OGH 2Ob87/95

OGH2Ob87/957.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Tittel, Dr.Schinko und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lourdes B*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, Bundesbahndirektion Wien, 1020 Wien, Norbahnstraße 50, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Leistung (S 50.000) und Feststellung (S 15.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13.September 1995, GZ 36 R 517/95-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei Zahlung von S 50.000 an Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle Folgen aus einem Eisenbahnunfall.

Sie bewertete ihr Feststellungsbegehren mit S 15.000.

Das Erstgericht hat der Klage mit einem Teilbetrag von S 36.000 sA stattgegeben, hingegen das Mehrbegehren in der Höhe von S 14.000 sowie das Feststellungsbegehren abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat der ausschließlich gegen die Abweisung des Mehrbegehrens gerichteten Berufung der Klägerin nicht Folge gegeben, ohne gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht.

Eine Rückleitung des Aktes an das Berufungsgericht zur Nachholung des Bewertungsausspruches bedurfte es nicht, weil die Revision schon mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig ist. Geltend gemacht wird ein nur dem Tatsachenbereich zuzuordnender Verfahrensmangel erster Instanz, der bereits vom Berufungsgericht als unbegründet erkannt wurde. Darauf kann der Oberste Gerichtshof nicht eingehen.

Die außerordentliche Revision war daherzurückzuweisen.

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