OGH 12Os146/95

OGH12Os146/9530.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Dorfner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian Z***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12.September 1994, GZ 38 Vr 2135/93-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian Z***** der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (A./), des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (B./) und der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB (C./) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Innsbruck und an anderen Orten Tirols

A./ zwischen 30.Oktober 1990 und November 1992 ein Gut, welches ihm anvertraut worden ist, nämlich den Betrag von 500.000 S nicht übersteigende Einsätze der im Urteil namentlich angeführten Teilnehmer am Gewinnspiel "Fair Play", welche ihm als sogenannten Info-Leiter dieses Gewinnspieles übergeben worden waren, nicht weitergeleitet und einbehalten, sich sohin mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern,

B./ zwischen Februar und April 1993 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Firma "B***** KG" durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Lieferung von Büroartikeln im Werte von 45.920,70 S, sohin zu einer Handlung verleitet, die das genannte Unternehmen mit einem 25.000 S übersteigenden Betrag an seinem Vermögen schädigte;

C./ zwischen 1988 und Ende 1992 in Schönwies als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit insbesondere dadurch herbeigeführt, daß er übermäßigen Aufwand trieb, unverhältnismäßig Kredit benutzte und im Verhältnis zu seinen Einkommensverhältnissen nicht zu finanzierende Verbindlichkeiten einging.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft nach dem Inhalt seines Anfechtungsbegehrens sämtliche Schuldsprüche, der Sache nach allerdings nur jene wegen der Vergehen der Veruntreuung und des schweren Betruges (A./ und B./) sowie den Strafausspruch mit "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe". Die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe, in welcher allein die Z 4 des § 281 Abs 1 StPO releviert wird, ist der Sache nach als Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde zu werten, weil das Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 280 ENr 35); die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld hingegen ist zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel nach den Prozeßvorschriften gegen ein kollegialgerichtliches Urteil nicht zulässig ist.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Verfahrensrüge (Z 4) richtet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 12.September 1994 (100 III) gestellten Antrages auf Einvernahme der Zeugen Siegfried N***** und Christine B***** zum Beweis dafür, "daß mit einem wesentlichen Teil der Verwaltung und Entgegennahme des Geldes seine Ehefrau beschäftigt war, womit bewiesen werden soll, daß Herr Christian Z***** zumindest einen (nicht näher substantiierten) Teil des Geldes nicht veruntreut haben kann".

Da das Erstgericht - insoweit in Übereinstimmung mit der (in Abweichung von seiner vorerst voll geständigen Einlassung ((363 f I)) zuletzt gewählten, teilweise geständigen) Verantwortung des Angeklagten (99 f III) - ohnehin von einem - anklagedifformen - 500.000 S nicht übersteigenden Schaden und somit vom gewünschten Ergebnis (US 3, 8 f) ausging, mangelt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes, nämlich der Hintansetzung von Verteidigungsrechten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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