Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Gerichte bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes einer Marken nicht an die Entscheidung des Patentamts im Registrierungsverfahren gebunden (ÖBl 1974, 115 - Kopftuch-Flaschenverschluß; ÖBl 1993, 95 - Schilcher-Traubencocktail; ÖBl 1994, 77 - Art Deco; ÖBl 1994, 85 - TÜV I). Im Eingriffsprozeß ist vielmehr die Vorfrage, ob das Markenrecht nach den Bestimmungen des MSchG besteht, selbständig zu prüfen und zu lösen (ÖBl 1981, 69 - Miß Broadway; ÖBl 1991, 32 - EXPO-Technik; ÖBl 1994, 85 - TÜV I). Die Vorinstanzen haben zu Recht das Registrierungshindernis des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG angenommen. Der Ausdruck Energetik wird in den Fachkreisen, die sich mit der Herstellung, dem Handel und der Anwendung von Heil- und Pflegemitteln auf bioenergetischer Basis beschäftigen, verwendet. Auch an Ausdrücken einer Fachsprache besteht (bei Verwendung als Begriff einer Warengattung) ein allgemeines Freihaltebedürfnis; sie können nicht der Verwendung im geschäftlichen Verkehr durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person entzogen werden (ÖBl 1980, 13 - Perlite; ÖBl 1995, 32 - Moto; ÖBl 1995, 34 - TÜV II; vgl auch OPM v.8.9.1993, PBl 1994, 150 - Transzendentale Medidation).
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