OGH 3Ob537/94

OGH3Ob537/948.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Amanda F*****, vertreten durch Dr.Manfred Puchner und Dr.Ernst Dejaco, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei S***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Blasche, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 129.333,33 sA (Revisionsinteresse S 97.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22.März 1994, GZ 1 R 47/94-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29.November 1993, GZ 4 Cg 204/93k-16, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin enthalten S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 14.6.1991 wurden in S***** im Haus des am 22.4.1991 verstorbenen akademischen Malers Siegfried K***** im Auftrag des Notariatssubstituten Dr.F*****, Notariat Dr.M*****, eine größere Anzahl von Bildern aus dem Nachlaß des Siegfried K***** bzw aus dem Nachlaß der am 4.5.1991 verstorbenen Gattin des Siegfried K*****, Christa K*****, fachgerecht in mehrere Kartons verpackt, in die Lagerräumlichkeiten der beklagten Partei nach D***** verbracht und dort in Lagerhaltung übernommen. Die Bilder wurden en bloc eingelagert, ohne daß sie einzeln verzeichnet worden wären. Anläßlich der Schätzung der Bilder am 16.7.1991 wurden die Bilder ausgepackt, nach Begutachtung jedoch wieder in die Kartons zurückgepackt und bei der beklagten Partei belassen. Die Bilder befanden sich dabei zum Teil im Rahmen, zum Teil als lose Blätter in Mappen. Der beklagten Partei wurde anläßlich der Schätzung eine Liste mit den in Verwahrung gegebenen Bildern und dem darauf verzeichneten Wert derselben übergeben, sodaß die beklagte Partei die Bilder versichern konnte.

Im Dezember 1991 kam es zu einer Aufteilung der Bilder unter den Erben nach Siegfried K***** bzw der Klägerin als Alleinerbin nach Christa K*****. Der Nachlaß nach Christa K***** wurde vom Bezirksgericht Bregenz der Klägerin mit Einantwortungsurkunde vom 17.3.1993, A 391/91, eingeantwortet, wobei der Nachlaß mit einem Vermächtnis zugunsten von Waisenkindern und dem Pflichtteil der erblasserischen Tochter Jasmine B***** belastet war.

Aufgrund der Vereinbarung zwischen den Erben nach Siegfried K***** bzw der Klägerin kam es am 30.12.1991 in den Lagerräumlichkeiten der beklagten Partei zu einem Treffen und zur Aufteilung der Bilder entsprechend der bereits vorher getroffenen Vereinbarung. Während die Erben nach Siegfried K***** die ihnen zufallenden Bilder mitnahmen, verblieben die Bilder der Klägerin so wie die als Legat dem Kinderdorf sowie die zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruches der Jasmine B***** zugedachten Bilder in Verwahrung bei der beklagten Partei. Die Klägerin hatte sich mit Dr.P***** nach Ausfolgung der Bilder an die Kinder von Siegfried K***** in das Büro des Geschäftsleiters der beklagten Partei begeben, wo hinsichtlich der verbleibenden Bilder ein neuer Lagervertrag abgeschlossen wurde.

Bis November 1992 wurden keinerlei weitere Manipulationen mit den Bildern durchgeführt. Am 11.11.1992 wurden durch Dr.F***** noch weitere, aus dem Nachlaß nach Siegfried K***** stammende Bilder zu den bereits vorhandenen eingelagert, ohne daß diese gesondert verzeichnet wurden. Am 28.12.1992 begaben sich die Klägerin, deren Tochter Claudia A*****, Gudrun B***** und Jasmine B***** zur beklagten Partei, damit sich Jasmine B***** Bilder zur Abdeckung ihres Pflichtteilsanspruches aussuchen könne. Zu dieser Zeit waren die ursprünglich in zwei Kartons eingelagerten Bilder auf Anleitung des Geschäftsleiters Kurt R***** durch die beklagte Partei in einen einzigen Karton umgepackt worden. Bei der Entnahme der Bilder stellte sich nun bei Vergleich der Inventarlisten heraus, daß insgesamt 12 Bilder im Schätzwert von S 97.000,-- fehlten. Auf den Verlust aufmerksam gemacht, verwies Kurt R***** die Klägerin darauf, daß sich zum damaligen Zeitpunkt die Lagerarbeiter auf Weihnachtsurlaub befänden, der Verlust der Bilder sich jedoch nach Rücksprache sicherlich aufklären lasse. Dem war in der Folge nicht so. Vielmehr blieben die Bilder bis heute verschwunden und es konnte nicht geklärt werden, wie sie abhanden gekommen und wo sie verblieben sind. Gelagert waren die Bilder in der stets verschlossenen und nur über das Büro zugänglichen Lagerhalle, in welcher selbst die Kartons mit den Bildern nicht nochmals versperrt waren.

