OGH 10ObS271/95

OGH10ObS271/959.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Fendrich (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Judith B*****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert- Stifter-Straße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Feststellung einer Berufskrankheit und Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Oktober 1995, GZ 7 Rs 85/95-60, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.Jänner 1995, GZ 32 Cgs 216/93-56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Revisionswerberin nur Mängel, die bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung waren. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht seit SSV-NF 1/32 der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwH uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf diese Ausführungen verwehrt.

Auch die Revisionsausführungen, mit denen die Revisionswerberin unter Hinweis auf einzelne Beweisergebnisse die Richtigkeit der Feststellungsgrundlage in Zweifel zieht, können inhaltlich nicht behandelt werden, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist und die Überprüfung der Beweiswürdigung durch ihn ausgeschlossen ist.

Der Behandlung der Rechtsrüge steht schon entgegen, daß bereits die Berufung keine ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge enthielt. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes wurde in keinem Punkt ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen bekämpft. Aus diesem Grund hat das Berufungsgericht die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes zu Recht abgelehnt. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 uva).

Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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