OGH 10ObS216/95

OGH10ObS216/9528.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dipl.Ing.Dr.Peter Israiloff (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Pashk G*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Birgit Bichler-Tschon, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St.Pölten, Dr.Karl Renner-Promenade 14-16, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Krankengeldes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.August 1995, GZ 7 Rs 71/95-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31.Jänner 1995, GZ 5 Cgs 168/94w-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO): Die Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens wurde bereits in der Berufung erfolglos gerügt und kann daher nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN).

Auch die Rechtsrüge ist nicht zielführend. Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann, als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft werden (SSV-NF 5/18 ua), was hier nicht geschehen ist. Im übrigen enthält auch die Revision keine Ausführungen darüber, inwieweit der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt worden wäre, sondern sie unternimmt den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Stichworte