OGH 5Ob565/94

OGH5Ob565/9412.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land *****, vertreten durch Dr.Helmut Wildmoser, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei R*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17 - 19, 1010 Wien, wegen Rückübereignung von Grundstücken bzw Grundstücksanteilen, in eventu Ersatzzahlung von S 217,540.400,-, ferner Rechnungslegung und Herausgabe von Vorteilen (Streitwert S 5,000.000,-) sowie S 2,796.828,- (Gesamtstreitwert: S 225,337.228,-), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 2.November 1994, GZ 2 R 126/94-29, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt

a) eine Ausfertigung dieses Beschlusses den Parteien zu Handen ihrer Vertreter zuzustellen;

b) eine - der beklagten Partei abzufordernde - Gleichschrift des Rekurses (ON 31) der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters zuzustellen und die Akten nach Einlangen einer Rekursbeantwortung bzw fruchtlosem Ablauf der Rekursbeantwortungsfrist wieder vorzulegen.

Text

Begründung

Mit der am 7.5.1993 beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei als Rechtsnachfolger des Reichsgaues Oberdonau von der beklagten Partei als Eigentums- und Besitznachfolger des ehemaligen Deutschen Reiches (Reichsbahnvermögen) die grundbücherlich durchzuführende Rückübereignung von Grundstücken, die im Jahre 1939 zum Zwecke der Errichtung eines neuen Personenbahnhofs in Linz enteignet worden waren, weil infolge Aufhebung des Enteignungserkenntnisses das Recht der beklagten Partei, die Liegenschaften in ihrem Eigentum und Besitz zu behalten, weggefallen sei. Ferner begehrt die klagende Partei die Herausgabe von Vorteilen und stellte für den Fall der Unmöglichkeit der Rückübereignung ein auf Geldzahlung gerichtetes Eventualbegehren.

Nach der von der beklagten Partei erhobenen Einwendung, die begehrten Liegenschaften seien auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung, wenn auch nach Vorliegen der Enteignungserkenntnisse an die Reichsbahn übertragen worden (AS 285), brachte die klagende Partei vor, der Anspruchsgrund für die gegenständliche Klage liege im Wegfall des Enteignungszweckes (AS 420).

Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab (ON 22).

Während des auf die Erörterung der Rechtsfragen der Zulässigkeit des Rechtsweges und der passiven Klagslegitimation eingeschränkten Berufungsverfahrens stellte die klagende Partei wegen des gemäß § 17 Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, nach den Schluß der Verhandlung erster Instanz (31.8.1993, ON 20) eingetretenen Rechtsüberganges des den Österreichischen Bundesbahnen zuzuordnenden Vermögens auf die Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen als eigenes Rechtssubjekt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge den Antrag, es möge festgestellt werden, daß gemäß § 17 Abs 1 und § 25 Abs 1 Bundesbahngesetz 1992 am 1.1.1994 an die Stelle der bisher beklagten Partei Republik Österreich (Bund - Österreichische Bundesbahnen) die Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen ("ÖBB") getreten sei, die den Rechtsstreit in der gegenwärtigen Lage anzunehmen habe.

Das Berufungsgericht gab diesem Antrag statt und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls zulässig sei.

Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, diesen Beschluß sowie das gesamte vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage hinsichtlich des Hauptbegehrens zurück, im übrigen aber abzuweisen; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. In eventu möge der angefochtene Beschluß dahin abgeändert werden, daß der Antrag der klagenden Partei auf Parteiwechsel zurückgewiesen werde.

Dieses - bloß einfach eingebrachte - Rechtsmittel wurde dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, ohne daß der klagenden Partei die Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung gegeben wurde.

Der erkennende Senat hat hiezu folgendes erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Bei dem angefochtenen Beschluß handelt es sich um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes, der bezüglich der zunächst beklagten Partei prozeßbeendende Wirkung zeitigt. Das bedeutet, daß bezüglich seiner Anfechtbarkeit die Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden ist (vgl 6 Ob 641 bis 644/86 = JUS 24, 13). Die Verneinung des Fortbestehens eines ehemals unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozeßrechtsverhältnisses (zB wegen Gesamtrechtsnachfolge einer Prozeßpartei in die Rechtsstellung des Prozeßgegners ua) führt zwar nicht zu einer Zurückweisung der Klage, aber ebenso wie eine solche zu einer Ablehnung einer weiteren Behandlung des gestellten Rechtsschutzbegehrens. Dies ist in ihrer verfahrensrechtlichen Bedeutung der Ablehnung einer Verfahrenseinleitung durchaus vergleichbar. Aus dieser Erwägung ist in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (derzeit geltende Fassung) die Zulässigkeit des Rekurses unabhängig von der Höhe des Streitwertes und des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage anzunehmen. Folgerichtig ist - ebenso JUS 24, 13 - wegen der Rechtsähnlichkeit auch die Voraussetzung des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO zu bejahen, sodaß das Rechtsmittelverfahren zweiseitig gestaltet ist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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