OGH 13Os148/95(13Os149/95)

OGH13Os148/95(13Os149/95)8.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann P***** und Franz P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14.Juni 1995, GZ 7 Vr 353/95-64, und die Beschwerde gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14.Juni 1995, GZ 7 Vr 353/95-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall (zweiter Strafsatz) StGB (I.) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt, weil er in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gemeinsam mit seinem (rechtskräftig deshalb verurteilten) Bruder Johann P***** als Mittäter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz nachts vom 23. zum 24.Oktober 1990 durch Einbruch in ein Transportmittel einen PKW Golf GTI im Wert von ca 188.000 S (I./1.) und nachts vom 22. auf den 23.April 1991 einen PKW VW Golf GL im Wert von ca 170.000 S an sich brachte (I/2) sowie im Zusammenhang mit dem zu I/2 verübten Diebstahl zwei amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen der Bundesrepublik Deutschland unterdrückte (II.).

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5 a) behauptet (ohne weitere Differenzierung der dazu geltend gemachten Nichtigkeitsgründe), das Verfahren habe für eine Täterschaft des Angeklagten keinen Hinweis ergeben.

Das Tatgericht gründete die Annahme der Täterschaft des Angeklagten zu I.1. (aktenkonform) auf die Aussage des Zeugen August T*****, daß der Angeklagte (gemeinsam mit seinem Bruder) zweimal bei ihm gewesen war und sein Autowrack gekauft hatte (S 87/III) sowie den Umstand, daß das gestohlene Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer und dem Motor des gekauften Wracks verfälscht wurde, auf die Ergebnisse der (nicht weiter bestrittenen) kriminaltechnischen Untersuchung im Zusammenhalt mit der Zeugenaussage des Untersuchungsbeamten (S 409 bis 509/II, 83 f/III). Ferner wurde aus dem Kaufvertrag (S 303, 305/II) konstatiert, daß Franz P***** das manipulierte Fahrzeug um 140.000 S an eine Autohandelsgesellschaft verkaufte.

Zur Herkunft des Fahrzeuges befragt, hatte sich der Angeklagte zunächst darauf berufen, er habe es von einem Unbekannten gekauft und das Geld dafür zum Teil von einem Freund erhalten, den er nicht nennen wolle (S 265 f/II), dies in weiterer Folge auch bekräftigt (S 393 f/II), seine diesbezüglichen Angaben jedoch in der Hauptverhandlung als unwahr bezeichnet und erklärt, er habe das Auto von seinem Bruder gekauft, von T***** habe er nie ein Autowrack erworben (S 73 ff/III).

Sein Mittäter hatte dazu zunächst erklärt, das Unfallwrack von T***** gemeinsam mit dem Beschwerdeführer gekauft und an eine Person, die er nicht nennen wolle, weitergegeben zu haben, von der er auch den gestohlenen VW GTI gekauft habe (S 403/II), in der Hauptverhandlung jedoch angegeben, er habe das Unfallauto allein ohne Mitwirkung seines Bruders von T***** erworben, sein Bruder habe nicht gefragt, woher das Auto stamme.

Der aus diesen Prämissen gezogene Schluß auf die Täterschaft beim Diebstahl des PKW in Deutschland widerspricht im Hinblick auf die im Urteil angestellten Erwägungen, in der ersichtlich auch die wechselnde Verantwortung der Angeklagten zum Erwerb des Autos und ihre mangelnde Bereitschaft, diesbezüglich konkrete Angaben zu machen, einbezogen wurden (vgl US 12 und 13), nicht den Denkgesetzen, der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung (EvBl 1972/17).

Ähnliches gilt zum Diebstahlsfaktum I/2. Der Mittäter des Beschwerdeführers verwies dazu stets auf unbekannte Personen, die er nicht nennen wolle. Auch in diesem Fall wurde das gestohlene Fahrzeug mit einer Fahrgestellnummer eines Unfallfahrzeuges verfälscht, das wie zu I/1 vom Angeklagten und seinem Bruder beim Veräußerer abgeholt worden war (Zeuge Manfred Z*****, S 87 f/III). Das Fahrzeug war in Deutschland gestohlen worden, wo bei derselben Gelegenheit auch amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen entfremdet wurden. Bei ihrer Auffindung in der Bundesrepublik Deutschland fanden sich darauf Fingerabdruckspuren des Mittäters des Angeklagten. Weil dieser mit dem Fahrzeug einen Unfall verursachte, wurde die zunächst dort eingeschweißte falsche Fahrgestellnummer herausgeschnitten und in ein anderes Fahrzeug eingeschweißt, das die beiden Angeklagten aus einem bereits abgeurteilten Diebstahl erlangt hatten (7 Vr 3215/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, vorgetragen in der Hauptverhandlung S 97/III.).

Auch hier ist der Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten beim Fahrzeugdiebstahl nicht denkgesetzwidrig. Da anläßlich dieses Diebstahls von einem anderen Fahrzeug auch die später unterdrückten Kraftfahrzeugkennzeichentafeln abmontiert wurden, widerspricht der Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten auch in diesem Fall ebensowenig den Denkgesetzen.

Dem steht keinesfalls entgegen, daß aus den Beweisergebnissen auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse gezogen werden könnten, wie dies von der Nichtigkeitsbeschwerde reklamiert wird. Das Schöffengericht hat sich jedoch im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) für jene Verfahrensergebnisse entschieden, die es von der Schuld des Angeklagten überzeugten. Formale Begründungsmängel haften dem Urteil deshalb nicht an.

Zur Tatsachenrüge genügt der Hinweis, daß der Beschwerdeführer selbst keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen vermag, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die der Schuldentscheidung zugrunde liegenden Feststellungen zu wecken. Auch sie versagt daher.

Das erfolgreiche Geltendmachen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) setzt voraus, daß eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes auf Basis seiner Sachverhaltsfeststellungen eine rechtsirrige Anwendung materiellrechtlicher Normen ergibt. Dies ist der Beschwerde jedoch nicht gelungen, vernachlässigt sie doch die im Urteil mehrfach (in Spruch und Gründen) getroffenen Feststellungen (US 2 und 3, 7 bis 11), die in jeder Hinsicht in Übereinstimmung mit der vom Schöffengericht vorgenommenen rechtlichen Subsumtion stehen (US 3, 16 und 17). Es ermangelt der Rechtsrüge somit einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Beratung, teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung und Beschwerde ist das Oberlandesgericht Graz zuständig (§§ 285 i, 498 StPO).

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