OGH 5Ob550/95

OGH5Ob550/9519.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus J*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs der R***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer und Dr.Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 2,118.600,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 19.September 1995, GZ 4 R 41/95-18, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 7.Dezember 1994, GZ 5 Cg 111/94-10, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger ist Masseverwalter in dem vom Amtsgericht Rotenburg am 6.1.1993 zu 2 N 27/92 eröffneten Konkurs über das Vermögen der R***** GesmbH.

Die Beklagte lieferte der Gemeinschuldnerin über deren Bestellung noch vor Konkurseröffnung eine 800-Tonnen-Strangpressanlage. Zwischen den Vertragsteilen war Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises vereinbart. Der Lieferpreis für den Hauptauftrag betrug S 10,555.000,-. Darauf bezahlte die Gemeinschuldnerin noch vor Konkurseröffnung einen Betrag von S 8,432.875,40. Infolge Nichtbezahlung des Restbetrages erklärte der Beklagtenvertreter namens der Beklagten mit Schreiben vom 21.12.1992 den Rücktritt vom Vertrag und begehrte die Herausgabe der Anlage. Nach Konkurseröffnung trafen der Kläger und die Beklagte, vertreten durch den Beklagtenvertreter, im Korrespondenzweg eine Vereinbarung, nach der zusammengefaßt die Beklagte die von ihr gelieferte Strangpressanlage gegen Bezahlung eines Betrages von DM 200.000 an den Kläger wieder zurückerhielt und mit Ausnahme der Frage der Rückerstattung des von der Gemeinschuldnerin bezahlten Kaufpreisteiles sämtliche übrigen wechselseitigen Ansprüche aus dem Liefervertrag verglichen wurden. Tatsächlich bezahlte die Beklagte in der Folge DM 200.000 an den Kläger und erhielt die Strangpressanlage zurück.

Eine Vereinbarung über das anzuwendende Recht trafen die Vertrags- und Streitteile nicht.

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von S 2,118.600,-

s. N. und brachte dazu im wesentlichen vor:

Die von der Beklagten gelieferte Maschine habe von Anfang an nie richtig funktioniert. Da die Gemeinschuldnerin nur zu dem Zweck errichtet worden sei, die von der Beklagten gelieferte Maschine zu betreiben, sei die Eröffnung des Konkurses ausschließlich auf die von der Beklagten zu vertretende Mangelhaftigkeit der von ihr gelieferten Strangpressanlage zurückzuführen. Der Gemeinschuldnerin hätten deshalb umfangreiche Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zugestanden. Lediglich aus ökonomischen Gründen sei dann aber mit der Beklagten die Vereinbarung getroffen worden, wonach die Beklagte gegen Bezahlung eines Betrages von DM 200.000 die Strangpressanlage wieder zurückerhielt. Mit dieser Vereinbarung seien auch alle sonstigen wechselseitigen Ansprüche aus dem Liefervertrag mit Ausnahme der Frage der Rückerstattung des von der Gemeinschuldnerin bezahlten Kaufpreisteiles verglichen worden. Infolge des vom Beklagtenvertreter namens der Beklagten erklärten Vertragsrücktrittes sei dieser Vertrag mit Wirkung ex tunc rückabzuwickeln, sodaß ihm der von der Gemeinschuldnerin bezahlte Kaufpreisteil (S 8,432.875,40) abzüglich der von der Beklagten für die Strangpressanlage bezahlten DM 200.000 (S 1,412.400,-) zurückzuerstatten sei. Da die Rückforderung des Gesamtbetrages die finanzielle Basis der Beklagten sprengen würde, mache er lediglich einen Teilbetrag von S 2,118.600,-

geltend.

