OGH 11Os143/95(11Os144/95)

OGH11Os143/95(11Os144/95)3.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing. Kurt F***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 3. Mai 1995, GZ 38 Vr 3104/93-14, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß gemäß § 26 Abs 2 FinStrG vom selben Tag nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Kurt F***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Firma S***** Baugesellschaft mbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen dadurch, daß er Anton B***** anwies, unrichtige Umsatzvoranmeldungen vorzulegen, eine Verkürzung von Umsatzsteuer im Ausmaß von insgesamt 10,877.911 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten hat.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.

Soweit sich der Beschwerdeführer zunächst durch Abweisung seines auf Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen (zum Beweis dafür, daß der Angeklagte seine "steuerlichen Angelegenheiten immer korrekt behandelt habe") in seinen Verteidigungsrechten verkürzt erachtet (Z 4), fehlen schon die für eine erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen formellen Voraussetzungen. Das mit Schriftsatz vom 24. März 1995 gestellte Beweisbegehren (ON 12) wurde nämlich in der Hauptverhandlung (ON 13) nicht wiederholt, so daß ein bekämpfbares ablehnendes Zwischenerkenntnis oder das Unterbleiben eines solchen nicht vorliegt (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4, ENr 1, 4, 29).

In der Mängelrüge (Z 5) vermag der Nichtigkeitswerber keine formellen Begründungsfehler in Ansehung entscheidender Tatsachen aufzuzeigen, sondern versucht insgesamt bloß, den tatrichterlichen Feststellungen über die von ihm an den Prokuristen Anton B***** erteilte Weisung zur Vorlage unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen (US 1 iVm US 3 und 4) einen anderen, für ihn günstigeren Sinngehalt zu unterlegen. Das Gericht mußte sich im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde einer näheren Erläuterung des eindeutigen Inhalts der in Rede stehenden Weisung nicht unterziehen, es ist vielmehr seiner Verpflichtung zu einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ausreichend nachgekommen. Die geltend gemachte Widersprüchlichkeit erschöpft sich in der - der Aktenlage widersprechenden - Behauptung dieses Begründungsmangels (vgl US 1, 3, 4 iVm S 74, 82, 289 ff).

Der Vorwurf fehlender Erörterungen über die näheren Modalitäten der dem Beschwerdeführer angelasteten Anweisung des Prokuristen geht aber auch unter dem Aspekt einer Undeutlichkeit bzw Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe ins Leere. Ebenso wie mit seinem Vorbringen zur subjektiven Tatseite bekämpft der Beschwerdeführer auch damit lediglich auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die beweiswürdigenden Annahmen des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung.

Das weitwendige Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag weder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen noch die mangelnde Ausschöpfung zur Verfügung stehender Beweisquellen in Ansehung wesentlicher Umstände im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Die bezüglichen Ausführungen zielen vielmehr der Sache nach abermals auf eine - auch in diesem Zusammenhang unzulässige (NRsp 1994/176) - Beweiswürdigungsbekämpfung ab, weil der Angeklagte auf der Basis hypothetischer und spekulativer Überlegungen die Darstellung des Zeugen B***** in Zweifel zu ziehen trachtet. Das Erstgericht konnte hingegen mit denklogischen und lebensnahen Argumenten und in einer nachvollziehbaren Gesamtschau der Verfahrensergebnisse seine Feststellungen auf die für glaubwürdig erachteten Aussage dieses Zeugen stützen und die Verantwortung des Angeklagten als unglaubwürdige Schutzbehauptung abtun. Die auf einzelne Details der Beweisergebnisse abgestützten Einwände des Beschwerdeführers vermögen jedenfalls keine Zweifel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu erwecken. Schließlich war auch unter diesem Aspekt für die Einholung eines Gutachtens zum schon genannten Beweisthema kein Anlaß (EvBl 1988/108 = SSt 59/36 u. a.).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie - entgegen der diesbezüglichen Behauptung des Beschwerdeführers - nicht am maßgeblichen Urteilssachverhalt festhält. Der Angeklagte stellt den Urteilsannahmen nämlich auch im Rahmen der Ausführung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes Zweifel an der Richtigkeit der Prämisse, dem Prokuristen B***** eine Weisung erteilt zu haben, entgegen. Damit übergeht er aber - in Wahrheit neuerlich die Tatfrage aktualisierend - die mit mängelfreier Begründung getroffenen Urteilsfeststellungen über das Vorliegen eben dieser Auftragserteilung (US 3 und 4).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und 2 (iVm § 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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