Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO): Die Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens wurde bereits in der Berufung erfolglos gerügt und kann daher nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN).
Auch die Rechtsrüge ist nicht zielführend. Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann, als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft werden (SSV-NF 5/18 ua), was hier nicht geschehen ist. Im übrigen enthält auch die Revision keine Ausführungen darüber, inwieweit der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt worden wäre, sondern sie unternimmt den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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