Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.605 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.267,50 S USt) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Da auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Erstattung unrichtiger Kasseberichte und die Verfälschung eines Bankbeleges könne mit psychischer Belastung der Klägerin durch familiäre Probleme nicht entschuldigt werden und begründe Vertrauensunwürdigkeit der als Filialleiterin beschäftigten Klägerin, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Der Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG erfordert weder Vorsatz noch strafbares Verhalten noch den Eintritt eines Schadens, sondern lediglich ein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten (s Kuderna, Entlassungsrecht2 86 f mwN). Daß der Klägerin die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens nicht bewußt gewesen wäre, wird auch in ihrer Revision nicht behauptet. Da die Verfassung unrichtiger Kassaberichte sowie die Verfälschung eines Bankbeleges geeignet war, die dienstlichen Interessen ihrer Arbeitgeberin zu gefährden, war dieser eine Weiterbeschäftigung der Klägerin als für die Geldgebarung verantwortliche Filialleiterin auch nur für die Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar. Schließlich vermag auch der Umstand, daß die Klägerin von der beklagten Partei nicht häufiger kontrolliert wurde, das Verhalten der Klägerin - die Erstattung dreier unrichtiger Kassenberichte sowie die Verfälschung eines der Kontrolle dieser Berichte dienenden Bankbeleges - weder zu entschuldigen noch zu rechtfertigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§41, 50 ZPO.
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