OGH 6Ob622/95

OGH6Ob622/9523.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Otmar P*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A*****gesellschaft mbH ***** des Landesgerichtes Feldkirch, wider die beklagte Partei ***** Gebietskrankenkasse*****, vertreten durch Dr.Klaus Grubhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 60.000 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20.Juni 1995, AZ 1 R 147/95 (ON 16), womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10.Februar 1995, GZ 10 Cg 15/94m-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluß des Landesgerichtes ***** vom 3.September 1993 wurde ***** über das Vermögen der A*****gesellschaft mbH der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Bis zur Konkurseröffnung war Hans B***** Geschäftsführer-Gesellschafter dieses Unternehmens. Daneben war er auch Geschäftsführer-Gesellschafter der Firmen C***** Gesellschaft mbH & Co KG, G***** Gesellschaft mbH, B***** Gesellschaft mbH und Z*****-Gesellschaft mbH. Über alle diese Gesellschaften wurde ebenfalls beim Landesgericht ***** das Konkursverfahren eröffnet. Mit Ausnahme der Z*****-Gesellschaft mbH wurde die Geschäftsgebarung der einzelnen von Hans B***** geführten Betriebe nicht streng auseinandergehalten. Vielmehr wurden die fälligen Verbindlichkeiten von einzelnen dieser Gesellschaften durch Herausnahme von Geldbeträgen aus den anderen Gesellschaften getilgt. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der A*****gesellschaft mbH bestand ein Großteil der ausgewiesenen Forderungen der Gemeinschuldnerin aus der Verrechnung mit anderen ebenfalls von Hans B***** geführten und schließlich zahlungsunfähigen Gesellschaften.

Auch die Beklagte behandelte mit Ausnahme der Z*****-Gesellschaft mbH die anderen vier Gesellschaften, deren Geschäftsführer-Gesellschafter Hans B***** war, immer als Einheit. Bereits im Jahr 1991 traten erstmals Zahlungsrückstände dieser Gesellschaften auf. Am 12.10.1992 wurde zugunsten der Beklagten erstmals wegen einer Forderung von S

98.648 gegen die G***** Gesellschaft mbH und wegen einer Forderung von S 21.149,19 gegen die B***** Gesellschaft mbH die Fahrnisexekution bewilligt. Gegen die G***** Gesellschaft mbH wurde am 12.11.1992 wegen einer Forderung von S 84.982,18 die Exekution bewilligt. Im Dezember 1992 erfolgten weitere Exekutionsbewilligungen gegen beide genannten Unternehmen.

Im Oktober, November 1992 äußerten sowohl der Steuerberater als auch der Rechtsanwalt von Hans B*****, daß dieser sich durch eine sofortige Anmeldung des Konkurses die Weihnachtsgelder für seine Mitarbeiter ersparen würde. Hans B***** bestand aber darauf, seinen Mitarbeitern die Weihnachtsgelder noch zu zahlen, glaubte jedoch im Jänner 1993, daß ihn seine finanzielle Situation verpflichte, Konkurs anzumelden.

Am 18.1.1993 richtete Hans B***** ein Schreiben an die Beklagte, das unter anderem folgenden Inhalt hat:

"Meine derzeitige Situation verpflichtet mich, Konkurs anzumelden und ähnlich wie in anderen Großbetrieben oder in den Staatsbetrieben die Mitarbeiter der Arbeitsmarktverwaltung zu überlassen und ebenso die Abfertigungen." Weiters wies er in diesem Schreiben darauf hin, daß per 18.1.1993 der Beitragsrückstand gegenüber der Beklagten für all seine Betriebe S 3,6 Mio betrage und machte den Vorschlag, die nächsten drei Jahre die Erholenden der ***** Gebietskrankenkasse in das Hotel Z***** umzuleiten und 50 % des Pensionspreises zur Abdeckung des Beitragsrückstandes bei der Beklagten zu verwenden. Abschließend hielt Hans B***** in seinem Schreiben fest: "Ich sehe ohne dieses Wohlwollen Ihrerseits keine Möglichkeit, meine Verbindlichkeiten bei der Gebietskrankenkasse abzudecken und würde mich gezwungen sehen, auch privat den Konkurs anzumelden."