Hinsichtlich des Lagervertrages wurde zwischen den Streitteilen ursprünglich mündlich die Übernahme der nach Aufteilung verbliebenen Bilder noch am 30.12.1991, dem Tag der Aufteilung vereinbart. Durch die beklagte Partei wurde der Lagerschein Nr 39.63201/403 mit Datum 30.12.1991 ausgestellt und der Klägerin an deren Adresse nach L***** zur Unterfertigung übersandt. Unter der großgeschriebenen Überschrift "Lagerschein-Nr." und der obangeführten Nummer enthält dieser Lagerschein folgende Bestimmungen:

"Der unterzeichnete Lagerhalter übernimmt hiemit die Lagerung der nachstehend angeführten, von Frau Amanda F***** heute eingelangten Gegenstände laut den Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport und den Bedingungen des Möbel-Speditionsversicherungsscheines (kundgemacht von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Spediteure in der Wiener Zeitung vom 3., 6. und 9.8.1947 und 21., 23. und 27.9.1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.1988)"

Anschließend an diese Überschrift sind in Kleindruck, jedoch deutlich lesbar, auf den Seiten 1 und 2 des Lagerscheines diese allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt wie folgt:

"I. Geltungsbereich

§ 1a):

Die Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport gelten für die Einlagerung von Umzugsgut. Sie gelten für alle Verrichtungen und die damit zusammenhängenden Geschäfte des Lagerhalters, soweit ihnen nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutze von Verbrauchern, entgegenstehen.

b) Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.

II. Haftung

A) Des Lagerhalters

§ 2a):

Der Lagerhalter haftet für Verlust und Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem Verschulden während der dem Lagerhalter obliegenden Behandlung oder Lagerung des Gutes eintritt.

b) Der Lagerhalter hat den Schaden unter Ausschluß der Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch steht es ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem Fall ist die Haftung des Lagerhalters mit dem Betrag des Lagergeldes, höchstens jedoch mit dem Betrag des Lagergeldes für 12 Monate beschränkt.

§ 3:

Die Haftung ist ausgeschlossen:

a) Für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde .....

e) Für Zahl, Art und äußere Beschaffenheit des Lagergutes ist das Lagerverzeichnis maßgebend .....

§ 5a):

Der Lagerhalter ist verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Lagerhalter bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, gemäß dem hier angeführten Möbelspeditionsversicherungsschein (Möbel-SVS) Anlage A zu versichern und die Prämie zu verrechnen ....

V. Allgemeines

§ 9a):

Der Auftraggeber erhält über die eingelagerten Güter einen Lagerschein, der vor Auslieferung des Gutes zurückzugeben ist ....."

Auf Seite 3 des Lagerscheines ist als Einlagerungsdatum der 30.12.1991 sowie der Hinweis vermerkt, daß die Lagergüter mit S 550.000,-- gegen Feuergefahr/Einbruchsdiebstahl/Leitungswasser versichert sind und die Versicherungsgebühr für jeden angefangenen Kalendermonat S 475,-- beträgt. Weiter ist das Lagergeld von S 333,60 inkl MWSt angeführt. Schließlich ist am Ende des Lagerscheines über die Hälfte eines Din A 4 Blattes Platz für das Verzeichnis der Lagergüter, unter welchem im gegenständlichen Fall zwischen den Streitteilen "Bilder, Gemälde, Zeichnungen" angeführt ist. Der restliche Platz für entsprechende Eintragungen in das Verzeichnis der Lagergüter ist durch einen Querstrich durchgestrichen.

Dieser Lagerschein wurde von der Klägerin unterschrieben an die beklagte Partei rückübermittelt. Ob und inwieweit sie die in diesem Lagerschein enthaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen auch durchgelesen hat, steht nicht fest. Nicht erwiesen ist auch, daß dem Lagerschein die Bedingungen des Möbel-Speditionsversicherungsscheines angeschlossen waren.

Die Versicherung gegen Feuergefahr, Einbruchsdiebstahl und Leitungswasserschaden wurde durch die beklagte Partei im Namen und Auftrag der klagenden Partei bei der B***** Versicherung abgeschlossen. Die Versicherungsprämie von S 475,-- wurde ebenso wie das Lagergeld in Höhe von S 333,60 durch die Klägerin bezahlt.

Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer zuletzt auf Zahlung von S 129.333,33 samt 4 % Zinsen seit 31.1.1993 gerichteten Klage vor, sie habe den Vertrag vom 30.12.1991 mit der Beklagten über die Einlagerung von Bildern, Gemälden und Zeichnungen aus der Verlassenschaft nach Sigi K***** und Christl K***** geschlossen, über den der Lagerschein mit gleichem Datum ausgefertigt worden sei. Bei einer persönlichen Nachschau am 28.12.1992 habe sie festgestellt, daß mehrere Bilder nicht mehr vorhanden gewesen seien. Diese Bilder seien bis heute nicht aufgetaucht. Als eingeantwortete Alleinerbin sei sie aktiv klagslegitimiert. Die Bilder seien durch Einantwortung in das Eigentum der Klägerin übergegangen, die nur mit dem Vermächtnis hinsichtlich der Bilder belastet sei. Die Klägerin sei daher als Eigentümerin durch den Verlust der Bilder geschädigt und aktivlegitimiert.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, auf den zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Lagervertrag seien die Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport (EinlagBedMöTr) und die Bedingungen des Möbel-Speditionsscheines (Möbel-SVS) anzuwenden. Die beklagte Partei treffe kein Verschulden, sodaß ihre Haftung gemäß § 2 lit a EinlagBedMöTr nicht gegeben sei. Gemäß § 2 lit b EinlagBedMöTr sei ihre Haftung als Lagerhalter mit dem Betrag des Lagergeldes (max. für 12 Monate) beschränkt. Da das Lagergeld für jeden angefangenen Kalendermonat S 278,-- betrage, sei die Haftung mit maximal S 3.336,-- limitiert. Die beklagte Partei habe das Lagergut in Behältnissen, deren Inhalt ihr im Detail nicht bekannt gewesen sei, übernommen. Die beklagte Partei sei weder zum Einpacken noch zum Auspacken vertraglich verpflichtet gewesen. Ein Lagerverzeichnis, aus dem sich Zahl, Art und äußere Beschaffenheit des Lagergutes ergeben hätte, sei ihr weder übergeben noch anläßlich der Einlagerung erstellt worden. Abgesehen davon, daß sich die der beklagten Partei übergebenen Kartons nach wie vor in dem Zustand befänden, in dem sie die beklagte Partei übernommen habe, hätten die Klägerin und/oder ihre Bevollmächtigten im Lauf der Lagerzeit die Behältnisse immer wieder geöffnet und mit dem Inhalt manipuliert, sodaß die Haftung der beklagten Partei gemäß § 3 lit a und lit e EinlagBedMöTr ausgeschlossen sei. Die beklagte Partei habe im Sinn des § 5 lit a EinlagBedMöTr den Möbel-SVS ordnungsgemäß eingedeckt, wobei sich die Klägerin gemäß § 5 lit b EinlagBedMöTr den Bedingungen des Möbel-SVS unterworfen habe. Nach dieser Bestimmung sei die beklagte Partei haftungsfrei und passiv nicht legitimiert. Die beklagte Partei hafte für alle durch Möbel-SVS gedeckten Risken als Lagerhalter nicht. Überdies habe die beklagte Partei auftragsgemäß Lagerversicherung gemäß § 7 EinlagBedMöTr abgeschlossen, die sich auf Feuer, Einbruchsdiebstahl und Leitungswasser erstrecke. Ein Einbruchsdiebstahl sei nicht erfolgt, im übrigen könne die beklagte Partei ausschließen, daß ein sonstiger Diebstahl erfolgt sei. Gemäß § 10 lit c EinlagBedMöTr hätte die Klägerin Einwendungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes unverzüglich vorbringen müssen; dies sei nicht geschehen. Weder anläßlich der Einlagerung noch anläßlich der mehrfach vorgenommenen Manipulationen sei das Gut der beklagten Partei nach Zahl, Art und Beschaffenheit übergeben bzw insoweit gemeinsam mit der Klägerin festgestellt worden. Gemäß § 11 lit b EinlagBedMöTr sei damit jede Haftung für später festgestellte Schäden, die dem Umstand nach durch den Eingriff des Auftraggebers verursacht sein können, ausgeschlossen. Die Bilder stünden nicht im Eigentum der Klägerin; diese sei nicht geschädigt und zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht legitimiert. Da die Klägerin mit dem Legat der Aushändigung der Bilder belastet sei, sei sie keinesfalls klagslegitimiert.

Schließlich brachte die Klägerin in der Tagsatzung am 11.11.1993 vor, sie habe im Dezember 1991 zwei Kartons mit Bildern bei der beklagten Partei eingelagert und bis Dezember 1992 keinerlei Bilder entnommen oder Manipulationen an den Kartons vorgenommen. Anläßlich der Nachschau durch die Klägerin im Dezember 1992 habe die beklagte Partei vorerst keinen der Kartons, in der Folge nur einen auffinden können. Der Verlust der Bilder sei daher durch den Verlust eines gesamten Kartons oder durch das von der beklagten Partei vorgenommene Umpacken in einen Karton erfolgt. Aufgrund der gesetzlichen Beweislastregeln könne die beklagte Partei daher keinesfalls den Beweis dafür erbringen, daß sie den Schadensfall durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwenden konnte; sie hafte daher für die Klagsforderung. Eine vertragliche Haftungsbeschränkung oder deren Ausschluß, worauf sich die beklagte Partei aufgrund des Lagerscheins bzw der Bedingungen des Möbel-SVS berufe, bestehe nicht. Ein derartiger Haftungsausschluß oder deren Beschränkung verstoße jedenfalls gegen die guten Sitten, selbst wenn - was ausdrücklich bestritten werde - diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt geworden wären. Der Lagervertrag sei durch mündliche Einigung am 30.12.1991 zustandegekommen. Die nachträgliche Übersendung des Lagerscheins und die bloße Unterschrift durch die Klägerin mache diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zum Vertragsinhalt. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß die Klägerin den Lagervertrag als Verbraucher, die beklagte Partei als Unternehmer abgeschlossen habe. Da die Klägerin aufgrund des Erscheinungsbildes des Lagerscheins mit für sie grob nachteiligen Beschränkungen nicht rechnen mußte, wie dies in dem Ausschluß bzw der Beschränkung der Haftung enthalten sei, und sie darauf nicht besonders aufmerksam gemacht worden sei und diese Bedingungen auch nicht im einzelnen mit ihr ausgehandelt worden seien, bestehe die uneingeschränkte Haftung der beklagten Partei. Der Marktwert der in Verlust geratenen Bilder betrage heute ein Drittel mehr als der seinerzeitige Schätzwert, der der Klagsforderung zugrundegelegt wurde. Die Klägerin dehnte das Klagebegehren daher auf S 129.333,33 samt 4 % Zinsen seit 31.1.1993 aus.

