OGH 14Os182/95

OGH14Os182/9512.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Dezember 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bartholner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef K***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten "wegen Schuld" und wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28.Juni 1995, GZ 11 Vr 3.141/94-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef K***** (zu I) des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und des Vergehens der (versuchten) Blutschande nach §§ 15, 211 Abs 2 StGB sowie (zu II) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (erster Fall) StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon ihm ein Teil von 14 Monaten bedingt nachgesehen wurde.

Darnach hat er in Radochen (Bezirk Bad Radkersburg)

I. zu einem nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkt im Sommer 1994 mit einer unmündigen Person, nämlich seiner am 16.Oktober 1982 geborenen Enkeltochter Kerstin H*****, den außerehelichen Beischlaf unternommen, indem er mit seinem Penis in deren Scheide einzudringen versuchte, wobei es zur Berührung der Geschlechtsteile kam, und dadurch eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf zu verführen versucht;

II. zu ebenfalls nicht konkretisierbaren Zeitpunkten im Sommer 1994 eine unmündige Person, nämlich seine am 16.Oktober 1982 geborene Enkeltochter Kerstin H*****, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung als Großvater zur Unzucht mißbraucht, indem er

1. ihre von ihm entblößte Scheide betastete und

2. sie veranlaßte, an ihm einen Oralverkehr vorzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit "voller Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe", der Sache demnach mit Nichtigkeitsbeschwerde (aus den Gründen der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO) und mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.

Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Die Behauptung des Angeklagten, infolge von zwei Prostataoperationen "impotent im Sinne einer Erektionsunfähigkeit" zu sein, haben die Tatrichter keineswegs übergangen (US 6). Indem sie den Schuldspruch ua auch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.Z***** gestützt haben (US 7), der eine erektile Impotenz als unbewiesen bezeichnete (S 158), haben sie schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß sie dieser Verantwortung nicht gefolgt sind. Der insoweit geltend gemachte Begründungsmangel (Z 5) liegt daher nicht vor.

Deutlich genug und keineswegs unbegründet (Z 5) ist auch die Feststellung (US 2, 7 und 8), daß der Vorsatz des Angeklagten auf Vollziehung des Beischlafs gerichtet war. Diesbezüglich ist das Urteil - bei rechtem Verständnis von Spruch und Gründen in ihrem Zusammenhang - auch nicht in sich widersprüchlich.

Verfahrensergebnisse, die auf strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der Blutschande hingewiesen hätten und daher erörterungsbedürftig gewesen wären, wurden in der Beschwerde (Z 5) nicht dargetan. Im übrigen ist im Urteil festgestellt (US 6), daß der Angeklagte vom Tatopfer jeweils nur infolge Annäherung seiner Gattin abgelassen hat.

Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen haben sich bei Prüfung der Akten an Hand des darauf abzielenden Beschwerdevorbringens (Z 5 a) nicht ergeben.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der der Beschwerdeführer die rechtliche Beurteilung seiner Sexualattacken gegen die Enkelin nur nach §§ 207, 212 StGB anstrebt, verfehlt die gesetzmäßige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil dabei die Feststellung eines Beischlafsvorsatzes (siehe abermals US 2, 7 und 8) außer acht gelassen wird.

Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Ebenso war mit der im kollegialgerichtlichen Strafprozeß gesetzlich nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung zu verfahren. Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe ist darnach das Oberlandesgericht Graz berufen (§ 285 i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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