Dieses Schreiben legte Hans B***** am 18.1.1993 anläßlich einer persönlichen Vorsprache dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten vor.

Im Jänner 1993 war die A*****gesellschaft mbH nicht mehr in der Lage, binnen angemessener Frist den laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Hans B***** hatte noch Hoffnungen, die Rückstände bei der Beklagten abdecken zu können. Die Hoffnungen setzte er auf die folgende Sommersaison und andere Zielsetzungen für seine Unternehmen, darüber war jedoch anläßlich der Vorsprache bei der Beklagten keine Rede.

Das Modell mit den Kurgästen im Hotel Z***** wurde von der Beklagten abgelehnt. Stattdessen vereinbarte sie mit Hans B*****, die Beitragsrückstände im Wege von Ratenzahlungen zu tilgen. Es wurde eine monatliche Rate von S 150.000 festgelegt, Hans B***** sagte zu, diese einhalten zu können. Seine optimistische Haltung führte beim Angestellten der Beklagten zu der Überzeugung, B***** werde seine Verbindlichkeiten tatsächlich in angemessener Frist befriedigen, wenngleich er dessen Bemerkung, seine finanzielle Situation zwinge ihn zur Konkursanmeldung, ernst genommen hat.

Von seiten der Beklagten wurden keinerlei Nachforschungen über die finanziellen Verhältnisse der von Hans B***** geführten Firmen auch nicht der A*****gesellschaft mbH angestellt. Auch die Bilanzen wurden niemals eingesehen.

Schließlich zahlte Hans B***** von Februar 1993 bis Mai 1993 jeweils monatliche Raten von S 150.000 für alle von ihm geführten Unternehmen, von welchen je S 60.000 monatlich auf die A*****gesellschaft mbH angerechnet wurden. Daneben zahlte B***** auch die laufenden Beiträge an die Beklagte. Die fälligen Raten von insgesamt S 150.000 monatlich entnahm er aus den Betrieben, die gerade bei Abruf der Zahlung Mittel zur Verfügung hatten.

Die Abgaben beim Finanzamt wurden im ersten Halbjahr 1993 nicht mehr gezahlt. Es wurden zahlreiche Exekutionen bewilligt.

Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der A*****gesellschaft mbH bezifferte die Gemeinschuldnerin auf Grund einer optimistischen Schätzung die Aktiva mit S 6,729.182,--, denen Passiva von S 10,533.614,-- gegenübergestellt wurden. Neben Anlagevermögen, Warenvorräten und Kundenforderungen von insgesamt nur S 287.182,-- bestanden die Aktiven in der weiteren Höhe von S 6,442.000,-- nur aus Forderungen gegen "Eigenbetriebe" des Hans B***** und gegen ihn persönlich, die von der Gemeinschuldnerin selbst als uneinbringlich bezeichnet wurden.

Aus dem Jahresabschluß der Gemeinschuldnerin vom 31.12.1991 ergibt sich, daß bereits im Jahr 1991 ein Verlust von insgesamt mehr als S 1,600.000,-- ausgewiesen ist, daß Verbindlichkeiten von rund S 5,500.000,--, Aktiven von rund S 1,400.000,-- (offensichtlich zu hoch bewertet) gegenübergestanden sind, zuzüglich weiterer uneinbringlicher Forderungen innerhalb der Firmengruppe B***** von rund S 1,9 Mio. Selbst bei Einbeziehung dieser dubiosen Forderungen, die mit vollem Buchwert in die Bilanz aufgenommen wurden, ergibt sich eine Überschuldung von über S 1,400.000,--, die weder durch Aktiva noch durch das Eigenkapital gedeckt ist.