Das Erstgericht wies die Klage ab; den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, es liege ein Verwahrungsvertrag (§ 957 ABGB) vor. Nach § 964 ABGB hafte der Verwahrer dem Hinterleger für den aus der Unterlassung der pflichtmäßigen Obsorge verursachten Schaden; dies entspreche auch § 1 der EinlagBedMöTr. Grundsätzlich sei eine Verschuldenshaftung des Verwahrers gegeben, der seine Schuldlosigkeit zu beweisen habe. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung würde die beklagte Partei mangels Nachweises, daß sie für den Verlust der in Verwahrung gegebenen Gegenstände kein Verschulden trifft, für den eingetretenen Schaden haften. Die Klägerin habe sich durch Unterfertigung des Lagerscheins den EinlagBedMöTr unterworfen. Wenn auch dem Wortlaut nach die Einlagerung der hier betroffenen Gegenstände nicht einem Möbeltransport entspringe, so könne dies daran nichts ändern. Gerade dem Umstand komme Bedeutung zu, daß der Lagerschein der Klägerin schließlich zugesandt und von dieser wieder retourniert wurde. Die Klägerin habe daher Zeit und Muße gehabt, die hier wesentlichen, auch für einen Laien durchaus verständlichen Bestimmungen durchzulesen. Sie sei weder unter Druck gestanden, noch habe für sie überhaupt die Notwendigkeit zu unterschreiben bestanden. Hätte sie sich mit den Bedingungen nicht identifizieren können, so wäre es ihr jederzeit oblegen, die Gegenstände aus der Verwahrung zu nehmen bzw entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Was den Einwand der Sittenwidrigkeit anlange, sei die Beschränkung der Haftung auf höchstens das Lagergeld von 12 Monaten durchaus bedenklich. Schließlich gehe der Auftraggeber davon aus, daß durch den Verwahrer Sicherheit gewährleistet wird; es sei ihm kaum gedient, wenn er nach Verlust der von ihm übergebenen Gegenstände nur einen relativ geringfügigen Betrag zurückerhält. Dies gelte umsomehr, als er keinen Einfluß auf eine sichere Verwahrung habe. Hier liege tatsächlich eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen vor; dies sei jedoch nicht entscheidungswesentlich. Entscheidend sei vielmehr der Ausschluß der Haftung nach § 3 der EinlagBedMöTr für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde. In diesem Haftungsausschluß könne eine Sittenwidrigkeit nicht erblickt werden, zumal andernfalls jeglicher Art von Manipulation oder auch Täuschung Tür und Tor geöffnet würde. Die beklagte Partei habe hier keinerlei Einfluß gehabt, was konkret in die Behältnisse getan wurde bzw welche Gegenstände von der Klägerin bzw anderen an der Aufteilung der Bilder beteiligten Personen entnommen wurden. Wenn das Ein- und Auspacken der Gegenstände vom Auftraggeber selbst ohne Mitwirkung des Verwahrers durchgeführt werde, so müsse dem Verwahrer auch ein durchaus berechtigtes Interesse an einem entsprechenden Haftungsausschluß für den Fall eingeräumt werden, daß schließlich das Fehlen allfälliger Gegenstände reklamiert werde. Daß eine Haftung nur dann eintreten könne, wenn die entsprechenden Gegenstände auch konkret verzeichnet wurden, sei für den Verwahrer ein durchaus legitimes Anliegen. Dem Verwahrer wäre eine Haftung für das Abhandenkommen von Gegenständen gar nicht zuzumuten, auf deren Einlagerung er keinen Einfluß gehabt habe. Allenfalls wäre die Frage zu erörtern, ob und inwieweit der Lagerhalter zur Aufklärung eines Kunden verpflichtet sei. Da hier der Lagerschein der Klägerin ohnedies zugestellt worden sei und sie somit genügend Zeit gehabt habe, diesen Lagerschein zu studieren und sich allenfalls diesbezüglich mit ihrem Rechtsvertreter, der bereits bei Übergabe der Gegenstände in die Verwahrung zugegen gewesen sei, zu besprechen, liege auch im Fehlen einer entsprechenden Aufklärung kein Haftungsgrund für die beklagte Partei. Ohne weiters auf die - für das Gericht nicht nachvollziehbare - Argumentation der Aktivlegitimation der klagenden Partei bzw Passivlegitimation der beklagten Partei einzugehen, sei daher das Klagebegehren aus dem Grund abzuweisen, weil die verschiedenen Bilder, Skizzen und Zeichnungen durch die Klägerin bzw deren Gehilfen allein verpackt wurden und die beklagte Partei diesbezüglich in keiner Weise mitgewirkt habe. Das ursprüngliche Verpacken habe mit dem Abschluß des gegenständlichen Vertrags nichts mehr zu tun, nachdem die Wiederverpackung der Bilder durch die Klägerin bzw deren Gehilfen nach der Aufteilung vom 30.12.1991 selbst vorgenommen worden sei.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil, das in der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 32.333,23 samt 4 % Zinsen seit 31.1.1993 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, infolge Berufung der Klägerin dahin ab, daß der Klage hinsichtlich des Begehrens auf Zahlung von S 97.000,-- samt 4 % Zinsen seit 31.1.1993 stattgegeben wurde. Unter Außerachtlassung der Einschränkung des Zinsenbegehrens in der Tagsatzung am 11.11.1993 wurde ein - tatsächlich nicht mehr aufrechtes - Zinsenmehrbegehren von 1 % aus S 97.000,-- seit 31.1.1993 abgewiesen. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Verbreitung der Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sei.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, das Erstgericht sei zu Recht von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgegangen. Denn zum sachenrechtlichen Erwerb eines Legates bedürfe es eines Verfügungsgeschäftes zwischen dem Nachlaß oder dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer. Bei beweglichen Sachen handle es sich hiebei um das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft der Übergabe. Bis zu diesem Zeitpunkt gehöre die Sache zum Nachlaß; durch das Legat einer (beweglichen oder unbeweglichen) Sache werde nur ein obligatorischer Verschaffungsanspruch begründet, nicht jedoch die Eigentümerstellung des Legatars. Der Pflichtteilsanspruch begründe gleichfalls keinen sachenrechtlichen Anspruch gegen den Nachlaß, sondern einen bloß obligatorischen Anspruch auf Geldleistung, auch wenn - wie hier - dieser Geldanspruch vereinbarungsgemäß durch Sachleistungen erfüllt werden sollte.

