OGH 13Os142/95

OGH13Os142/9520.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter H***** wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 und 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 19.April 1995, GZ 29 Vr 2034/94-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der selbständige Handelsvertreter (US 5) Walter H***** des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 und 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil er durch Unterlassung bzw unvollständige Abgabe entsprechender Erklärungen vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlich gebotenen Offenlegungs-, Anzeige- und Wahrheitspflichten in den Jahren 1988 bis 1992 Umsatzsteuer (687.299 S) sowie 1988, 1991 und 1992 Einkommensteuer (zumindest 363.596 S) und Gewerbesteuer (230.390 S) verkürzte (1. bis 3.) und für Jänner bis Mai 1993 durch Unterlassung von Umsatzsteuervoranmeldungen und der Entrichtung von Umsatzsteuer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen nach § 21 UStG 1972 eine Verkürzung der Umsatzsteuer (197.650 S) bewirkte und dies nicht nur für möglich sondern für gewiß hielt (4.).

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung von in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen auf Vernehmung der Geschäftsführerin der Firma A***** GesmbH zum Beweis dafür, daß der Angeklagte in einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zu diesem Unternehmen stand und "somit" ein Arbeitsverhältnis vorlag, sowie auf Vernehmung eines informierten Vertreters der Wiener Gebietskrankenkasse zum Beweis, daß beim Angeklagten ein Dienstverhältnis vorlag (S 133).

Dazu lag dem Erstgericht ohnehin die Verantwortung des Angeklagten vor, nicht bei der Firma A***** angestellt und weder zur Sozialversicherung noch zur Lohnsteuer angemeldet gewesen zu sein (S 127). Bei dieser Sach- und Beweislage wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die Ablehnung der Vernehmung der beantragten Zeugen nicht verletzt. Zum einen kann nämlich zur Lösung von Rechtsfragen (des HGB) kein Beweisverfahren abgeführt werden, zum anderen wäre im vorliegenden Fall darzustellen gewesen, aus welchen Gründen die Beweise ein anderes Ergebnis zur Tätigkeit des Angeklagten erwarten lassen, als dieser selbst beschrieben hat (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 Nr 19 zu § 281 Z 4).

Die prozeßordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) setzt das Festhalten am von den Tatrichtern festgestellten Tatsachensubstrat und den auf dieser Basis geführten Nachweis einer rechtsirrigen Beurteilung des Sachverhaltes voraus. Zur Frage der Steuerpflicht des Angeklagten wurde, ausgehend von dessen Tätigkeit festgestellt, daß er zumindest seit 1988 als selbständiger Handelsvertreter in der Vertriebsorganisation A***** K***** tätig ist. Die Rechtsrüge negiert dies und geht bei ihren Überlegungen von einer vom Erstgericht abgelehnten Sachlage aus. Damit verläßt sie den Boden des Urteilssachverhaltes und läßt die formalrechtlich gebotene Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vermissen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den prozeßrechtlichen Voraussetzungen entsprechend ausgeführt in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm 286 a Z 2 StPO).

Lediglich der Vollständigkeit wegen sei angemerkt, daß der dem Erstgericht anläßlich der Urteilsverkündung unterlaufene (bei der Urteilsausfertigung jedoch erkannte, US 12) Rechtsfehler im Rahmen der Strafbemessung keine Auswirkungen zum Nachteil des Angeklagten entfaltete (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).

Stichworte