OGH 2Ob1584/95

OGH2Ob1584/959.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans-Joachim D*****, vertreten durch Dr.Jakob Oberhofer und Dr.Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Lienz, wider die beklagte Partei Albin E*****, vertreten durch Dr.Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit, Entfernung und Unterlassung (Gesamtstreitwert S 175.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14.Juni 1995, GZ 1 R 285/95-34, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung bei einer Liegenschaftsveräußerung als aufschiebende Rechtsbedingung aufzufassen, sodaß im Fall der Versagung der Genehmigung der Vertrag ex tunc unwirksam ist (vgl die Nachweise bei Rummel in Rummel2 § 897 ABGB Rz 6; zuletzt 7 Ob 511/95). Der Kläger leitet seine Geh- und Fahrrechte aus der Zusage eines Käufers, der wegen Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nie Eigentümer der belasteten Liegenschaft wurde, ab. Es liegt auf der Hand, daß dieser als mangels Eintrittes der Bedingung Nichtberechtigter eine Servitut nicht wirksam einräumen konnte. Für eine Bindung des Verkäufers an Zusagen des Käufers, die dieser vor Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gegenüber Dritten abgegeben hat, gibt es keine Rechtsgrundlage. Im Hinblick auf die klare Rechtslage liegt eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vor.

Auf eine konkludente Dienstbarkeitseinräumung durch die Rechtsvorgänger des Beklagten als Liegenschaftseigentümer hat sich der Kläger nicht berufen, weshalb auf die Bedeutung der jahrelangen Duldung der Zufahrt nicht einzugehen ist. Im übrigen haben Schlüssigkeitsfragen im allgemeinen keine über den Einzelfallhinausgehende Bedeutung.

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