OGH 14Os100/95

OGH14Os100/953.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Oktober 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerardo M***** wegen des Verbrechens nach § 15 StGB, § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 14.März 1995, GZ 18 Vr 1.107/94-15, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tiegs, und des Verteidigers Dr.Niebauer, jedoch in Abwesenheit des Angklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerardo M***** des im Stadium des Versuches (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 (zu eränzen: Z 3) SGG (I), des Verbrechens nach § 14 Abs 1 SGG (II) sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG (III) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu I) von Ende Juni 1994 bis August 1994 in T***** (BRD) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge, die zumindest das 25fache der großen Menge ausmacht, dadurch in (grenzüberschreitenden) Verkehr zu setzen versucht, daß er 200 Gramm Heroin, die er zuvor auf dem Dachboden der Pizzeria "N*****" in L***** zusammen mit dem abgesondert verfolgten Prela N***** verwahrt hatte, deutschen Kaufinteressenten anbot und eine Probe aus dieser Menge übergab;

(zu II) im Frühsommer 1994 in V***** dadurch, daß er sich mit dem abgesondert verfolgten Massimo V***** dahingehend besprach, deutschen Interessenten "350 Gramm Heroin - hinsichtlich 200 Gramm davon siehe Punkt I - und 100 bis 200 Gramm Kokain" zu verkaufen, diesen das Angebot machte und eine Heroinprobe übergab, wobei das Suchtgift aus der Schweiz nach Österreich eingeschmuggelt und hier von den deutschen Abnehmern übernommen werden sollte, mit einem anderen die gemeinsame Ausführung der im § 12 SGG bezeichneten strafbaren Handlung verabredet und

(zu III) im Juli 1994 während einer Woche in L***** eine Pistole, mithin eine Faustfeuerwaffe, unbefugt besessen.

Rechtliche Beurteilung

Nur den Schuldspruch zu I und II bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch ficht er wie auch die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Beschwerdeeinwand mangelhafter Begründung (Z 5) der zum Faktum II festgestellten Suchtgiftmenge geht schon deshalb fehl, weil die Tatrichter die nur zu einer geringen Menge geständige Verantwortung des Angeklagten keineswegs ohne jede weitere Erklärung als Schutzbehauptung verwarfen, sondern sich dazu auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des sich selbst belastenden Zeugen Prela N***** beriefen. Daß sich dessen Aussage über die den deutschen Interessenten anzubietende Kokainmenge aber auf das vom Angeklagten zu verantwortende Komplott bezog, ergibt sich schlüssig aus dem Zusammenhang.

Die vom Beschwerdeführer gerügte Vernachlässigung seiner im Vorverfahren gemachten Angaben über einen auf ihn ausgeübten Druck vermag schon deshalb keinen Begründungsmangel zu bewirken, weil der Angeklagte diese Verantwortung in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrecht erhalten hat.

Aber auch die Subsumtionsrüge (Z 10) ist verfehlt. Der Beschwerdeauffassung zuwider stellt bereits eine Menge von 1,5 Gramm reinem Heroin eine große Menge im Sinne des § 12 Abs 1 SGG dar, sodaß die übergroße Menge des § 12 Abs 3 Z 3 SGG bei 37,5 Gramm Reinsubstanz erreicht wird.

Davon ausgehend wurde die tataktuelle Suchtgiftmenge rechtsrichtig als Übermenge im Sinne des § 12 Abs 3 Z 3 SGG beurteilt.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 28 Abs 1 StGB, § 12 Abs 3 SGG eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, wobei die Strafzumessungsgründe im wesentlichen erfaßt wurden. Zusätzliche ins Gewicht fallende Milderungs- oder Erschwerungsumstände vermochte weder der Angeklagte, der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, noch die Staatsanwaltschaft in ihrer auf eine Erhöhung der Strafe abzielenden Berufung aufzuzeigen. Zu einer Korrektur des Strafausspruches bestand daher kein Anlaß.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte