OGH 10Ob1615/95

OGH10Ob1615/9528.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert S*****, Hauseigentümer, ***** vertreten durch Dr.Christoph Kerres, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Michael D*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Stefan Kovacsevich, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24.Juli 1995, GZ 40 R 488/95-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick darauf, daß § 33 Abs 1 Satz 1 MRG mit § 21 Abs 1 Satz 1 MietG wortident ist, ist die zur letztgenannten Gesetzesstelle ergangene E des OGH MietSlg 711 auch auf die nunmehrige Rechtslage anwendbar. Dies ist auch der Standpunkt der Lehre (vgl insbesondere Rechberger in Rechberger, ZPO § 577 Rz 7). Daher ist es - entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers - nicht erforderlich, die zit E deshalb zu überprüfen, weil sie im Jahre 1946 gefällt wurde. Auch der an sich zutreffende Hinweis des Rechtsmittelwerbers, daß "zumindest Teile des § 33 MRG" - er meint offenbar Abs 3 zweiter Fall - "nach deren ausdrücklichem Inhalt auch auf Streitigkeiten gemäß § 1118 ABGB anzuwenden" seien, erfordert die Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht. Auch diesbezüglich hat sich die Rechtslage nicht wesentlich geändert, weil der zweite Fall des § 33 Abs 3 MRG schon im § 21 Abs 3 MietG geregelt war.

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