Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva-Maria Sand (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Paul Binder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Caroline Hübel, Rechtsanwältin in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.September 1995, GZ 12 Rs 91/95-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 29.Mai 1995, GZ 20 Cgs 279/94s-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG; vgl SSV-NF 5/56 mwN). Daß im gesamten Bundesgebiet mehr als 100 Arbeitsplätze in den Verweisungsberufen Tagportier, Bürodiener und Aufseher vorhanden sind, ist entgegen der Ansicht des Klägers offenkundig; ob diese Arbeitsplätze derzeit auch tatsächlich frei sind, muß für die Frage der Invalidität ohne Belang bleiben (vgl SSV-NF 8/116).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gerichtsgebühren waren nach § 80 ASGG nicht beizubringen.
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