OGH 12Os155/95

OGH12Os155/959.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wietrzyk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing.Christian Z***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 4.Juni 1995, GZ 35 Vr 541/95-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ing.Christian Z***** wurde (I) des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 3 StGB und (II) des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er (I) als Bevollmächtigter der MB & B Wohnbau GesmbH und Verkäufer von Liegenschaftsanteilen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch Täuschung über Tatsachen, indem er jeweils hinsichtlich der naturschutz- und wasserrechtsbehördlichen Genehmigung von Dauerverrohrungen auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft gegenüber den Käufern bewußt wahrheitswidrige Garantieerklärungen abgab, andere zur Unterfertigung von Kaufverträgen und Bezahlung der vollen (auf den Genehmigungsfall abgestellten) Kaufpreise verleitet, wodurch nachangeführte Personen um insgesamt 1,509.821,12 S am Vermögen geschädigt werden sollten, nämlich (1.) am 23.September 1991 Dr.Rudolf M***** hinsichtlich der Grundstücke 1187/9 und 1187/4, Grundbuch 56527 Leopoldskron, EZ 1793 und 1789 (Teilschaden: 500.054,30 S); (2.) am 25.November 1991 Michael und Marie-Christine Z***** hinsichtlich der Grundstücke 1187/8 und 1187/4, Grundbuch 56527 Leopoldskron, EZ 1792 und 1789 (Teilschaden: 506.749,90 S); (3.) am 8.Mai 1992 Prof.Baldur P***** hinsichtlich der Grundstücke 1187/7 und 1187/4, Grundbuch 56527 Leopoldskron, EZ 1791 und 1789 (Teilschaden: 503.016,92 S); (II) am 31. März 1992 im Zivilverfahren AZ 13 Cg 343/91 des Landesgerichtes Salzburg bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache als Zeuge vereidigt falsch ausgesagt, indem er angab, Herbert N***** habe am 12. Oktober 1988 in Salzburg im Stiegenhaus des Objektes Franz-Josef-Straße 3 einen Vermittlungsauftrag unterschrieben.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß die dem Schuldspruch wegen Betruges (Faktum I) zugrundeliegende tatrichterliche Bejahung der dolos wahrheitswidrigen Zusage einer naturschutz- und wasserrechtsbehördlichen Genehmigung der Dauerverrohrung auf den in Rede stehenden Liegenschaftsanteilen zu weiteren als erwiesen angenommenen Gesprächseinlassungen des Angeklagten mit den kontaktierten Kaufinteressenten in unvereinbarem Widerspruch stünden. Räumt doch die Beschwerde selbst die ausdrückliche Zusage des Angeklagten ein, daß ein Antrag (auf endgültige Genehmigung) zwar noch nicht gestellt, seine Erledigung aber bloße "Formsache" sei. Soweit die Beschwerde dazu aus der Urteilspassage, wonach der Angeklagte die Aufhebung der als aufrecht bezeichneten behördlichen Genehmigung aus bautechnischer Sicht ausdrücklich ausgeschlossen habe, eine unmißverständliche Aufklärung der Kaufinteressenten über das noch offene Erfordernis einer endgültigen behördlichen Bewilligung ableitet, erweisen sich die vorgebrachten Argumente weder isoliert betrachtet, weniger aber noch in dem hier unabdingbar zu beachtenden Zusammenhang als denklogisch nachvollziehbar. Kommt in den Urteilsgründen doch insgesamt klar zum Ausdruck, daß sich der Angeklagte bei der Verkaufsanbahnung von dem Vorsatz leiten ließ, seine Vertragspartner über die Fortwirkung eines den Wert des jeweiligen Kaufobjektes entscheidend mindernden Faktors (Graben mit Wasserlauf) hinwegzutäuschen.