Bei den hier vorrangig eine Rolle spielenden Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport (EinlagBedMöTr) handle es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die zwischen der Klägerin als Konsumentin und der beklagten Partei als Unternehmerin abgeschlossen worden seien. Sie unterlägen der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 864a ABGB und den Bestimmungen des KSchG. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag sei ein Konsensualvertrag; die Haftung sei durch § 390 HGB bestimmt, andererseits aber durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeschränkt worden. Bei solchen Haftungseinschränkungen seien die Bestimmungen über die Geltung und die Inhaltskontrolle zu beachten, weiters bei Verbrauchergeschäften auch § 6 KSchG. Der "amtliche Anstrich" den sich diese Einlagerungsbedingungen geben, ändere nichts an ihrer Qualität als rein privatrechtliche Bestimmungen, die nur dann zwischen Unternehmer und Konsumenten gelten, wenn sie tatsächlich vereinbart sind. Da der beklagten Partei der Freibeweis im Sinn des § 1298 ABGB nicht gelungen sei, daher ihre Haftung dem Grunde nach für den im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Schadensbetrag feststehe, ergebe sich nur mehr die Problematik, ob aufgrund der vertraglichen Bedingungen in zulässiger Weise die Haftung eingeschränkt werden konnte. Bei den Haftungseinschränkungen handle es sich nicht um im Sinn des § 864a ABGB objektiv ungewöhnliche Vertragsbestimmungen. In diesem Sinn seien auch Nebenbestimmungen des Vertrages auf deren Vereinbarkeit mit § 864a ABGB zu beurteilen, wobei dies einer allfälligen Inhaltskontrolle vorzugehen habe. Ungewöhnlich seien Vertragsbestimmungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweichen, sodaß er nach den Umständen mit ihnen vernünftigerweise nicht rechnen müsse. Einer solchen Vertragsbestimmung müsse somit ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Ehe auf eine allfällige Nichtigkeit der Haftungsbestimmungen einzugehen sei, sei zu prüfen, ob der in § 3 lit a EinlagBedMöTr vereinbarte Haftungsausschluß überhaupt auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe unter Berücksichtigung der Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu erfolgen; es sei zu prüfen, welche Lösung der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Dabei seien die in §§ 914 f ABGB normierten Auslegungsregeln heranzuziehen. Die Wortauslegung gebe insoweit nichts her, als von einem Umpacken des Lagerhalters ohne Mitwirkung des Einlagerers in den vertraglichen Bestimmungen nicht die Rede sei. Ebensowenig könne mangels entsprechender mündlicher Abreden auf eine Parteiabsicht geschlossen werden. Eine Verkehrssitte werde von der beklagten Partei nicht behauptet, sodaß also letztlich die Übung des redlichen Verkehrs maßgeblich sei. Diese werde von Lehre und Rechtsprechung dahingehend charakterisiert, daß der rechtsgeschäftliche Verkehr nicht dazu mißbraucht werden dürfe, einen anderen hineinzulegen; er solle sich ehrlich abspielen. Halte man sich den Sinn der Bestimmung des § 3 insgesamt, aber auch des § 11 der EinlagBedMöTr vor Augen, so könne dieser nur dahingehend verstanden werden, daß typischerweise bei von vornherin bestimmten Situationen und Gegebenheiten ohne lange Prüfung des im Einzelfall vorliegenden Sachverhalts die Haftung deswegen vom Lagerhalter abgewendet werden solle, weil in allen diesen Fällen die Beschädigung bzw der Verlust des Gutes zwar im direkten Einflußbereich des Lagerhalters geschehen sein mag, daher prima facie seiner Verantwortung zu unterstellen wäre, daß aber die Haftung aus der Beschaffenheit des eingelagterten Gutes an sich oder aber dem Mitwirken des Einlagerers unterbrochen sein könnte, ohne daß vom Lagerhalter der ihm im Sinne des § 1298 ABGB obliegende Freibeweis zu erbringen wäre. Wenn aber der Lagerhalter selbst ohne Mitwirkung des Einlagerers bzw dessen Befassung das Umpacken an den eingelagerten Gütern vornehme, sei diese Situation nicht mit der oben dargestellten Situation vergleichbar; daher könne auch prima facie keine Schuldlosigkeit des Lagerhalters angenommen werden. In diesem Fall sei zu verlangen, daß sich der Lagerhalter konkret von jeglichem Verschulden freibeweist, was er hier nicht getan habe. Nach dem Aufteilen der Bilder sei ein neuer Lagervertrag am 30.12.1991 geschlossen worden, dessen Gegenstand nur mehr die damals vorhandenen Bilder gewesen seien. Die nicht nähere Bezeichnung der Bilder könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen und zu ihren Ungunsten zu einer Umkehr der Haftung führen. Da bis zum Umpacken durch die beklagte Partei die Klägerin nicht mehr mit den Bildern manipuliert habe, bestehe insgesamt gesehen bei wertender Betrachtung kein Anlaß, die beklagte Partei aufgrund der hier in Frage stehenden Bedingung aus der Haftung zu entlassen. Darüberhinaus hielten sämtliche