Auf einen Irrtum hinsichtlich seiner Rücktrittserklärung vom 21.12.1992 könne sich der Beklagtenvertreter deshalb nicht berufen, weil es sich dabei gegebenenfalls um einen irrelevanten Rechtsirrtum handle, der vom Kläger weder veranlaßt worden sei noch ihm hätte auffallen müssen.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens, wandte in eventu kompensando einen Betrag von DM 563.944,47 ein und erwiderte im wesentlichen:

Ob an der von ihr gelieferten Strangpressanlage von ihr zu vertretende Mängel vorgelegen seien, müsse hier nicht geprüft werden. Mit der zwischen den Streitteilen im Korrespondenzweg getroffenen Vereinbarung seien nämlich sämtliche wechselseitigen Ansprüche verglichen worden, lediglich mit Ausnahme der Frage, ob die Rücktrittserklärung ihres Rechtsvertreters eine Rückabwicklung, wie sie das deutsche Recht vorsehe, auslöse. Der Kläger habe in seiner Klage selbst den Prozeßgegenstand ausdrücklich auf die Frage eingeschränkt, ob die beklagte Partei zur Rückzahlung der von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin erbrachten Anzahlung verpflichtet sei. Eine solche Verpflichtung bestehe allerdings nicht. Auf den zugrunde liegenden Liefervertrag und die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung sei nämlich österreichisches und nicht deutsches Recht anzuwenden. Nach österreichischem Recht komme es nicht zu der vom Kläger behaupteten Rückabwicklung. Gemäß § 921 ABGB sei die beklagte Partei nämlich berechtigt, den Ersatz des Schadens zu begehren, der ihr durch die von der Gemeinschuldnerin verursachte und verschuldete Nichterfüllung entstanden sei. Dieser berechne sich als Differenzanspruch zwischen ihrem Interesse an der Zahlung und dem Wert dessen, was sie von der Gemeinschuldnerin bzw. dem Kläger zurückverlangen könne. Ihr sei gegen die Gemeinschuldnerin zum Stichtag der Konkurseröffnung aus dem Liefervertrag und weiterer Zusatzaufträge eine Restforderung von DM 563.974,47 zugestanden. Es müsse dann mit dem Verwertungserlös aus der Anlage, der ihr als Ersatzaussonderung zustünde, das seien die von ihr bezahlten DM 200.000, aufgerechnet werden. Damit stehe dem Kläger keine Restforderung mehr zu. Vorsichtsweise mache sie aber den ihr zustehenden Restbetrag von DM 563.964,47 auch kompensando geltend.

Ihr Rechtsvertreter habe den Vertragsrücktritt in der richtigen Meinung abgegeben, daß auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis österreichisches Recht anzuwenden sei. Für den Fall, daß wider Erwarten deutsches Recht anzuwenden sei, habe ihr Rechtsvertreter hinsichtlich seiner Rücktrittserklärung die Irrtumseinrede erhoben. Diese Irrtumserklärung beziehe sich auf die vom Kläger behaupteten Rechtsfolgen, die angeblich nach deutschem Recht eintreten sollen. Diese Rücktrittserklärung sei wirksam und rechtzeitig erfolgt, weil dem Kläger als im deutschen Recht bewanderten Juristen hätte auffallen müssen, daß ihr Rechtsvertreter die Rücktrittserklärung nicht mit den Rechtsfolgen habe abgeben wollen, die im deutschen Recht damit angeblich verbunden seien. Dieser Irrtum sei auch rechtzeitig aufgeklärt worden, weil der Kläger bis dahin noch keine Dispositionen über die Anlage getroffen habe. Im übrigen sei sie aber auch bei Anwendung von deutschem Recht nicht zur Rückzahlung der von der Gemeinschuldnerin geleisteten Anzahlung verpflichtet, weil die Vertragsrücktrittserklärung ihres Vertreters nicht mit einer Fristsetzung verbunden gewesen sei und die nunmehrige Gemeinschuldnerin dessen Rücktrittserklärung auch nicht unverzüglich angenommen habe.

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung als nicht zu Recht bestehend und gab daher dem Klagebegehren statt.

Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die Gemeinschuldnerin wurde im Jahre 1989 zu dem Zweck gegründet, die Warmverformung von Edelstahlrohren mit der dann von der Beklagten gelieferten Maschine durchzuführen.

Die Strangpressanlage wurde von der Beklagten in der Zeit von August bis September 1991 in mehreren Teilen ausgeliefert.

