Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Martin G***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (A) und des in Beschwerde gezogenen (B/II) Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, teilweise 15 StGB schuldig erkannt.
Die Geschworenen hatten dazu (B/II) die dritte Hauptfrage bejaht und festgestellt, daß der Angeklagte durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Anwendung einer (konkret bezeichneten) Waffe Bargeld mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versuchte, und zwar am 13.Juli 1995 dem Bankangestellten Peter S*****chuster, indem er mit vorgehaltener Waffe auf ihn zuging und ihn mit "Überfall, kein Alarm" anherrschte. Die Zusatzfrage, ob der Angeklagte freiwillig die Ausführung dieser Tat aufgegeben habe, wurde einstimmig verneint (S 449).
Rechtliche Beurteilung
Die nominell auf § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen die Nichtannahme des Strafaufhebungsgrundes des freiwilligen Rücktrittes vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB. Der Strafaufhebungsgrund nach § 16 StGB kann jedoch im geschwornengerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund releviert werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 345 Z 11 b ENr 4), sondern ist Gegenstand einer Zusatzfrage (EvBl 1976/76), die vorliegend auch gestellt (und verneint) wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung als nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend ausgeführt sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285 d Abs 1 Z 1 iVm 285 a Z 2 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285 i StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)