OGH 13Os162/95

OGH13Os162/9520.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Rolf B***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 30.August 1995, GZ 52 Vr 458/95-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der deutsche Staatsangehörige Dr.Rolf B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (II) schuldig erkannt.

Den Schuldspruch nach § 127 StGB (II), dem ein am 13.Oktober 1989 in Loipersdorf begangener Diebstahl verschiedener Gegenstände im Gesamtwert von 7.000 Schilling zum Nachteil der R*****GmbH & Co KG zugrundeliegt, bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Mit der Behauptung eines erheblichen Widerspruches zwischen den Urteilsfeststellungen (über die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten) und dem Sachverständigen-Gutachten wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 5 nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Er läge nur vor, wenn das Gutachten des Sachverständigen in den Entscheidungsgründen nicht richtig wiedergegeben worden wäre, was jedoch hier nicht der Fall ist (s US 9 iVm S 353/II). Die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse der Tatrichter kann jedoch unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 191 mit Judikaturnachweis).

Der Beschwerdeführer vermag aber auch keine für seine Schuldunfähigkeit sprechenden Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die das Gericht unberücksichtigt gelassen hätte. Der Hinweis auf sein Entweichen aus einer Nervenheilanstalt nur wenige Tage vor der Tat reicht dafür schon deshalb nicht hin, weil die gesamten Begleitumstände, unter denen dieses Entweichen erfolgte - der Angeklagte stand unmittelbar vor seiner Entlassung, befand sich im gelockerten Vollzug, verfügte über eine feste Arbeitsstelle, ein eigenes Auto und durfte (probeweise) bereits außerhalb der Klinik in einem Privatquartier wohnen (S 89/I f) - nicht für eine Diskretionsund/oder Dispositionsunfähigkeit sprechen. Eine solche wurde im übrigen vom Angeklagten, der sich aller ihm angelasteten Straftaten schuldig bekannte (S 337/II), vor dem Schöffengericht gar nicht konkret behauptet und auch vom Sachverständigen ausdrücklich verneint (S 347, 351 f/II).

Damit muß auch die Rechtsrüge (Z 9 lit b) ins Leere gehen, die sich nicht an der maßgeblichen, mängelfrei getroffenen Konstatierung zur Schuldfähigkeit (US 9) orientiert und damit ihre gesetzmäßige Darstellung verfehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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