OGH 12Os156/95

OGH12Os156/9514.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Dezember 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Dorfner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann K***** und Heinrich K***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 25.Oktober 1994, GZ 28 Vr 1333/94-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Johann und Heinrich K***** von der gegen sie erhobenen Anklage wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB, Heinrich K***** als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Johann K***** war zur Last gelegt worden, am 15.Juni 1988 in Uderns dadurch, daß er als Schuldner mehrerer Gläubiger in seinem auf seiner Liegenschaft EZ 35, Grundbuch 87123 Uderns, errichteten Gebäude seinem Sohn Heinrich K***** ein Mietrecht an Räumlichkeiten mit einer Nutzfläche von 272,8 m2 zu einem unrealistisch niedrigen monatlichen Mietzins von 3.000 S eingeräumt hat (ortsüblicher Mietzins 16.368 S), einen Bestandteil seines Vermögens um einen 500.000 S übersteigenden Betrag, nämlich zumindest eine Million Schilling, verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt bzw geschmälert zu haben. Heinrich K***** soll durch Abschluß des in Rede stehenden Mietvertrages mit Johann K***** zur Ausführung der strafbaren Handlung seines Vaters Johann K***** beigetragen haben.

Dem maßgeblichen Urteilssachverhalt zufolge vermietete Johann K***** einen Teil seiner hypothekarisch mehrfach zur Besicherung von Forderungen gegenüber der Firma E*****-Brot K***** KG belasteten Liegenschaft seinem Sohn Heinrich K***** zum Zweck der Betreibung eines von diesem zu errichtenden professionellen Fitneßstudios. Die vom Mieter zunächst aufgebrachten Adaptierungskosten, die im Mietvertrag mit ca 600.000 S bis 700.000 S veranschlagt wurden, letztlich aber rund 1,5 Mio S betragen haben, sollten vertragsgemäß in Form der Aufrechnung gegen den vereinbarten monatlichen Mietzins von 3.000 S vom Vermieter getragen werden, wobei die Tilgung der - bei Vertragsabschluß in der zuletzt genannten Höhe nicht vorhergesehenen - Investitionskosten ausgeschlossen war, weil schon deren vertragsmäßige Verzinsung durch den Mietzins nicht gedeckt war. Als angemessene Miete wäre ein Betrag von über 16.000 S monatlich ortsüblich gewesen. Der den Vermieter belastende Mietvertrag bewirkte im Anfang 1990 eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren eine Wertminderung der Liegenschaft in Höhe von mindestens einer Million Schilling.

Der Schöffensenat billigte den von der Anklagebehörde ins Treffen geführten Argumenten für eine beabsichtigte Gläubigerbenachteiligung zwar eine "gewisse Schlüssigkeit" zu (US 11), erachtete aber letztlich die "auf Vermutungen und Schlußfolgerungen aufbauende Indizienkette" nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme als ungeeignet, die in subjektiver Hinsicht leugnende Verantwortung der beiden Angeklagten zu widerlegen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Freispruch der beiden Angeklagten richtet sich die allein auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck, der Berechtigung nicht zukommt.

Der Vorwurf der Nichtberücksichtigung des im Zuge der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Umstands, daß in den Jahren 1986 bis 1988 mehrfache Exekutionsverfahren gegen das Unternehmen des Johann K***** anhängig waren bzw daß es wegen der Zahlungsverzögerungen ab 1986 zur Verrechnung von Säumniszuschlägen gekommen ist, betrifft kein für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebliches Beweisergebnis. Da die Tatsache, daß beide Angeklagte zum Zeitpunkt des inkriminierten Vertragsabschlusses Kenntnis von der schon seit geraumer Zeit bestehenden schlechten wirtschaftlichen Lage des in Rede stehenden Unternehmens hatten, ohnedies Eingang in die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter gefunden hat (US 11 f), bestand für die von der Anklagebehörde vermißte Erörterung kein Anlaß: Der Kenntnis von der Anhängigkeit von Exekutionsverfahren bzw der Verrechnung von Säumniszuschlägen infolge verspäteter Zahlung käme bei der gegebenen Fallgestaltung nur die Eignung zu, die laut Urteilssachverhalt ohnedies angenommene Kenntnis von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des davon Betroffenen zu indizieren.

Unberechtigt ist auch der Vorwurf widersprüchlicher Tatsachenfeststellungen: Die bloße Wiedergabe des Urteilstenors zu dem im gesonderten Verfahren zu AZ 28 Vr 726/89 des Landesgerichtes Innsbruck ergangenen Schuldspruch gemäß §§ 159 Abs 1 Z 2, 161 Abs 1 StGB, wonach Johann K***** als Geschäftsführer der Firma E*****-Brot K***** KG vom 1.Mai 1987 bis 3.Februar 1989 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit neue Schulden einging, andere Schulden bezahlte und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte, läßt sich dem Beschwerdestandpunkt zuwider durchaus mit der Urteilsannahme in Einklang bringen, daß Johann K***** seinerzeit nur in fahrlässiger Unkenntnis der am 30.April 1987 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gehandelt habe. Dem österreichischen Prozeßsystem ist eine wechselseitige Präjudizialität von in gesonderten Verfahren gefällten Urteilen fremd (SSt 21/98, 28/87, EvBl 1976/152), sodaß es dem in der vorliegenden Strafsache erkennenden Schöffensenat nicht verwehrt war, die (für den damaligen Schuldspruch nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der beiden Alternativen im übrigen bedeutungslose) Frage der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf der Grundlage der ihm vorliegenden Verfahrensergebnisse eigenständig zu entscheiden.

Beizupflichten ist der Anklagebehörde allerdings, daß Überlegungen der Tatrichter, wonach ua die Tatsache erheblicher Investitionen des Heinz K***** in die Ausstattung des Fitneßstudios die Vereinbarung eines monatlichen Mietzinses von nur 3.000 S "durchaus verständlich erscheinen ließe" (US 13), einer Überprüfung auf ihre logische Stichhältigkeit nicht standhalten. Ein Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes wird hiedurch aber nicht dargetan, handelt es sich bei den in Kritik gezogenen Urteilspassagen doch nur um illustrative, für die Entscheidungsfindung unmaßgebliche Urteilsausführungen: Auch die Tatrichter gingen letztlich davon aus, daß die beiden Angeklagten einen den Liegenschaftseigentümer zufolge unvertretbar niedriger Mietzinsvereinbarung belastenden Mietvertrag abgeschlossen haben, der eine Wertminderung der betroffenen Liegenschaft in der Höhe von mindestens einer Million Schilling bewirkte. Daß der Schöffensenat dessen ungeachtet einen in Richtung der Vermögensverringerung und Gläubigerbenachteiligung abzielenden Vorsatz der beiden Angeklagten im Zweifel (mit überzeugender, formell mängelfreier Begründung) für nicht erweisbar erachtet hat, ist als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung der Anfechtung im Wege der Mängelrüge entzogen.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

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