Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst S***** wegen Diebstahls schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Darnach hat er in der Nacht zum 22.Februar 1995 in Götzens durch Einbruch in ein Gebäude verschiedene, im Spruch detailliert angeführte Gegenstände in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert gestohlen.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.
Den relevierten Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seines Antrages auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit. Dabei übersieht er jedoch, daß die Beiziehung eines psychiatrischen Gutachters nur dann geboten ist, wenn das Beweisverfahren objektive Anhaltspunkte dafür ergibt, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Frage zu stellen.
Im vorliegenden Fall hat das Schöffengericht die Ablehnung des Psychiatrierungsantrages mit der zielgerichteten Handlungsweise des nach anfänglichem Leugnen voll geständigen Angeklagten, einem in einem früheren Strafverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten (zur Frage der Haftfähigkeit), demzufolge Ernst S***** geistig gesund war, und dem Umstand hinreichend begründet, daß die angeblich erforderliche, jedenfalls aber gering dosierte Medikation mit Psychopharmaka schon seit Anfang September 1994 ohne schädliche Auswirkung unterblieb. Da zudem eine zur Tatzeit bestandene Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit ausdrücklich nicht behauptet wurde, vermag die Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrages keine Nichtigkeit zu begründen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sogleich zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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