OGH 11Os175/95

OGH11Os175/959.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas N***** und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerhard W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. August 1995, GZ 28 Vr 2625/93-188, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Gerhard W*****des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im August 1993 in Hall in Tirol eine Sache in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich Silberrückstände im Wert von mindestens 200.000 S, die Andreas N*****durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich durch Diebstahl zum Nachteil der Firma S*****, erlangt hat, gekauft.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 4) erachtet sich der Beschwerdeführer zunächst durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 16. August 1994 (22/VI) gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Einvernahme zweier Angestellter der Österreichischen Nationalbank, nämlich Agnes S*****und N. B*****, zum Beweis dafür, "daß der Angeklagte am 6. und 7. August 1993 sich nicht in Österreich befunden" habe, in seinen Verteidigungsrechten verkürzt; dies allerdings zu Unrecht. Wie das Erstgericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis zutreffend ausführt (24 f/ VI), bezieht sich das angeführte Beweisthema auf keinen für die Lösung der Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz erheblichen Umstand, liegt den Urteilsannahmen doch die Tatbegehung zu einem nicht mehr exakt terminisierbaren Zeitpunkt im August 1993 - nach dem 5. August 1993 (US 3 iVm US 9) - zugrunde, sodaß das gewünschte Beweisergebnis, nämlich der Nachweis eines Auslandsaufenthaltes des Angeklagten am 6. bzw 7. August 1993, keine Erweiterung der Beweisgrundlage bewirken könnte.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge ferner die beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter in bezug auf die ihn belastenden Passagen in der wechselnden Verantwortung des (bereits rechtskräftig abgeurteilten) Mitangeklagten Andreas N*****(US 11 ff) in Frage stellt, bekämpft er - der Sache nach aus den Gründen der Z 5 bzw 5a des § 281 Abs 1 StPO, aber auch unter diesem Aspekt auf unzulässige Weise - nach Art einer Schuldberufung den kritisch-psychologischen Vorgang der Abwägung der Verfahrensresultate, ohne einen formellen Begründungsmangel des Urteiles aufzuzeigen.

Bei dem in der Mängelrüge (Z 5) vorgetragenen Einwand einer Aktenwidrigkeit übersieht der Beschwerdeführer, daß ein derartiges Begründungsgebrechen nur in dem (hier nicht aktuellen und auch gar nicht behaupteten) Fall gegeben wäre, daß in den Entscheidungsgründen der Inhalt eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben worden wäre. Demgegenüber hat der Schöffensenat seine (überdies eine nicht entscheidungswesentliche Tatsache betreffenden) Feststellungen über die Tatzeit mängelfrei aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse, insbesondere aus dem Ermittlungsergebnis des Landesgendarmeriekommandos für Tirol/Kriminalabteilung vom 26. August 1993 (ON 50/II) abgeleitet und mit nachvollziehbarer Begründung daraus geschlossen, daß die auf den Silberdiebstahl bezogenen Ferngespräche nach dem 5. August 1993, nachdem nämlich Christine E*****Angestellte der Firma S*****telefonisch über die Taten des Mitangeklagten N*****informiert hatte, stattgefunden haben (US 8 f, 12 f).

Die datumsmäßige Einordnung des Ankaufs der bemakelten Silberrückstände durch den Angeklagten W*****zu einem späteren Zeitpunkt ist somit denkmöglich. Daß andere Schlußfolgerungen neben den von den Tatrichtern gezogenen möglich wären, vermag aber den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht herzustellen.

Das Beschwerdevorbringen, die Begründung der erstrichterlichen Feststellungen zum nicht näher definierten Zeitraum der Tathandlung des Angeklagten W*****sei undeutlich und unvollständig, ist gleichfalls verfehlt, hat sich doch das Erstgericht mit den im Verlauf des Verfahrens aufgetretenen Divergenzen in der Verantwortungslinie des Mitangeklagten N*****hinlänglich auseinandergesetzt (US 10 ff) und damit seiner Begründungspflicht gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO Genüge getan. Daß es daraus mit denkmöglicher Begründung andere Schlüsse gezogen hat, als es den teils auf hypothetische und spekulative Überlegungen gestützten Argumenten der Beschwerde entspricht, vermag abermals keine Urteilsnichtigkeit zu begründen.

Es erweisen sich aber auch die erstrichterlichen Annahmen zur subjektiven Tatseite, also zur Kenntnis des Angeklagten W*****vom Wert der übernommenen Silberabfälle und zu einem Handeln mit zumindest bedingtem Vorsatz in Bezug auf die Vortat schon beim Ankauf der Ware (US 9), als schlüssig. Die Frage hinwieder, wie die vom Angeklagten übernommenen Beutestücke verwertet wurden, betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand.

Mit der Behauptung, die vom Anzeiger "E*****" (richtig: Hubert E***** - 17 f/VI) abgegebene Personenbeschreibung des Ankäufers der Silberrückstände passe nicht auf den Angeklagten W*****, setzt sich der Beschwerdeführer mit dem Akteninhalt selbst in Widerspruch, weil der genannte Zeuge nicht über eigene Wahrnehmungen berichtet, sondern lediglich die ihm gegenüber abgegebenen Bekundungen der Anita N*****wiedergegeben hat.

Was schließlich die zur Annahme der Qualifikation nach Abs 3 des § 164 StGB behaupteten Feststellungsmängel in bezug auf das äußere und innere Tatgeschehen (der Sache nach Z 10) anlangt, übergeht der Beschwerdeführer die auf der Grundlage der Beweisergebnisse aktengetreu getroffenen Konstatierungen zum Wert der Tatobjekte ebenso wie die daraus denklogisch abgeleiteten Schlüsse auf den subjektiven Tatbestand (abermals US 9 iVm US 13).

Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist mangels Festhaltens am gesamten maßgeblichen Urteilssachverhalt nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt. Soweit der Beschwerdeführer unter Rückgriff auf die schon im Rahmen der Verfahrens- und Mängelrüge vorgebrachten Argumente abermals seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen sucht, greift er nur neuerlich auf unzulässige Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter an. Auch in diesem Rahmen trachtet er nämlich lediglich, unter Bezugnahme auf seine - mit mängelfreier Begründung verworfene - eigene Einlassung die erstrichterlichen Konstatierungen über die ihm vorgeworfene Vorsatzstufe des dolus eventualis zur Tatzeit zu erschüttern, ohne allerdings einen dem Erstgericht unterlaufenen Rechtsfehler oder Begründungsmangel aufzuzeigen.

Soweit der Nichtigkeitswerber schließlich aus dem Umstand, daß ihm vom Erstgericht in Bezug auf frühere Silberankäufe vom Mitangeklagten N*****(nämlich zwischen 1984 und 1988) - anklagekonform (ON 176/V) - fehlende Kenntnis von der deliktischen Herkunft zugebilligt wurde (US 8), auch hier eine für ihn günstigere Würdigungsvariante der Beweisresultate anstrebt, übersieht er nicht nur, daß in diesem Umfang entgegen seinem Vorbringen (mangels entsprechenden Anklagevorwurfs zurecht) kein Freispruch erging, sondern auch, daß die Tatrichter aus mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden Gründen gerade in Ansehung der allein relevanten zeitlich letzten Tat im August 1993 zu ihren Annahmen über das Vorliegen des Eventualvorsatzes beim Angeklagten gelangten.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), die sich auf die unsubstantiierte Behauptung des Fehlens "relevanter Tatsachenfeststellungen" in Bezug auf den Schuldspruch beschränkt, ist mangels näherer Konkretisierung einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 (iVm § 285 a Z 2) StPO zurückzuweisen,woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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