Trotz mehrmaliger Probeläufe und Betriebsversuche konnte aber wegen an der Anlage aufgetretener Fehler nie ein ordnungsgemäß laufender Produktionsvorgang aufgenommen werden. Von Kunden der nunmehrigen Gemeinschuldnerin bereits hereingenommene Aufträge mußten deshalb storniert werden. Die Kreditgeberin der Gemeinschuldnerin kündigte deshalb in der Folge auch die zuvor zur Aufrechterhaltung des Betriebes gewährten Kredite, was letztlich zur Eröffnung des Konkurses führte.

Die Gemeinschuldnerin erachtete die Beklagte als für die mangelnde Funktionsfähigkeit der Anlage verantwortlich, während bei der Beklagten im wesentlichen der Standpunkt vertreten wird, daß die zugekauften Gebrauchtteile, insbesondere der Induktionsofen versteckte Mängel aufweise.

Weil die Gemeinschuldnerin bis dahin nicht den gesamten Lieferpreis bezahlt hatte, teilte der Beklagtenvertreter namens der beklagten Partei mit Schreiben vom 21.12.1992 der Gemeinschuldnerin unter anderem folgendes mit:

"Sie schulden meiner Mandantschaft ......... S 4,355.525,16. Nachdem Sie mit Ihrer Leistung in Verzug sind, erkläre ich namens meiner Mandantschaft den Rücktritt vom Vertrag und mache aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Herausgabe der Anlage geltend ....." (Beilage ./2).

In dem erst danach eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin meldete die beklagte Partei aus dem Liefervertrag unter Einschluß von Zusatzaufträgen, Zinsen und Kosten einen Betrag von DM 563.994,47 an (Beilage ./6). Diese Forderung wurde vom Kläger bestritten. Die beklagte Partei machte diese Forderung nicht im Klageweg geltend. Im Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin wurde keine Quote erzielt.

Nach Konkurseröffnung machte der nunmehrige Beklagtenvertreter namens der beklagten Partei auch gegenüber dem Kläger das Eigentumsrecht an der Strangpressanlage geltend. Gleichzeitig bot er unpräjudiziell für die Rückgabe der Anlage eine Zahlung von DM 500.000 an die Masse an. Im Antwortschreiben vom 8.3.1993 verwies der Kläger auf die seiner Ansicht nach der Gemeinschuldnerin wegen der mangelnden Funktionsfähigkeit der Anlage gegen die beklagte Partei zustehenden Forderungen, erachtete aber ebenfalls unverbindlich die Rückgabe der Anlage an die Beklagte gegen Bezahlung eines Betrages von DM 500.000 für möglich.

Nach Bemühungen der beklagten Partei, einen Interessenten für die Anlage zu finden, und nach Rücksprachen mit der I***** Aktiengesellschaft, der Hauptgläubigerin der Gemeinschuldnerin unterbreitete der Kläger dem Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 2.6.1993 ein Anbot, das unter anderem wie folgt lautete:

"...

1) Der Kaufpreis von DM 250.000 ist der Nettokaufpreis, zu dem noch die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist.

2) Der Kaufpreis ist an mich vor Abholung der Anlage zu überweisen.

3) Der Verkauf der Anlage erfolgt in dem Zustand, in dem sich die Anlage jetzt befindet ...

6) Die Veräußerung der Anlage erfolgt ohne Präjudiz für die etwaigen Ansprüche gegen die Lieferantenfirma, also H***** GmbH, sodaß insbesondere Ansprüche, die aus einer Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen die Lieferantenfirma gegeben sind, durch die Veräußerung nicht beeinträchtigt werden. Nach hiesiger Auffassung ist durch den Rücktritt Ihrer Mandantin vom Kaufvertrag ein Rückgewähr-Schuldverhältnis in der Weise eingetreten, daß Ihre Mandantin die defekte Anlage zurückerhält Zug um Zug gegen Rückzahlung der erhaltenen Anzahlungen. Falls nunmehr die Veräußerung der Anlage zu DM 250.000 erfolgt, tritt im Rahmen dieses Rückgewähr-Schuldverhältnisses anstelle der Anlage nunmehr der Betrag von DM 250.000. Sollte meine Auffassung durchdringen, erhält alsdann Ihre Mandantin diesen Betrag von DM 250.000 als Substitution für die Anlage Zug um Zug gegen Rückzahlung der erhaltenen Anzahlungen.