Die klagende Partei begehrt S 60.000 sA mit dem Vorbringen, die Gemeinschuldnerin habe im Jahr 1990 einen Verlust von über S 800.000,-- und 1991 von mehr als S 1,600.000,-- erwirtschaftet. Im Oktober 1992 sei sie überschuldet und auch zahlungsunfähig gewesen. Auch die weiteren, vom Alleingesellschafter Hans B***** geleiteten Unternehmen, die im wesentlichen wie eine Einheit geführt worden seien, seien seit diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen. Die Beiträge an die Beklagte, Leasingraten und andere Gläubigerforderungen hätten nicht mehr bezahlt werden können. Dies sei der Beklagten durch das Verständigungsschreiben vom 18.1.1993, in welchem darauf verwiesen worden sei, daß die finanzielle Situation zur Anmeldung des Konkurses zwinge, bekannt gewesen. Dennoch habe die Beklagte eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Die gemeinschuldnerischen Gesellschaften hätten Raten von zusammen monatlich S 150.000,--, wobei eine aliquote Anrechnung auf die Schulden der einzelnen Betriebe hätte erfolgen sollen, geleistet. Von insgesamt gezahlten S 600.000,-- sollten S 240.000,-- auf die nunmehrige Gemeinschuldnerin entfallen, deren Masseverwalter die Zahlungen anficht. Die Beklagte habe die Zahlungen in Kenntnis, zumindest aber in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit erhalten und sei vor anderen Gläubigern begünstigt. (Nach einer Parteivereinbarung werde aus Kostengründen lediglich ein Teilbetrag von S 60.000,-- geltend gemacht, wobei die Entscheidung hierüber hinsichtlich der übrigen anfechtbaren Restforderungen ebenfalls verbindlich sein solle.)

Die Beklagte wandte ein, sie habe die Zahlungen zu Recht erhalten und sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Eine allfällige Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin zum Ende des Jahres 1992 sei ihr weder bekannt gewesen noch habe sie ihr bekannt sein müssen. Es hätten immer wieder Beitragsrückstände bestanden, Exekutionsführungen seien aber erfolgreich verlaufen. Auch die Mitteilung über die Konkursreife, falls kein Entgegenkommen in Form von Ratenbewilligung erfolge, habe kein Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit bewirkt, der Tilgungsvorschlag der Gemeinschuldnerin durch Ratenzahlungen sowie die Zahlung der laufenden Beiträge sei immerhin bis Juni 1993 eingehalten worden. Einem Sozialversicherungsträger sei es weder möglich noch zumutbar, die wirtschaftliche Lage seiner Partner, mit denen er "auf Grund eines Kontrahierungszwanges" in Verbindung trete, zu überprüfen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die bei der Gemeinschuldnerin eingetretene Zahlungsunfähigkeit sei zumindest seit Jänner 1993 gegeben gewesen und habe der beklagten Partei seit diesem Zeitpunkt auch bekannt sein müssen. Diese habe mehrfach die exekutive Einbringung der Beitragsrückstände versucht, danach sei ihr am 18.1.1993 mit aller Deutlichkeit unterbreitet worden, daß sich die spätere Gemeinschuldnerin in einer finanziellen Situation befunden habe, die den Geschäftsführer zur Anmeldung des Konkurses verpflichtet hätte. Damit seien die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 Z 2 KO gegeben und die in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung in Kenntnis oder zumindest fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit vorgenommenen Rechtshandlungen anfechtbar. Die Beklagte sei daher zumindest im Umfang des geltend gemachten Betrages zu dessen Rückzahlung verpflichtet.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge.

