OGH 4Ob1105/95

OGH4Ob1105/955.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang S*****, vertreten durch Dr.Hella Ranner und Dr.Franz Krainer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr.Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert S 150.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 6. Oktober 1995, GZ 4 R 41/95-25, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 16.Jänner 1995, GZ 17 Cg 474/93f-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht, daß die Beklagte bei dem beanstandeten Betrieb eines Notruftelefonsystems nicht zu Zwecken des Wettbewerbs handle, hält sich durchaus im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Selbst wenn man entgegen der Annahme der Vorinstanzen, welche zur Frage der Wettbewerbsabsicht - einer Tatfrage (ÖBl 1992, 104 - Alfred Hrdlicka mwN; WBl 1993, 195 - Tierschutzverein uva) - keine Beweise aufgenommen, sondern nur einen Schluß aus der Stellung und der Satzung des beklagten Vereins gezogen haben, der Beklagten unterstellen wollte, daß sie doch auch in Wettbewerbsabsicht handle, würde das am Ergebnis nichts ändern. Maßgebend ist immer, ob die Wettbewerbsabsicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel des beanstandeten Verhaltens war; sie kann ja auch gegenüber dem eigentlichen Beweggrund völlig in den Hintergrund getreten sein. Das ist als Wertung eine Rechtsfrage, die auf Grund der zu den verschiedenen Beweggründen und Zwecken des Handelnden getroffenen Feststellungen sowie der offenkundigen Tatsachen zu beurteilen ist (ÖBl 1992, 45 - Kummerl-Zeitung uva; WBl 1993, 195 - Tierschutzverein ua). Die Ansicht aber, daß die Beklagte das Notruftelefonsystem (ohne Gewerbeberechtigung nach § 254 GewO) - jedenfalls in erster Linie - deshalb betreibt, weil ihr gemäß § 4 ihrer Satzung die gemeinnützige und nicht auf Gewinn gerichtete Wahrnehmung gewisser Aufgaben obliegt, zu denen ua die freiwillige Hilfstätigkeit auf den Gebieten der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege gehört (§ 4 Z 2), steht mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Wettbewerbsabsicht in Einklang (vgl vor allem WBl 1993, 195 - Tierschutzverein).

Da schon dann, wenn die Wettbewerbsabsicht fehlt oder doch zumindest völlig in den Hintergrund tritt, ein Verstoß gegen § 1 UWG zu verneinen ist, kommt es auf die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die Beklagte gegen die Gewerbeordnung oder auch gegen Bestimmungen des EWRA oder nun des EGV verstößt, nicht an.

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