....".

Darauf erwiderte der Beklagtenvertreter namens der Beklagten mit Schreiben vom 3.6.1993 unter anderem folgendes:

"...

Meine Mandantschaft kann mit Punkt 6) keinesfalls einverstanden sein. Sie ist jedoch damit einverstanden, daß auf die Forderung gegen die Gemeinschuldnerin verzichtet wird, sodaß nur folgender Vertragspunkt akzeptiert werden kann:

"Mit Übergabe der gegenständlichen Anlage und Bezahlung von DM 250.000 sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen der Gemeinschuldnerin einerseits und der Firma H***** andererseits bereinigt und verglichen".

Grundsätzlich ist auszuführen, daß für die Frage des Rücktrittes vom Vertrag und des Eigentumsvorbehaltes gemäß internationalem Privatrecht österreichisches Recht anzuwenden ist, wonach man den Eigentumsvorbehalt nur dann geltend machen kann, wenn man vom Vertrag zurückgetreten ist.

...".

Die Antwort des Klägers darauf erfolgte mit Schreiben vom 16.6.1993, das unter anderem wie folgt lautete:

"...

Die I***** AG ist nicht damit einverstanden, daß im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anlage auf irgendwelche Rechte verzichtet wird, wenn solche Rechte bestehen sollten. Die I***** AG will den Verkauf der Anlage an Ihre Mandantschaft wie einen Verkauf an einen Dritten abwickeln. Bei einem Verkauf an einen Dritten würde ein Verzicht auf eventuelle Ansprüche gegen Ihre Mandantschaft ebenfalls nicht zur Diskussion stehen.

...."

Hierauf replizierte der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 16.6.1993 unter anderem wie folgt:

"...

Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 16.6.1993 und erlaube mir, dazu folgendes festzuhalten:

1) Ich wiederhole nochmals, daß für mich außer Frage steht, daß auf den gegenständlichen Fall österreichisches Recht anzuwenden ist und daher der Rücktritt vom Vertrag korrekt erfolgte, um den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.

2) Sollte sich wider Erwarten herausstellen, daß doch deutsches Recht anzuwenden wäre und Ihre Rechtsansicht richtig sei, daß durch den Rücktritt vom Vertrag eine gänzliche Rückabwicklung (sprich:

Herausgabe der Maschine gegen Herausgabe der Anzahlung ohne Aufrechnung von Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüchen meines Mandanten) [zu ergänzen: zu erfolgen habe] erkläre ich vorsichtsweise schon jetzt eventualiter, daß die Rücktrittserklärung irrtümlich abgegeben wurde bzw eine solche nach deutschem Recht mit den oben beschriebenen Rechtsfolgen selbstverständlich nicht gemacht worden wäre.

Die Rücktrittserklärung ist sohin als unwirksam anzusehen.

...".

Darauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 12.7.1993 unter anderem folgendes:

"...

Ich habe zur Kenntnis genommen, daß Ihre Mandantschaft die Angelegenheit mit der Zahlung eines Kaufpreises ein für allemal erledigt wissen will. Ein Rückkauf der Anlage unter Aufrechterhaltung der sonstigen gegenseitigen Ansprüche wird offensichtlich von Ihrer Mandantschaft nicht gewollt.

Ich erlaube mir daher den Vorschlag, daß der bisher zur Diskussion stehende Kaufpreis von DM 250.000 um einen Abfindungsbetrag für mögliche sonstige Rechte der Gemeinschuldnerin, insbesondere als Abfindung für den hiesigen Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlungsbeträge erhöht wird. Ein solcher Abfindungsbetrag sollte nicht unter DM 150.000 liegen .....".

Mit Schreiben vom 22.9.1993 unterbreitete der Beklagtenvertreter dem Kläger Eckpfeiler einer zu treffenden Vereinbarung, die er wie folgt ausführte:

"...