Der vom Erstgericht gezogene Schluß auf die Zahlungsunfähigkeit Ende des Jahres 1992 sei bei Betrachtung der Entwicklung der Jahresabschlüsse 1991 und 1992 zu billigen und in der Berufung substantiell auch gar nicht bekämpft. Der Beklagten sei auch zumindest fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit vorzuwerfen. Diese richte sich nach den dem Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt der Rechtshandlung zur Verfügung stehenden Informationen die er zumutbarer Weise habe heranziehen und ordnungsgemäß auswerten können. Ein Ratengesuch für einen der Höhe nach nur geringfügigen Rückstand für einen nicht allzu großen Rückstandszeitraum lasse zwar noch nicht zwingend auf Zahlungsunfähigkeit sondern nur auf Zahlungsstockung schließen. An die Beklagte als Sozialversicherungsträger könne auch nicht ein so strenger Maßstab angelegt werden wie an eine "Hausbank". Der Beklagten sei aus wirtschaftlicher Sicht auch nicht zumutbar, generell eine Bonitätsprüfung ihrer Schuldner bei Abschluß einer Ratenzahlungsvereinbarung über nicht allzu hohe Rückstände und bei nicht allzu langem Zahlungsrückstandszeitraum zuzumuten. Auch die Durchführung einer Exekution, zumal wenn diese erfolgreich sei, würde für sich allein noch kein gesichertes Indiz für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beim Schuldner bedeuten. Im vorliegenden Fall seien aber mehrere Krisenindikatoren zusammengekommen, die Bedenken an der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erzeugen und eine gewissenhaftere Vermögensüberprüfung hätten veranlassen müssen. Der gesamte Zahlungsrückstand der B*****-Firmengruppe habe S 3,6 Mio betragen. B***** sei von seinem Steuerberater auf die Konkursreife seiner Unternehmungen hingewiesen worden und habe seinerseits die Beklagte mit Schreiben vom 18.1.1993 darüber aufgeklärt, daß er nur unter besonderen - von der Beklagten abgelehnten - Bedingungen in der Lage sein werde, einen Konkurs zu vermeiden. Zu diesem Zeitpunkt seien auch Exekutionen gegen die verschiedenen Unternehmungen bereits angelaufen. Trotzdem habe die Beklagte eine Ratenvereinbarung geschlossen, wobei die Erfüllung dieser Vereinbarung nur auf Grund der optimistischen Haltung des Geschäftsführers erwartet werden durfte. Wirtschaftliche Überlegungen auf Grund einer überprüfbaren wirtschaftlichen Prognose seien nicht angestellt worden. B***** sei weder zur Vorlage von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen noch zu einer sonstigen Vermögensaufstellung oder zum Nachweis von Besicherungen aufgefordert worden. Wäre dies geschehen, wäre die wirtschaftliche Notlage, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit erkennbar gewesen. Der Beklagten wäre in dieser Situation eine überschlägige Überprüfung der Vermögenssituation des Schuldners zumutbar gewesen, hiezu wäre sie auch verpflichtet gewesen. Wenn die Beklagte trotz des Hinweises auf die Konkursreife eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und Zahlungen entgegengenommen habe, so sei dies mit dem Risiko geschehen, daß bei einem Scheitern der optimistischen Erwartungen des Geschäftsführers innerhalb des Anfechtungszeitraumes der Konkursordnung die empfangenen Zahlungen rückerstattet werden müßten.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Abgrenzung zwischen schuldhaftem Nichtwissen von Begünstigungs-, Benachteiligungsabsicht und Zahlungsunfähigkeit eines Gemeinschuldners und schuldloser Unwissenheit und damit auch das Maß der Erkundungspflicht eines Sozialversicherungsträgers bei Ratenvereinbarungen über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Zwar hängt die Frage, welche Nachforschungen im einzelnen notwendig und zweckmäßig gewesen wären, um beim Anfechtungsgegner die Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners entstehen zu lassen, von den Umständen des Einzelfalles ab, wegen der Häufigkeit von auf § 31 Abs 1 Z 2 KO gestützten Anfechtungsprozessen gerade gegen Sozialversicherungsträger, die ihren Forderungen durch rasche Exekutionsmaßnahmen und Konkursanträge Nachdruck verleihen, ist die Revision zulässig.

