Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 21.375 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.562,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils, die Kündigung wegen Eintrittes dauernder Berufsunfähigkeit nach § 33 Abs 8 KVI müsse nicht unverzüglich ausgesprochen werden, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Bei der Berufsunfähigkeit handelt es sich um einen Zustand, mit dessen Dauer auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt (zur gleichartigen Problematik bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Entlassung siehe Kuderna, Entlassungsrecht2 19); das Unterbleiben der unverzüglichen Kündigung führt daher nicht zum Verlust des Kündigungsrechtes. Darüber hinaus ist § 33 Abs 8 KVI entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht als restriktiv auszulegende Ausnahme vom Kündigungsschutz definitiver Angestellter anzusehen; im Falle der dauernden Berufsunfähigkeit und Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension endet vielmehr der kollektivvertragliche Kündigungsschutz. Zutreffend ist daher das Erstgericht davon ausgegangen, daß es für den Kündigungstatbestand nach § 33 Abs 8 KVI ohne Bedeutung ist, wann die beklagte Partei von der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension an den Kläger Kenntnis erlangte.
Soweit sich der Kläger aber auf den Kündigungsschutz nach dem BEinstG beruft, ist ihm zu erwidern, daß die ordentlichen Gerichte nicht zur Überprüfung der Bescheide von Verwaltungsbehörden berufen sind und daß der Ausspruch der Kündigung unverzüglich nach Bestätigung des die Zustimmung zur Kündigung aussprechenden Bescheides des Behindertenausschusses durch die Berufungskommission erfolgte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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