OGH 10ObS2/96

OGH10ObS2/969.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Fendrich (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Longin K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Oktober 1995, GZ 11 Rs 63/95-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27. Feber 1995, GZ 20 Cgs 99/94w-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Rechtsmittelausführungen sei daher nur entgegengehalten, daß ein Verfahrensmangel erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Nichteinholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens), im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (SSV-NF 7/74 mwN ua).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (vgl insbesondere SSV-NF 6/26 mwN), weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Der Revisionswerber setzt sich mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Unkenntnis der deutschen Sprache nicht gegen die Verweisbarkeit ins Treffen geführt werden kann, inhaltlich nicht auseinander.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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