandes Österreichs, Landesorganisation Steiermark, 8010 Graz, Sparbersbachgasse 61, 3. Dipl.Ing.Dr.Miro R***** und 4. Hilde R*****, wegen Erhöhung der Hauptmietzinse (§ 37 Abs 1 Z 10 MRG), infolge außerordentlichen Rekurses der Zweitantragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6.November 1995, GZ 3 R 281/95-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Zweitantragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin meint, in einem Sachbeschluß nach § 19 Abs 3 MRG müsse eine falsch angenommene Ausstattungskategorie "mitbereinigt" werden, und beruft sich auf Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 185. Sie verkennt, daß diese Belegstelle (vgl auch Würth in Rummel2 §§ 18 bis 19 MRG Rz 10 b und 10 d) den Fall einer endgültigen Erhöhung, der eine vorläufige Erhöhung gemäß § 18 a Abs 2 MRG - bei der die Kategorien nur provisorisch beurteilt werden - vorausgegangen ist, betrifft. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Vielmehr ist die Entscheidunng über die endgültige Erhöhung des Hauptmietzinses, der die Annahme bestimmter Kategorien zugrunde liegt, in Rechtskraft erwachsen. § 19 Abs 3 MRG erlaubt eine Neuberechnung des erhöhten Hauptmietzinses aber nur im Falle eines - hier nicht gegebenen - Vorbehaltes gemäß § 18 Abs 4 MRG und im Fall von Kostenänderungen. Eine Neuberechnung wegen unrichtiger Kategoriebeurteilung (oder wegen Nutzflächenänderungen) ist in § 19 Abs 3 MRG nicht vorgesehen (vgl WoBl 1993, 134/97 [mit zustimmender Anmerkung von Würth]; Würth in Rummel2 aaO Rz 12). Ihr steht die Rechtskraft der Entscheidung über die endgültige Erhöhung entgegen.

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