Haftungsbeschränkungen zugunsten der beklagten Partei, insbesondere wenn man sie in ihrer Gesamtheit werte und betrachte, einer Prüfung bezogen auf die Bestimmungen des KSchG nicht stand. Bei diesen Einlagerungsbedingungen handle es sich - so wie bei den AÖSp - um ein trickreiches Arrangement von haftungseinschränkenden Klauseln. Bezogen auf die Bestimmung des § 3 insgesamt bzw der vorrangig eine Rolle spielenden lit a und e sei ergänzend auszuführen, daß sie in der Sache nichts anderes darstellten, als eine unzulässige Verlagerung der Beweislast an den Konsumenten im Kleide eines Haftungsausschlusses. Diese Beweislastverlagerung sei im Sinn des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG jedenfalls unzulässig. Zumal die EinlagBetMöTr nach den Verfahrensergebnissen nicht im einzelnen ausgehandelt wurden, erhebe sich auch die Frage, ob die Haftungsbeschränkung des § 3 nicht auch gegen § 6 Abs 2 Z 5 KSchG verstoße; auch dies sei zu bejahen. Der Unternehmer habe nämlich überall, wo auch keine Bearbeitung erfolge, aber eine Sache auf eine vergleichbare Weise aus der Gewahrsame des Verbrauchers in die ausschließliche Herrschaftsspähre des Unternehmers übergehe, eine erhöhte Sorgfalt zu prästieren. Diesem Gedanken der Risikobeherrschung entsprechend beziehe sich das Verbot der Untersagung des Ausschlusses der Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf Schäden am Gut selbst, aber auch auf den Verlust des Gutes. Ein Eingehen auf die Frage, ob das Verhalten der beklagten Partei grob oder leicht fahrlässig sei, sei somit nicht mehr erforderlich. Auch die Betragsbeschränkung sei im Hinblick auf § 6 Abs 1 Z 9 KSchG unbeachtlich. Zwar spreche diese Bestimmung nur von Freizeichnungsklauseln, welche die Schadenersatzpflicht des Unternehmers ausschließen; sie sei aber auch auf bloße Beschränkungen der Schadenersatzansprüche anzuwenden. Dabei sei es insbesondere auch unzulässig, Versicherungsansprüche anstelle von Schadenersatzansprüchen zu gewähren; ebensowenig sei eine Begrenzung der Haftung bis zu einer bestimmten Haftungssumme rechtens. Somit seien Pauschalierungen überhaupt nur dort diskutabel, wo die Feststellung eines Schadensausmaßes auf größte Schwierigkeiten stoße und dem Verbraucher ein entsprechender Nachweis erspart werden solle. Selbst wenn man von einer - vom Erstgericht nicht festgestellten - gültig abgeschlossenen Versicherung ausgehen würde, die anstelle der beklagten Partei in die Leistungspflicht gegenüber der Klägerin einzutreten hätte, hätten die bereits angeführten Überlegungen bezogen auf § 6 Abs 1 Z 9 KSchG zu gelten, daß nämlich auch das Angebot von Versicherungsansprüchen anstelle von Schadenersatzansprüchen nicht zulässig sei. Darüberhinaus sei zu bedenken, daß es sich bei der von der beklagten Partei behaupteten Versicherung um eine solche auf fremde Rechnung handeln müßte, bei der die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zustehen. Gemäß § 75 Abs 2 VersVG könne der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich gelten machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines sei. Letzteren könne er allerdings wiederum nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers erhalten. Diese Verfügungsberechtigung des Versicherten führe dazu, daß er über Ansprüche gegen den Versicherer selbständig disponieren könne; er könne ohne Mitwirkung des Versicherungsnehmers Forderungen einklagen oder auch Vergleiche abschließen, wobei sich diese Berechtigung nur auf schuldrechtliche Ansprüche beziehen. Daß die Klägerin im Besitz eines Versicherungsscheines sei, der sie somit zur Direktklage gegen den Versicherer berechtige, habe die beklagte Partei zwar behauptet; sie habe jedoch weder behauptet noch bewiesen, welcher Versicherer für sie zugunsten der Klägerin einzustehen hätte. Der angebotene Möbelversicherungsschein stelle nichts anderes dar als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn von besonderen Versicherungsbedingungen im Rahmen einer Generalpolizze; es liege jedoch kein gültiger und Rechte für die Klägerin eröffnender Versicherungsschein im Sinn des § 3 Abs 1 VersVG vor. Der Versicherer sei nämlich verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Versicherungsschein) dem Versicherungsnehmer auszuhändigen. Daß eine so gestaltete Urkunde der Klägerin ausgefolgt worden wäre, sei von der beklagten Partei nicht behauptet worden. Das für die beklagte Partei laufend in Erscheinung getretene Versicherungsbüro Dr.Ignaz F***** GmbH könne nach seiner eigenen Firmenbezeichnung nicht als befugtes Versicherungsunternehmen angesehen werden; auch die B***** Versicherung könne mangels entsprechenden ausreichenden Vorbringens nicht als Versicherer qualifziert werden. Die beklagte Partei habe daher mangels Freibeweises und wegen Ungültigkeit der in Frage stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Schaden der Klägerin einzustehen.

Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Auf die Einlagerung von Bildern bei der beklagten Partei, die als Lagerhalter gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt (§ 416 HGB), sind hier kraft ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung die Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport (EinlagBedMöTr) sowie die Bedingungen des Möbel-Speditionsversicherungsscheines (Möbel-SVS), kundgemacht von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Spediteure, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 3., 6. und 9.8.1947 und 21., 23. und 27.9.1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.1988, anzuwenden. Änderungen mit Wirksamkeit vom 1.1.1990 laut Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 20.12.1989 können hier nicht berücksichtigt werden, weil es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die durch Willenserklärung in den jeweiligen Vertrag einbezogen werden müssen, um wirksam zu werden (vgl Schütz in Straube, HGB2, Rz 28 zu § 415; Csoklich, Einführung in das Transportrecht 52 f). Die EinlagBedMöTr wurden vom Fachverband der Spediteure herausgegeben und sind den Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) weitgehend nachgebaut; sie gelten aber im Unterschied zu den AÖSp auch und gerade für den Verkehr mit Verbrauchern. Auch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bauen auf dem System der Ersetzung der Haftung durch eine Versicherung, dem Möbel-SVS, auf (Csoklich aaO 52; Schütz aaO).

§ 5 der EinlagBetMöTr in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.1988 sieht hiezu vor:

a) Der Lagerhalter ist verpflichtet, die Schäden, die dem

Auftraggeber durch den Lagerhalter bei der Ausführung des Auftrages

erwachsen können, gemäß dem hier angefügten

Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS) (Anlage A) zu

versichern und die Prämie zu verrechnen..........

b) Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren

Interessen oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des

Möbel-SVS.

c) 1.) Ist durch den Abschluß des Möbel-SVS die

Möbel-Speditionsversicherung gedeckt, so ist der Lagerhalter von der

Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei

..........

Ähnlich wie im Fall der AÖSp ist somit vorgesehen, daß der Lagerhalter auf Rechnung des Auftraggebers die Möbel-Speditionsversicherung eindeckt, wodurch der Haftungsübergang auf die Speditionsversicherung eintritt (Schütz aaO); eine entsprechende Regelung findet sich auch in den Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport (BefBedMöTr).