Sie ist aber nicht berechtigt.

Den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist beizupflichten. Schon leicht fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit schadet. Ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit zur Last fällt, bestimmt sich nach den im Zeitpunkt der Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, dem Ausmaß ihrer zumutbaren Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung (SZ 55/65 ua). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß mehrere Exekutionen, zumal wenn sie erfolgreich waren, für sich allein ebensowenig schon auf Zahlungsunfähigkeit schließen lassen wie die Tatsache, daß ein Beitragsschuldner wegen einer Ratenzahlung vorstellig wird und daß es einem Sozialversicherungsträger nicht in jedem Fall zuzumuten ist, die Liquidität eines Beitragsschuldners durch Prüfung seiner Geschäftsunterlagen zu erheben. Steigen aber, wie hier, die Notwendigkeit der exekutiven Hereinbringung rückständiger Beiträge und insbesondere die Höhe der Forderung in kurzer Zeit dramatisch an (hier in kürzester Zeit auf S 3,6 Mio) so muß dies ein Gläubiger als deutliches Alarmzeichen werten. Bekennt in dieser Situation der Schuldner selbst schriftlich seine Konkursreife, wenn der Sozialversicherungsträger nicht ein Entgegenkommen zeigt, das anstelle von Barzahlungen eine Verrechnung mit Dienstleistungen (Beherbergung von Kurgästen) auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vorsieht, dann kann von einer unverschuldeten Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Abschluß der Ratenvereinbarung umsoweniger die Rede sein, als die Beklagte nicht einmal den Versuch unternommen hat, Aufschluß über die finanzielle Situation der beitragsschuldenden Gesellschaft zu erlangen. Dies obwohl nach übereinstimmenden Angaben an der entscheidenden Besprechung nicht nur der Geschäftsführer der Firmengruppe,. sondern auch der Firmenanwalt und der Buchhalter teilgenommen haben. Hier war von dem für die Beklagte verhandelnden Angestellten jedenfalls zu fordern, von den Anwesenden die entsprechenden Auskünfte und auch die Vorlage von Geschäftsunterlagen, die die Möglichkeit der ratenweisen Schuldenabdeckung erkennen lassen, zu verlangen. Im Schreiben vom 18.1.1993 wird ausgeführt, daß allein der größte Gläubiger eine Forderung von 10 Mio habe, der auf 5 Mio verzichte, wenn die restlichen 5 Mio in den nächsten fünf Jahren gezahlt würden. Daß die Beklagte das Risiko der Zahlungsunfähigkeit und damit der Anfechtbarkeit von Ratenzahlungen bewußt, zumindest aber grob fahrlässig eingegangen ist, zeigt sich schon darin, daß der für sie verhandelnde Angestellte nicht einmal den Versuch unternommen hat, irgendeine Besicherung der Rückstände in Millionenhöhe, deren ratenweise Abstattung nach der Vereinbarung immerhin mehr als zwei Jahre betragen hätte, zu erreichen, sondern sich mit dem Optimismus eines die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften erkennenden Geschäftsführers zufrieden gab. Damit aber wurde das zu fordernde und zumutbare Maß der Erkundungspflicht in keiner Weise eingehalten. Auch der Umstand, daß die Ratenzahlungen neben den laufenden Beiträgen durch einige Monate, wenn auch meist verspätet, tatsächlich geleistet wurden, vermag daran nichts zu ändern, steht doch fest, daß die Mittel jeweils jenem Unternehmen entzogen wurden, das zum Zahlungszeitpunkt gerade über Bargeld verfügte.

Die Vorinstanzen haben daher zu Recht den Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 KO als verwirklicht erachtet.

Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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