Jene Verfahrensergebnisse hinwieder, deren Nichterörterung in den Urteilsgründen als vermeintliche Unvollständigkeit gerügt werden, lassen durchwegs den geltend gemachten wesentlichen Entscheidungsbezug vermissen. Dies gilt zunächst für das (in der Hauptverhandlung verlesene - 293/II) Gutachten des für das Amt der Salzburger Landesregierung tätig gewordenen Amtssachverständigen Mag.Günther N***** vom 21.September 1994 (ON 55/II), das - allein aus naturschutzrechtlicher Sicht - unter der Voraussetzung bestimmter ökologischer Ausgleichsmaßnahmen (mit betragsmäßig bisher nicht eingegrenztem Kostenaufwand) eine nachträgliche Bewilligung der in Rede stehenden Grabenverrohrung für vertretbar beurteilt. Abgesehen davon, daß diese Expertise den wasserrechtlichen Teilbereich der vorliegend relevanten Genehmigungsproblematik überhaupt unberührt läßt, setzt strafbarer Betrug keineswegs unabdingbar voraus, daß der tatbedingte Vermögensschaden von Dauer sein muß (Leukauf-Steininger3 RN 44 zu § 146 StGB). Daß ein zu Wohnzwecken verbautes Grundstück durch einen die widmungsgemäße Nutzung massiv einschränkenden Graben empfindlich entwertet wird, ist ebenso unbestritten wie der Umstand, daß im konkreten Fall die für die jeweils kaufgegenständlichen Grundstücksanteile bezahlten Kaufpreise nach dem jeweils beiderseitigen Vertragswillen an der vom Angeklagten als definitiv hingestellten Verrohrung des die Liegenschaft querenden Wasserlaufs zum Zweck bleibender Grundstücksnivellierung durch entsprechende Erdanschüttungen orientiert waren. Erweist sich - wie hier - die Beseitigung des wertmindernden Faktors (gleichgültig, ob aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen) als undurchführbar oder auch nur in unbestimmte Ferne entrückt, so ermangelt es im Umfang der solcherart aktuellen Wertminderung der Liegenschaft an der vertragskonformen Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung. Davon ausgehend betreffen aber - mag auch in erster Instanz (insoweit den Rechtsüberlegungen in der Einspruchsentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz ON 57 folgend) unzutreffenderweise bloßer Betrugsversuch bejaht worden sein - sämtliche Aspekte zu den Fragen, ob überhaupt bzw wann und in welchem Ausmaß die vom Angeklagten bereits bei Vertragsabschluß als gesichertes Kalkulationselement hingestellte Erdnivellierung durchführbar sein wird, durchwegs allein die Problematik nachträglicher Schadensgutmachung (die bestehende Verrohrung - ohne derzeit gesicherter Rechtslage - stellt sich in Wahrheit als bloße Voraussetzung für die noch offenen Grundnivellierungsmaßnahmen zur Beseitigung der derzeit effektiven Wertminderung dar). Eben darauf ist die Beschwerde auch zu verweisen, soweit sie in den Urteilsgründen eine Erörterung darüber vermißt, daß angeblich wiederholte (in Wahrheit nur den Parkplatz - nicht aber den Wohnhausbereich betreffende) Bewilligungsanträge des Angeklagten bisher ebenso wenig endgültig abgewiesen worden seien, wie eine über den Ziviltechniker Ing.K***** initiierte Projekteinreichung. Den mit den Angaben der Zeugen Dipl.Ing.Zoltan K***** und Edeltraud K***** untermauerten Einwänden, behördliche Aufträge zur Beseitigung der während der Bauzeit geduldeten Grabenverrohrung seien bisher nicht ergangen, sind überdies jene Bezugsstellen in den Akten des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg entgegenzuhalten, aus denen sich das Gegenteil ergibt (ua ON 36, 38 und 39 des Aktes Zahl 1/01/52.835/91).

Was schließlich die dem Akt der Salzburger Landesregierung 13/01/RI73/6-1995 zu entnehmenden Anhaltspunkte für aktuelle Initiativen zur Erwirkung der naturschutzbehördlichen Genehmigung der in Rede stehenden Verrohrung anlangt, so genügt der Hinweis darauf, daß nach dem Akteninhalt in diesem Zusammenhang die tatgeschädigten Liegenschaftskäufer selbst aktiv wurden (81/II).

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) beschränkt sich auf eine teilweise Wiederholung bereits zur Mängelrüge erörterter Argumente (subjektive und objektive Problematisierung der betrügerischen Käuferschädigung aus der Sicht anhängiger Bemühungen zur Erreichung der naturschutzrechtlichen Verrohrungsgenehmigung), die sich aus den bereits dargelegten Erwägungen auch als nicht geeignet erweisen, Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen (versuchten) Betruges zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a) schließlich bringen den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund in keinem Punkt zur gesetzmäßigen Darstellung. Soweit nämlich eine Bekräftigung der (jedweden Betrugsvorsatz leugnenden) Verantwortung des Angeklagten in Richtung einer bloß aus taktischen Gründen auf eine sukzessive naturschutz- bzw wasserrechtliche Genehmigung ausgerichtete und solcherart zwangsläufig langfristige Vorgangsweise aus dem bisherigen Verlauf der verwaltungsrechtlichen Verfahren abgeleitet wird, beschränkt sich die Beschwerdeargumentation auf eine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu den subjektiven Betrugsvoraussetzungen nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung.

Der gegen den Schuldspruch wegen falscher Beweisaussage vor Gericht (Faktum II) erhobene Einwand hinwieder, die inkriminierte Aussage über das "Unterschreiben eines Vermittlungsauftrages" betreffe keine Tatsachenbekundung, sondern ausschließlich eine "semantische" Rechtsproblematik, setzt sich über jene erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen hinweg, wonach der Angeklagte im zivilgerichtlichen Verfahren als Zeuge eine schriftliche Quittierung der Ausfolgung eines Schriftstückes dolos als Unterfertigung eines (provisionsbegründenden) Vermittlungsauftrages glaubhaft zu machen trachtete.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, § 285 a Z 2 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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