Bei dem hier vorliegenden Verbrauchergeschäft unterliegt diese Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen des I. Hauptstücks des KSchG, dessen § 6 die Privatautonomie der Unternehmer zugunsten der Verbraucher einschränkt und eine Klauselkatalog unzulässiger Vertragsbestandteile enthält, der Verbraucher vor ihnen nachteiligen Vertragsbestimmungen schützt, wie sie von Unternehmern im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern immer wieder verlangt werden (vgl Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 6 KSchG). Für den Verbraucher sind unter anderem solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens für den Fall ausgeschlossen wird, daß er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG). Diese Bestimmung ist auch auf bloße Beschränkungen der Schadenersatzansprüche anzuwenden (Krejci aaO Rz 129 zu § 6 KSchG). Das Angebot von Versicherungsansprüchen anstelle von Schadenersatzansprüchen stellt eine unzulässige Haftungsbeschränkung dar (Krejci aaO Rz 130 zu § 6 KSchG; Csoklich, Die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen im Lichte des Konsumentenschutzgesetzes, 59). Dies gilt jedenfalls für den Fall der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes, in dem der Spediteur auch neben der Versicherung nach den gesetzlichen Vorschriften dem Auftraggeber direkt für den vollen Schaden haftet (Csoklich aaO).

Bei ihrem Hinweis, es handle sich nicht um Vertragsbedingungen ungewöhnlichen Inhalts, mit denen der Vertragspartner gar nicht rechnen hätte müssen, von einer Überrumpelung oder Übertölpelung der Klägerin könne keine Rede sein, verkennt die beklagte Partei, daß - im Gegensatz zu § 864 a ABGB - der Verstoß einer Klausel gegen ein Verbot des § 6 Abs 1 KSchG jedenfalls ohne weitere Voraussetzung deren relative, vom Verbraucher geltend zu machende Nichtigkeit begründet (vgl Krejci aaO Rz 9 zu § 6 KSchG mwN).

Auf Grundlage der hier als Ergebnis des Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß alle Bilder bei der beklagten Partei eingelagert wurden und dort verschwunden sind; es konnte nicht geklärt werden, wie sie abhanden gekommen und wo sie verblieben sind. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei liegt keine "völlig ungeklärte Sachlage" vor; vielmehr ist der Klägerin der ihr als Gläubiger obliegende Beweis der Kausalität (vgl Koziol/Welser10 I 457) gelungen. Im übrigen gilt bei dieser Sachlage die Beweislastverteilung des § 1298 ABGB, wonach bei Verletzung einer vertraglichen Verbindlichkeit der Schädiger zu beweisen hat, daß ihn daran kein Verschulden trifft. Diesen Beweis hat die beklagte Partei nicht erbracht, sodaß das Berufungsgericht zutreffend die Unzulässigkeit des § 5 lit c Z 1 EinlagBedMöTr nach § 6 Abs 1 Z 6 KSchG angenommen und die passive Klagslegitimation der beklagten Partei bejaht hat.

Die beklagte Partei nimmt weiters auch noch im Revisionsverfahren in Anspruch, ihre Haftung sei nach § 3 lit e EinlagBedMöTr deshalb ausgeschlossen, weil für Zahl, Art und äußere Beschaffenheit des Lagergutes das Lagerverzeichnis maßgebend sei, das hier keine detaillierten Angaben enthalte.

Schon die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß hiemit dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von gesetzeswegen nicht trifft; diese Klausel der EinlagBedMöTr ist somit nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG jedenfalls unwirksam. Darüberhinaus hat die beklagte Partei als Lagerhalter das Lagergut in besondere Obhut übernommen. In einem solchen Fall gelangt § 6 Abs 2 Z 5 KSchG zur Anwendung. Danach ist eine Vertragsbestimmung, sofern der Unternehmer nicht beweist, daß sie im einzelnen ausgehandelt worden ist, im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach der eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an einer Sache, die er zur Bearbeitung übernommen hat, ausgeschlossen oder beschränkt wird. Entscheidend ist die Übernahme der Sache in die Unternehmersphäre, in seinen Arbeits- und Gefahrenbereich. Auch wenn keine Bearbeitung erfolgt, die Sache aber auf vergleichbare Weise der Gewahrsame des Verbrauchers entzogen und im Herrschaftsbereich des Unternehmers ist, muß der Unternehmer erhöhte Sorgfalt prästieren (Krejci aaO Rz 198 zu § 6 KSchG). Gerade diese Situation ist im Lagergeschäft gegeben. Für ein Aushandeln dieser Bestimmung fehlt jegliche Feststellung; der Umstand, daß der Klägerin das Studium der entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich war, begründet noch keineswegs die Annahme, diese Bestimmungen wären ausgehandelt worden.

Das Berufungsgericht konnte somit auf Grundlage der hiefür ausreichenden erstgerichtlichen Feststellungen in einem mangelfreien Verfahren die Berechtigung der Klagsforderung zutreffend bejahen, weil mangels Gültigkeit der von der beklagten Partei ins Treffen geführten Haftungsausschlüsse die Haftung der beklagten Partei für den Verlust der eingelagerten Gegenstände nach §§ 417 Abs 1, 390 Abs 1 HGB zu bejahen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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