1) Die H***** GmbH bezahlt an Sie als Konkursverwalter im oben genannten Konkursverfahren für die Rückgabe der Anlage, die Gegenstand des Vertragsverhältniss zwischen der Gemeinschuldnerin und der H***** GmbH ist, sohin samt allem Zubehör, Zeichnungen, Checklisten und dgl, einen Betrag von DM 250.000 zuzüglich einer allfälligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie werden meiner Mandantschaft eine entsprechende Rechnung ausstellen.

....

8) Ich stehe nach wie vor auf dem Standpunkt, daß Ihnen oder der finanzierenden Bank oder sonstigen Dritten keinerlei Ansprüche aus dem Rücktritt vom Vertrag gegen meine Mandantschaft zustehen. Diesbezüglich verweise ich auf meine bisherigen Schreiben. Meine Mandantschaft nimmt zur Kenntnis, daß Sie diesen Punkt nicht verhandeln und [lt Beilage ./13 ergänze: in] diese Vereinbarung - wie in meinem Schreiben vom 3.6.1993 angeführt - aufnehmen wollen.

9) Abgesehen von diesem strittigen Punkt sind mit vereinbarungsgemäßer Rückgabe der Anlage und Bezahlung des Betrages von DM 250.000 zuzüglich allfälliger Mehrwertsteuer sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen der Konkursmasse, Ihnen als Konkursverwalter, der finanzierenden Bank und allfälliger Mithaftender einerseits und meiner Mandantschaft andererseits bereinigt und verglichen ...".

Mit Schreiben vom 1.10.1993 teilte der Kläger dem Beklagtenvertreter unter anderem folgendes mit:

"...

Ich nehme Bezug auf Ihre Schreiben vom 22.9.1993 und 27.9.1993 ...

Zu den von Ihnen aufgestellten Eckpfeilern einer Vereinbarung ist folgendes festzuhalten:

Die Punkte ./1 bis ./7 in Ihrem Schreiben vom 22.9.1993, modifiziert durch Ihr Schreiben vom 27.9.1993, sind in Ordnung und werden bestätigt.

Mit den Punkten ./8 und ./9 kann ich mich nicht einverstanden erklären, da sie nicht die zwischen uns telefonisch vereinbarte Regelung wiedergeben. Im einzelnen gilt folgendes:

Wir hatten vereinbart, daß die Maschine gegen eine Zahlung von DM 250.000 zuzüglich Mehrwertsteuer herausgegeben wird. Gleichzeitig sollten etwaige weitere Ansprüche aufgrund des von Ihnen für Ihre Mandantschaft begehrten Rücktrittes später geklärt und gegebenenfalls ausgeglichen werden. Hierbei handelt es sich um die Frage, ob aufgrund des erklärten Rücktrittes und der Annahme durch mich ein Rückgewährschuldverhältnis in der Weise entstanden ist, daß sämtliche bisher erfolgten gegenseitigen Leistungen zurückzugewähren sind. Das würde bedeuten, daß Ihre Mandantschaft die von der Gemeinschuldnerin erbrachten Zahlungen auf die Maschine an die Konkursmasse zurückzahlen muß. Ob dies der Fall ist und tatsächlich österreichisches Recht mit der von Ihnen behaupteten Rechtsfolge anwendbar ist, bedarf somit noch einer besonderen Klärung. Sollten Sie mit Ihrer Ansicht richtig liegen, so ist die Angelegenheit nach Zahlung von DM 250.000 zuzüglich Mehrwertsteuer und Abbau und Abtransport der Maschine erledigt. Sollte jedoch meine Meinung die richtige sein (nach deutschem Recht ist dies der Fall), so besteht meinerseits ein weiterer Anspruch gegen Ihre Mandantschaft auf Zahlung dessen, was die Gemeinschuldnerin auf die Maschine gezahlt hat, abzüglich der vor Abholung der Maschine zu zahlenden DM 250.000.

Wir hatten vereinbart, daß diese Unklarheit erst nach Zahlung von DM 250.000 zuzüglich Mehrwertsteuer und Abholung der Maschine durch Ihre Mandantschaft einer Lösung zugeführt werden soll.

