OGH 4Ob1079/95

OGH4Ob1079/9510.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester und Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei K***** GmbH & Co KG, ***** ***** vertreten durch Dr.Christian Ebert und Dr.Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24.Juli 1995, GZ 2 R 189/95-24, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Meinung der Klägerin unterscheidet sich der der Entscheidung 4 Ob 6/94 - Bub oder Mädel II = ecolex 1994, 553 = WBl 1994, 318 = MR 1994, 169 = ÖBl 1994, 160, zugrundeliegende Sachverhalt von dem hier zu beurteilenden sehr wesentlich:

Dort war jeweils ein anderes Kleinkind abgebildet, dessen Geschlecht zu erraten war. Es war daher immer wieder eine neue Aufgabe zu lösen. Mit dem Erwerb einer anderen Ausgabe der Zeitung war somit eine neue Chance auf einen Gewinn verbunden. Hier geht es jedoch um eine Aufgabe; die neuerliche Ankündigung der Verlosung unter den Einsendern schuf keine zusätzliche Gewinnchance. War jemand in der Lage, mehrere "Strohwitwer-Geschichten" zu schreiben, so konnte er zwecks Erhöhung seiner Gewinnchancen auch auf Grund der in einer Ausgabe enthaltenen Mitteilung mehrere Geschichten einsenden; der Erwerb künftiger Ausgaben der Zeitung änderte aber an den Gewinnchancen nichts.

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der stRsp des OGH zu Gewinnspielen iSd § 9 a UWG. Ob im Hinblick auf bestimmte - von der Klägerin in erster Instanz gar nicht besonders erwähnte - Elemente der Spielgestaltung doch auch die Ansicht vertretbar wäre, daß ein unzulässiger Anreiz zum Erwerb künftiger Ausgaben der Zeitung ausgeübt wurde, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

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