Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Meinung der Klägerin unterscheidet sich der der Entscheidung 4 Ob 6/94 - Bub oder Mädel II = ecolex 1994, 553 = WBl 1994, 318 = MR 1994, 169 = ÖBl 1994, 160, zugrundeliegende Sachverhalt von dem hier zu beurteilenden sehr wesentlich:
Dort war jeweils ein anderes Kleinkind abgebildet, dessen Geschlecht zu erraten war. Es war daher immer wieder eine neue Aufgabe zu lösen. Mit dem Erwerb einer anderen Ausgabe der Zeitung war somit eine neue Chance auf einen Gewinn verbunden. Hier geht es jedoch um eine Aufgabe; die neuerliche Ankündigung der Verlosung unter den Einsendern schuf keine zusätzliche Gewinnchance. War jemand in der Lage, mehrere "Strohwitwer-Geschichten" zu schreiben, so konnte er zwecks Erhöhung seiner Gewinnchancen auch auf Grund der in einer Ausgabe enthaltenen Mitteilung mehrere Geschichten einsenden; der Erwerb künftiger Ausgaben der Zeitung änderte aber an den Gewinnchancen nichts.
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der stRsp des OGH zu Gewinnspielen iSd § 9 a UWG. Ob im Hinblick auf bestimmte - von der Klägerin in erster Instanz gar nicht besonders erwähnte - Elemente der Spielgestaltung doch auch die Ansicht vertretbar wäre, daß ein unzulässiger Anreiz zum Erwerb künftiger Ausgaben der Zeitung ausgeübt wurde, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
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