...

Ich hatte Ihnen weiterhin angeboten, daß die Sache einer endgültigen Lösung zugeführt werden kann, wenn Ihre Mandantschaft anstelle der DM 250.000 einen Betrag von DM 400.000 zuzüglich Mehrwertsteuer vor Abholung der Maschine bezahlt. Diese Alternative ist aber offensichtlich von Ihnen bzw. Ihrer Mandantschaft nicht mehr gewollt.

....".

Nach einer Urgenz des Klägers übermittelte dann der Beklagtenvertreter an den Kläger sein Schreiben vom 29.11.1993, das unter anderem wie folgt lautete:

"....

Um die Angelegenheit nicht weiter zu verzögern, hat sich meine Mandantschaft entschieden, die Anlage auf Ihr Risiko zurückzunehmen, einen Käufer zu finden, was aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage sicher schwierig sein wird. Nachdem die Anlage zwischengelagert werden muß und der an Sie zu bezahlende Betrag finanziert werden muß, stellt sich meine Mandantschaft zwei Varianten vor:

Entweder die Bezahlung eines Betrages von DM 200.000 per bankbestätigtem Scheck per Übernahme der Anlage oder DM 250.000, zahlbar in 3 Raten.....

Ich erlaube mir daher, die Vereinbarung nochmals wie folgt zusammenzufassen:

1) Die H***** GmbH bezahlt an Sie als Konkursverwalter im oben

genannten Konkursverfahren für die Rückgabe der Anlage ... einen Betrag von DM 200.000.......

2) Die Zahlung erfolgt bei Abholung der Maschine mittels bankbestätigtem Scheck oder auf Ihren Wunsch hin bereits vor Abholung der Maschine.

Variante der Punkte 1) und 2):

Betrag DM 250.000, der entsprechend der oben angeführten Zahlungsmodalität bezahlt wird.

3) Meine Mandantschaft verzichtet auf Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängel;.....

7) Ich stehe nach wie vor auf dem Standpunkt, daß Ihnen oder der finanzierenden Bank oder sonstigen Dritten keinerlei Ansprüche aus dem Rücktritt vom Vertrag gegen meine Mandantschaft zustehen. Diesbezüglich verweise ich auf meine bisherigen Schreiben. Meine Mandantschaft nimmt zur Kenntnis, daß sie diesen Punkt nicht verhandeln und in diese Vereinbarung - wie in meinem Schreiben vom 3.6.1993 angeführt - aufnehmen wollen. Dieser Punkt bleibt - unabhängig von meiner Rechtsansicht - einer späteren Klärung vorbehalten.

8) Abgesehen von diesem strittigen Punkt sind mit vereinbarungsgemäßer Rückgabe der Anlage und Bezahlung des oben angeführten Betrages sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen der Konkursmasse, Ihnen als Konkursverwalter, der finanzierenden Bank und allfälliger Mithaftender einerseits und meiner Mandantschaft andererseits bereinigt und verglichen....".

Auf dieses Schreiben des Beklagtenvertreters antwortete der Kläger mit Schreiben vom 2.12.1993 wie folgt:

".....Ich bestätigt den Eingang Ihres Schreibens vom 29.11.1993..... und teile Ihnen mit, daß ich mit der von Ihnen vorgeschlagenen Variante 1 einverstanden bin: Ihre Mandantschaft bezahlt an mich

einen Betrag von DM 200.000 zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer....... und

holt die Maschine bis zum 15.12.1993..... ab.

Im übrigen bestätige ich die von Ihnen zusammengefaßte Vereinbarung.

Weitere Vereinbarungen insbesondere mündlicher Art wurden vom Kläger und dem Beklagtenvertreter dazu nicht getroffen.

Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen folgendes aus:

Gemäß den §§ 36 und 45 IPRG sei österreichisches Recht anzuwenden. Die wirksame Rücktrittserklärung der beklagten Partei habe die Rückabwicklung des Vertrages zur Folge. Die beklagte Partei habe daher die erhaltenen Zahlungen zurückzuerstatten. Mit Ausnahme dieses Anspruches hätten die Streitteile mit der Vereinbarung vom 29.11/2.12.1993 sämtliche wechselseitigen Ansprüche verglichen. Die beklagte Partei könne daher nicht erfolgreich eine Gegenforderung aus dem Titel des Nichterfüllungsschadens einwenden.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die Parteien hätten mit Ausnahme der Ansprüche der klagenden Partei aus dem Vertragsrücktritt der beklagten Partei sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen Konkursmasse, Massverwalter, Finanzieren der Bank und allfälliger Mithaftender einerseits und der beklagten Partei anderseits bereinigt und verglichen.

Damit seien von der beklagten Partei unmißverständlich zum Ausruck gebracht worden, keine weiteren Ansprüche gegen die klagende Partei zu haben bzw zu erheben. Dies betreffe insbesondere auch die in der Vorkorrespondenz erwähnten "Schadenersatz oder sonstigen Ansprüche" der beklagten Partei. Solche Ansprüche habe sie in ihrer Forderungsanmeldung geltend gemacht. Es sei jedoch nicht behauptet worden, daß sie damit gegen den von der klagenden Partei geltend gemachten Rückzahlungsanspruch vor Vergleichsabschluß aufgerechnet hätte. Der in der Berufung erhobene Einwand der Tilgung sei wegen des Neuerungsverbotes unbeachtlich. Da für den Aufrechnungsvollzug die Geltendmachung durch Aufrechnungserklärung gegenüber dem Aufrechnungsgegner erforderlich sei, eine solche aber vor Vergleichsabschluß nicht abgegeben worden sei, müsse aber auch der Interpretationsversuch der beklagten Partei erfolgslos bleiben, die vom Vergleich ausgenommenen Rückabwicklungsansprüche der klagenden Partei und allfällige Rückabwicklungsansprüche der beklagten Partei "als Einheit aufzufassen".

Die Ansicht der beklagten Partei, es sei strittig geblieben, ob und inwieweit gegen den Rückabwicklungsanspruch der klagenden Partei die beklagte Partei mit ihren Ersatzforderungen aufrechnen könne, sei entgegenzuhalten, daß es zum Ausschluß der Bereinigungswirkung des Vergleiches für diese Ansprüche einer im Vergleichstext unschwer zu formulierenden Ausnahme bedurft hätte.

Entgegen der Meinung der beklagten Partei sei es durch die Vereinbarung vom 29.11/2.12.1993 auch nicht zu einer schlüssigen Beseitigung des Rücktrittes gekommen, weil in Punkt 7.) dieses Vergleiches ausdrücklich Ansprüche der klagenden Partei aus dem Rücktritt offen gelassen worden seien.

Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung von Vergleichen nicht abgewichen sei und der hier vorgenommenen Vergleichsauslegungen im Einzelfall darüber hinausgehende Bedeutung nicht zukomme.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in klageabweisendem Sinn abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung primär die Zurückweisung der Revision als unzulässig; in eventu möge der Revision nicht Folge gegeben werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

a) Zur Zulässigkeit:

Die Revision ist zulässig, weil die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung der Punkte 7.) und 8.) des Vergleiches - wie in der meritorischen Erledigung der Revision gezeigt werden wird - unvertretbar ist. Eine unvertretbare Vertragsauslegung im Einzelfall hat im Interesse der Rechtssicherheit die Zulässigkeit der Revision zur Folge.

b) Zur sachlichen Erledigung der Revision:

Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten und wie auch von den Parteien schon seit dem Berufungsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen wird, ist die Berechtigung des Klagebegehrens gemäß den §§ 36 und 45 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen. Darauf muß daher nicht weiter eingegangen werden.

Nach österreichischem Recht (§ 921 ABGB) läßt der Rücktritt vom Vertrag den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Das bereits empfangene Entgelt ist auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht.

