OGH 13Os164/95

OGH13Os164/956.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Dezember 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen William Edmond G***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strasachen Wien als Schöffengericht vom 16.März 1995, GZ 1 b Vr 9355/94-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde William Edmond G***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien und anderen Orten mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine (Rück-)Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, zu Handlungen verleitet, bzw (I 2) zu verleiten versucht, die sie in einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Betrag schädigten, wobei er die (teils) schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar: (I 1 a) Angelika S***** (die vom Angeklagten in Irrtum geführt sich vorübergehend sogar fälschlich als dessen Lebensgefährtin erachtete) zwischen November 1993 und Juni 1994 zur Darlehenszuzählung und Kreditgewährung von "mindestens ca 248.000 S", (I 1 b) Martina T***** zwischen Jänner und April 1994 zur Darlehenszuzählung von 250.000 S, (I 1 c) Manuela F***** zwischen 27. Dezember 1993 und 23.März 1994 zur Darlehenszuzählung von 31.000 S und DM im Gegenwert von 2.600 S, (I 1 d) im Jänner 1994 zur Darlehenszuzählung von 4.500 S sowie zur Ausfolgung einer Schmuckkette mit Kreuz (insoweit Täuschung über die Rückgabewilligkeit), (I 2) Mitte Mai 1994 Martina T***** zur Übergabe von weiteren 50.000 S, (II 1) am 26.April 1994 Verfügungsberechtigte der Fa. F***** GesmbH zur Vermietung eines Telefons, Schade 5.571 S, und (II 2) am 9.Juni 1994 Verfügungsberechtigte der Fa. A***** GesmbH zur Durchführung einer PKW-Reparatur, Schade 15.904,80 S.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner auf die Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ist der Angeklagte nicht im Recht.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider ist der Angeklagte durch die Abweisung seines Antrages auf Einvernahme seines Vaters und Ausforschung und Einvernahme von Patrick J*****, Virginia A*****, Jery W***** und John W***** in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt worden. Er hatte diese Zeugen zum Nachweis beantragt, daß er über Vermögenswerte von 500.000 S an Büroausstattung und Schmuckstücken verfügt habe, im Begriffe gewesen sei, ein Trainingscamp für Jugendliche aufzubauen und im A*****-Geschäftsführer Rudolf B***** (andere Schreibweise in ON 65) einen Sponsor gehabt habe.

Bisher nie realisierte Büroausstattung und Schmuckstücke stehen vorliegend keineswegs der Annahme einer Rückzahlungsunfähigkeit, umsoweniger aber einer Rückzahlungsunwilligkeit entgegen. Ein Beweisantrag hätte daher anführen müssen, wieso dennoch das geltend gemachte Beweisthema für die Schuldfrage von Bedeutung sei (vgl Mayerhofer- Rieder, StPO3 § 281 Abs 1 Z 4 E 83, 90 ua).

Diese Überlegungen gelten umso mehr für das zweite Beweisthema, daß der Angeklagte ein Camp für Jugendliche habe aufbauen wollen, wofür grundsätzlich (am Beginn) Geldmittel benötigt werden.

Schließlich spricht die lapidare Behauptung einen Sponsor (in Aussicht) gehabt zu haben, auch wenn sie zutreffen würde, nicht gegen eine Rückzahlungsfähigkeit bzw -willigkeit der verfahrensgegenständlichen, angehäuften und unbeglichenen Schulden. Die Verfahrensrüge versagt daher zur Gänze.

In seinen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der Mängelrüge, das in der Geltendmachung formeller Begründungsmängel liegt. Denn er bekämpft bloß nach Art der im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite, indem er einleitend seiner diesbezüglichen Ausführungen einräumt, daß dazu "zwei Versionen" angesichts der feststehend beträchtlichen Schulden "möglich" seien und dann der für ihn günstigeren zum Durchbruch verhelfen will.

Die Berücksichtigung einer angeblich der Nichtigkeitsbeschwerde beigelegten Erklärung (die sich im übrigen nicht in den Akten befindet) scheitert an dem im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbot.

Mit der Verantwortung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Basketballspielern setzte sich das Schöffengericht auseinander und erachtete sie durch die Beweisergebnisse für widerlegt. Dabei genügten angesichts der Begründungsvorschrift nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO, die keine Erörterung des vollständigen Inhalts sämtlicher Zeugenaussagen verlangt (vgl EvBl 1972/17), die konkreten Hinweise auf die Aussagen der vernommenen Zeugen, ohne daß es eines speziellen Eingehens auf die von der Beschwerde besonders relevierten Passagen, insbesondere aus der Aussage der Zeugin Angelika S*****, bedurfte.

Auch der Einlassung des Angeklagten, er habe Joe B***** 150.000 S gegeben, versagte das Schöffengericht in formell ausreichender Begründung die Glaubwürdigkeit (US 11).

Soweit der Beschwerdeführer ferner versucht, die Täuschung der Geschädigten durch eigene Überlegungen zu den Beweisen in Zweifel zu setzen, ist er auf die (formal) zureichend begründeten gegenteiligen Feststellungen der Tatrichter zu verweisen. Die Möglichkeit der Fa. A***** GesmbH, durch Ankauf des PKW unter Anrechnung der Reparaturkosten (nachträglich) Schadensgutmachung zu erlangen, ist für den (in Frage gestellten seinerzeitigen) Bereicherungsvorsatz bedeutungslos.

Seine Einwände gegen die Feststellungen der Tatrichter versagen auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5 a), ergeben sich doch - den Beschwerdeausführungen zuwider - insgesamt aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Konstatierungen des Schöffengerichtes.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bezweifelt eine Irreführung der Betrugsopfer, indem sie urteilsfremd von einer bloßen Irreführung über den Zeitpunkt der Rückzahlung, einem "bewußten Risiko" der Geschädigten und deren Schadloshaltung durch Sachwerte ausgeht und sich nicht an der festgestellten vorsätzlichen Täuschung über die Rückzahlungs(Leistungs-)fähigkeit und -willigkeit orientiert. Sie ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 StPO zurückzuweisen.

Gemäß § 285 i StPO hat demnach über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche das zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte