OGH 4Ob562/95

OGH4Ob562/9510.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Hermann B*****, 2. Mag.Roland S*****, beide vertreten durch Dr.Rupert Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Zivan D*****, vertreten durch DDr.Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 479,48 sA und Räumung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 24.Mai 1995, GZ 54 R 85/95-20, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 12.Februar 1994, GZ 22 C 1370/94h-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor:

Nach den - einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogenen - Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte sämtliche Stromkosten gezahlt (ja sogar um S 0,52 zuviel geleistet). Die Kläger halten dem in der Revision nur entgegen, daß der Beklagte in Wahrheit doch noch den Betrag von S 479,48 schulde, unternehmen aber nicht einmal den Versuch, in ihrer ausdrücklich nur auf unrichtige rechtliche Beurteilung (§ 502 Z 4 ZPO) gestützten Revision darzulegen, auf Grund welchen Fehlers (auch) das Gericht zweiter Instanz zur entsprechenden Urteilsannahme und damit zur Abweisung dieses Zahlungsbegehrens gelangt ist.

Der Beklagte hat demnach den gesamten Rückstand noch vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung entrichtet. Nach § 33 Abs 2 und 3 MRG ist daher die Aufhebungserklärung der Kläger rückwirkend unwirksam geworden (Würth in Rummel ABGB2, Rz 20 zu § 1118 und Rz 8 zu § 33 MRG). Daß den Beklagten an dem Zahlungsrückstand grobes Verschulden treffe, haben die Kläger nicht einmal behauptet; dies kann auch den Feststellungen nicht entnommen werden.

Ist aber das Räumungsbegehren schon aus diesem Grund unberechtigt, so kommt der vom Berufungsgericht für erheblich erachteten Frage, ob Stromkosten überhaupt als Teil des Bestandzinses anzusehen sind, hier keine Bedeutung mehr zu.

Daß die Lösung dieser Rechtsfrage Einfluß auf die Kostenentscheidung erster Instanz haben kann (§ 33 Abs 2 MRG), vermag für sich allein die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Kostenpunkt - mangels Erwähnung in § 519 ZPO - jedenfalls unanfechtbar ist (Kodek in Rechberger, Rz 2 zu § 519).

Da somit die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängt, war die Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revision keine Kosten verzeichnet. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, so daß seine Revisionsbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.

Stichworte