Der Rücktritt vom Vertrag gemäß dieser Gesetzesbestimmung führt also nach Lehre und Rechtsprechung zur obligatorisch wirkenden Vertragsauflösung ex tunc (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 921 mwN) mit der in § 1435 ABGB geregelten bereicherungsrechtlichen Folge, daß - angewandt auf diesen Rechtsfall - die beklagte Partei die als Kaufpreiszahlung erhaltenen Beträge wegen des durch den Rücktritt vom Vertrag eingetretenen Wegfalles des rechtlichen Grundes, sie zu behalten (s Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1435 mwN), im Zuge der Rückabwicklung dem Kläger herauszugeben hat. Ebenso läßt aber die bereits wiedergegebene Bestimmung des § 921 Satz 1 ABGB den Anspruch des vom Vertrag zurücktretenden Teiles auf Ersatz des durch die verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt, so daß dieser - hier also die beklagte Partei - seinen Schadenersatzanspruch dem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des anderen Vertragsteiles - hier des Klägers - mit dem Ergebnis entgegensetzen kann, daß eben nur ein entsprechend geringerer Rückforderungsanspruch des Klägers besteht. Eine solche, den Rückforderungsanspruch des Klägers mindernde Schadenersatzforderung hat die beklagte Partei - wie aus dem eingangs wiedergegebenen Parteienvorbringen und den erstgerichtlichen Feststellungen hervorgeht - sowohl außergerichtlich vor Prozeßbeginn als auch im Verfahren geltend gemacht. Es war ja gerade die Frage zwischen den Parteien strittig, ob die beklagte Partei dem auf (teilweise) Rückzahlung des bezahlten Kaufpreises gerichteten Begehren erfolgreich die behaupteten Schadenersatzansprüche nach § 921 ABGB entgegensetzen kann.

Legt man die festgestellte Vereinbarung der Parteien über die weitere Vorgangsweise bei der Rückabwicklung nach der Übung des redlichen Verkehres aus (§ 914 ABGB), so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Parteien gerade die zwischen ihnen strittige Frage von der von ihnen getroffenen Vereinbarung ausgeklammert wissen wollten, ob nämlich die beklagte Partei die bereits mehrfach genannten Schadenersatzansprüche von dem grundsätzlich zurückzuzahlenden Kaufpreis abziehen darf und demgemäß entsprechend weniger - hier nach dem Vorbringen, sollte es sich als richtig erweisen, gar nichts - an den Kläger zu leisten haben wird, oder ob eine solche Berücksichtigung von Schadenersatzansprüchen keinesfalls zu erfolgen hat, wie es dem Standpunkt des Klägers entspricht. Schon der Wortlaut des Punktes 7) des zum Vertragsinhalt gewordenen Schreibens des Beklagtenvertreters vom 29.11.1993 erfordert ohne jeden Zweifel eine solche Auslegung.

Dies hat zur Folge, daß die Auslegung des Punktes 8) des zum Vertragsinhalt gewordenen Schreibens des Beklagtenvertreters vom 29.11.1993 betreffend der Bereinigung und den Vergleich sämtlicher wechselseitiger Ansprüche nicht ohne Bedachtnahme auf den Inhalt des vorausgehenden Punktes 7) also nicht so erfolgen darf, daß man entgegen der Anordnung des § 914 ABGB am bloß buchstäblichen Sinn der gebrauchten Ausdrücke haften bleibt und so zu dem dem Parteiwillen, wie er in Punkt 7) zum Ausdruck kommt, widersprechenden Ergebnis gelangt, daß der in Punkt 7) unter Hinweis auf die Vorkorrespondenz formulierte Vorbehalt hinfällig wird. Eine solche Auslegung des Punktes 8) ist nicht sachgerecht, weil ja zwischen den Parteien die grundsätzliche Pflicht der beklagten Partei zur Zurückzahlung des erhaltenen Kaufpreises als Folge ihres Rücktrittes vom Vertrag gar nicht strittig war, sondern nur, ob die beklagte Partei zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 921 ABGB berechtigt ist.

Da die Klagestattgebung auf der vom Obersten Gerichtshof als nicht vertretbar erachteten Auslegung der genannten Vereinbarung der Streitteile beruht, war der Revision Folge zu geben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, wobei von der dargestellten Auslegung der Vereinbarung auszugehen sein wird.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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