Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Manfred K***** (I.) und Ingeborg K***** (I)B)a) bis c) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 (zu ergänzen: § 161 Abs 1) StGB, Manfred K***** überdies wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 (abermals zu ergänzen: § 161 Abs 1) StGB (II.) schuldig erkannt. Nach dem im Rechtsmittelverfahren hier allein bedeutsamen Teil des Schuldspruchkomplexes wegen betrügerischer Krida haben
I) B) Manfred K***** und Ingeborg K***** im bewußten und gewollten
Zusammenwirken (als Mittäter) Bestandteile des Vermögens der Firma Wilhelm G***** ***** Gesellschaft mbH beiseitegeschafft, dadurch die Befriedigung der Gläubiger geschmälert (zu ergänzen: und durch die Taten einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeigeführt), und zwar
a) am 19.März 1992 in St.Pölten "durch Verkauf eines Personenkraftwagens der Marke Isuzu Trooper, zum Kaufpreis von 63.800
S an Ingeborg K*****, Schaden 114.200 S",
b) am 6.Mai 1992 in Wien "durch Übertragung einer Eigentumswohnung der Firma G*****-GesmbH in der R*****gasse 35 an Ingeborg K***** zu einem Gesamtkaufpreis von 600.000 S, Schaden etwa 800.000 S" und
c) am 24.August 1992 in St.Pölten "durch Einlösung dreier von Manfred K***** ausgestellter Schecks über 285.906 S, 93.383 S und 180.000 S durch Ingeborg K*****".
Gegen den Schuldspruch zu I) B) b) richten sich die gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten, gegen die Schuldspruchfakten I) B) a) und c) überdies die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ingeborg K*****, wobei beide Angeklagten die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und Z 9 lit a, Ingeborg K***** darüberhinaus auch jenen der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO, geltend machen.
Rechtliche Beurteilung
Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Das Vorbringen der Angeklagten Ingeborg K***** im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) zu den Fakten I) B) a) bis c) vermag insgesamt keine Bedenken gegen die Richtigkeit der diesen Schuldsprüchen in subjektiver Hinsicht zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Dies gilt zunächst für den Versuch, den Beweiswert der - von der Beschwerde als vielfach interpretierbar bezeichneten - Aussage des Zeugen Gerhard S***** zu problematisieren. Entgegen der Beschwerdeargumentation beschränkte sich die Aussage dieses Zeugen nicht bloß in dessen Erklärung, er könne sich schwer vorstellen, daß die Zweitangeklagte von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens nichts gewußt hätte. Die Tatrichter stützten sich vielmehr auch auf seine weiteren Angaben, daß die Beschwerdeführerin an Firmenbesprechungen teilgenommen habe, bei denen die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens besprochen wurde und bei denen gerade sie immer wieder (die Mitarbeiter motivierend) aufgetreten sei, um gegen die negative wirtschaftliche Entwicklung anzukämpfen, ferner auf den Umstand, daß die Zweitangeklagte zuletzt im Unternehmen beschäftigt war, den Erstangeklagten bei Dienstreisen unterstützte und infolge des persönlichen Naheverhältnisses von ihm unternehmensbezogene Informationen erhielt (US 12, 13 iVm 455 f X). Unter diesen Prämissen geht aber auch der weitere Einwand, die Tathandlungen seien zeitlich jeweils vor Konkurseröffnung über das Vermögen der Wilhelm G***** GesmbH (am 14.September 1992) gelegen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, daß zu den Tatzeiten ein auf Gläubigerschädigung gerichteter Vorsatz der Beschwerdeführerin vorgelegen sei, ins Leere, weil die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens bereits spätestens Anfang 1992 für sie erkennbar wurde (US 3, 7).
Aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Steuerberaters Dr.Georg S*****, der angab, der von der Beschwerdeführerin mit 600.000 S angegebene Wert der Eigentumswohnung (Faktum I) B) b) sei nicht überprüft worden (457 X), ist für den Standpunkt der Zweitangeklagten nichts zu gewinnen.
Die weiteren Beschwerdeausführungen erschöpfen sich - teilweise in Gestalt hypothetischer Umdeutungen von Aussageinhalten - der Sache nach in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer (hier) auch im Rahmen der Tatsachenrüge (NRsp 1994/176) unzulässigen Schuldberufung.
Der (nur) gegen das Schuldspruchfaktum I) B) b) gerichteten Mängelrüge (Z 5) beider Angeklagter ist zunächst zu entgegen, daß die Urteilsannahmen zum hier aktuellen Tatobjekt (Eigentumswohnung im Haus W*****) weder widersprüchlich noch undeutlich und unvollständig sind, weil das Erstgericht - jeden Zweifel ausschließend - festgestellt hat, daß Helmut K***** nur formell "Eigentümer" der Wohnung war, die Wohnung aber tatsächlich und wirtschaftlich als Firmenwohnung Bestandteil des Vermögens der Firma G***** GesmbH war (US 11, Angaben des Helmut K***** 427 f/II).
Entgegen dem unter dem Gesichtspunkt unvollständiger und undeutlicher Begründung erhobenen Beschwerdeeinwand konnte das Schöffengericht den mit 1,4 Mio S angenommenen Wert der Eigentumswohnung, ausgehend von deren ersichtlich verkehrsgünstiger Lage (in der Nähe der Mariahilferstraße - 452/X), ihrem Ausmaß von 80 bis 90 m2 und dem derzeit erzielten monatlichen Mieterlös von 9.000 S (US 13) aus den für gleichartige Wohnungen in Wien erzielbaren, gerichtsnotorischen Preisen nachvollziehbar und damit mängelfrei ableiten; auch die in den Entscheidungsgründen der bekämpften Entscheidung zitierten Verantwortungen beider Angeklagter (Manfred K*****: "Die Wohnung ist sicher günstig verkauft worden, ich glaube aber nicht um 800.000 S zu wenig" - 449 X, Ingeborg K*****: "Die Wohnung kann vielleicht 900.000 S wert gewesen sein" - 452 X) sprechen dafür, daß der tatsächliche Kaufpreis von 600.000,- S nicht annähernd dem Marktwert entspricht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) beider Angeklagten gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie nicht die erstgerichtlichen Feststellungen zu den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Schuldspruchfaktums I) B) b) mit dem Gesetz vergleicht, sondern darauf abstellt, daß die in Rede stehende Wohnung nicht Bestandteil des Firmenvermögens sondern des Vermögens des Helmut K***** war.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits in der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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