Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung bei einer Liegenschaftsveräußerung als aufschiebende Rechtsbedingung aufzufassen, sodaß im Fall der Versagung der Genehmigung der Vertrag ex tunc unwirksam ist (vgl die Nachweise bei Rummel in Rummel2 § 897 ABGB Rz 6; zuletzt 7 Ob 511/95). Der Kläger leitet seine Geh- und Fahrrechte aus der Zusage eines Käufers, der wegen Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nie Eigentümer der belasteten Liegenschaft wurde, ab. Es liegt auf der Hand, daß dieser als mangels Eintrittes der Bedingung Nichtberechtigter eine Servitut nicht wirksam einräumen konnte. Für eine Bindung des Verkäufers an Zusagen des Käufers, die dieser vor Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gegenüber Dritten abgegeben hat, gibt es keine Rechtsgrundlage. Im Hinblick auf die klare Rechtslage liegt eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vor.
Auf eine konkludente Dienstbarkeitseinräumung durch die Rechtsvorgänger des Beklagten als Liegenschaftseigentümer hat sich der Kläger nicht berufen, weshalb auf die Bedeutung der jahrelangen Duldung der Zufahrt nicht einzugehen ist. Im übrigen haben Schlüssigkeitsfragen im allgemeinen keine über den Einzelfallhinausgehende Bedeutung.
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