Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Ob der schon in der Berufung behauptete angebliche Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichteinholung eines berufskundlichen Gutachtens) vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde, ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen (stRsp, zB SSV-NF 7/74 mwN).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger, der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen sondern als Hausmeister und Abwäscher in einem Hotel tätig war, nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG gilt, ist richtig. Selbst wenn er infolge seines Gesundheitszustandes nicht mehr auf die von den Vorinstanzen genannten Verweisungstätigkeiten eines Adjustierers und Verpackungsarbeiters verwiesen werden könnte, könnte er zB noch als Fabriksportier und Wächter (Wachorgan) im Innendienst arbeiten (vgl zB SSV-NF 6/12). Für diese Tätigkeiten gibt es - wie allgemein bekannt ist - einen allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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