OGH 11Os125/95

OGH11Os125/953.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ismail K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 zweiter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22.März 1995, GZ 11 Vr 2984/94-52, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Jerabek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Mirecki zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 8 (acht) Jahre erhöht.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil wurde Ismail K***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A/I), in fünf Fällen des Verbrechens der - teils vollendeten, teils versuchten - Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2 und Abs 3 zweiter Fall und 15 StGB (A/II/B), ferner des Verbrechens der - zum Teil beim Versuch gebliebenen - schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und Z 3 sowie 15 StGB (A/III) und der Vergehen der versuchten Bestimmung zum Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 98 Abs 1 StGB (A/IV), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A/V) und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (A/VI) schuldig erkannt.

Darnach hat er

A/ Helga O*****

I. in G***** am 16.Juni 1993 durch Faustschläge gegen das Gesicht und den Oberkörper am Körper verletzt (Prellungen am Oberkörper sowie Rißquetschwunde an der Oberlippe),

II. außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar

1. in G*****

a/ an einem nicht näher bekannten Tag Anfang Dezember 1993 durch Zerreißen ihres Pyjamaoberteiles und durch einen heftigen Schlag gegen den Kopf zum Anal-, Vaginal- und Oralverkehr,

b/ am 13.Februar 1994 durch Zerreißen ihres Pyjamaoberteiles, durch Schläge gegen den Kopf und den Brustkorb sowie durch Zubodenwerfen zur Duldung des Beischlafes,

c/ am 21.September 1994 durch Würgen und Zubodenwerfen sowie durch die Drohung, dem gemeinsamen Sohn Benjamin etwas anzutun, zur Duldung des Beischlafes,

2. in St. O***** in der Nacht zum 2.Juli 1994 durch einen Schlag ins Gesicht, durch Zwicken in die Brüste, durch Zubodenreißen an den Haaren, durch Verdrehen eines Armes und durch Niederwerfen auf das Bett sowie durch Entziehen der persönlichen Freiheit, indem er die Schlafzimmertür versperrte, und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er ein großes Fleischmesser vorerst in den Küchentisch steckte, dieses dann durch die Küche schleuderte und Helga O***** mit dem Umbringen bedrohte, zum Beischlaf und zum Analverkehr, wobei sie durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde, da sie im 9.Monat schwanger war und bereits die Geburtswehen eingesetzt hatten und er sie während des Analverkehrs mehrmals mit der Faust auf den Rücken schlug,

III. durch gefährliche Drohungen zu Handlungen

1. genötigt, und zwar

a/ in G***** am 13.Februar 1994 durch die Äußerung, er werde die Rettung zur Versorgung ihrer durch die zu Punkt II/1/b geschilderte Vergewaltigung erlittenen Verletzungen (Prellungen des Schädels und der Nase sowie Prellung und Hautabschürfung am rechten Knie, Irritation des Ischiasnerves) nur dann herbeiholen, wenn sie nicht die Polizei verständige, daher durch Drohung mit einer Verschlechterung ihrer Verletzungen zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung, wodurch sie zu einer Handlung veranlaßt wurde, die besonders wichtige Interessen der Genötigten, nämlich die dringende medizinische Betreuung ihrer Verletzungen im Hinblick auf ihre viermonatige Schwangerschaft und die infolge der ständigen Übergriffe des Angeklagten erforderliche Hilfe der Polizei, verletzten,

b/ in St***** am 16.September 1994 durch die Äußerung: "Wenn du nicht sofort mit mir nach G***** zurückfährst, lege ich bei eurem Haus eine Bombe", also durch Drohung mit einer Gefährdung durch Sprengmittel, zur Weiterführung der Lebensgemeinschaft,

2. in G***** an einem nicht näher bekannten Tag im Zeitraum Oktober bis Anfang Dezember 1993 durch die Äußerung, wenn sie ihr Kind nicht abtreiben lasse, werde er sie so lange auf den Bauch schlagen, bis das Kind von selbst abgehe, also durch Drohung mit einer Verletzung am Körper zur Abtreibung ihrer Leibesfrucht zu nötigen versucht, wodurch er sie zu einer Handlung zu veranlassen versuchte, die besonders wichtige Interessen der Genötigten, nämlich die Geburt des Kindes, verletzt hätte,

IV. durch die zu Punkt III/2 geschilderte Handlung zu bestimmen versucht, ohne ihre Einwilligung die Schwangerschaft abzubrechen,

V. in G***** am 21.September 1994 durch die mehrmals wiederholte Äußerung, er werde sie und den gemeinsamen Sohn Benjamin umbringen beziehungsweise sie umbringen und das Kind dann in die Türkei mitnehmen, zumindest mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,

VI. in G***** am 21.September 1994 durch Einsperren in der gemeinsamen Wohnung über einen Zeitraum von ca 10 Stunden widerrechtlich gefangengehalten,

B/ in F***** am 31.Oktober 1994 Petra L***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt, indem er sie würgte, und durch Entziehen der persönlichen Freiheit, indem er sich auf sie legte und festhielt, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte formell "seinem gesamten Inhalte nach", der Sache nach aber nur wegen einzelner Fakten mit auf die Gründe der Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zukommt.

Mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 4) rügt er die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung vom 22.März 1995 gestellten Anträge auf Beischaffung der Krankengeschichte der Helga O***** über den Entbindungsvorgang vom 2.Juli 1994 im Landeskrankenhaus Deutschlandsberg und auf Vernehmung des Zeugen Dr.K*****; Verteidigungsrechte wurden durch dieses Zwischenerkenntnis dem Beschwerdestandpunkt zuwider nicht beeinträchtigt, weil den unter Beweis gestellten Umständen von vorneherein jegliche Eignung fehlt, die Wahrheitsfindung durch zusätzliche Erkenntnisse zu fördern.

Im Hinblick darauf, daß eine Vergewaltigung der dem Schuldspruch zu Punkt A/II/2. zugrunde gelegten Beschaffenheit nicht zwangsläufig zu Verletzungen im Vaginal- und Analbereich führen muß, würden selbst im Sinn des geltend gemachten Beweisthemas (231, 235/II) fehlende Hinweise auf derartige Verletzungen in der zitierten Krankengeschichte keinerlei Auswirkung auf die von den Tatrichtern als erwiesen angenommene Deliktsverwirklichung zeitigen. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Beschwerdehinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung, ob Helga O***** im Zuge der inkriminierten Vergewaltigung tatsächlich eine Rißquetschwunde im Bereich des linken Auges erlitten hat (US 19); Gründe für die begehrte Beweisaufnahme aber, die - wie vorliegend - nicht schon zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Hauptverhandlung geltend gemacht wurden, können bei der Prüfung der Berechtigung einer Verfahrensrüge keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 ENr 41).

Wegen mangelnder Relevanz des angegebenen Beweisthemas war auch die Vernehmung des Zeugen Dr.K***** entbehrlich; daß dieser anläßlich der Untersuchung der Helga O***** am 17.Juni 1993 außer einer geplatzten Lippe keine sichtbaren Verletzungen im Gesichtsbereich feststellen konnte, steht der dem Schuldspruch zu Punkt A/I zugrundeliegenden Urteilsannahme nicht entgegen, wonach Helga O***** damals neben einer Rißquetschwunde an der Oberlippe noch Prellungen am Oberkörper erlitt (US 3, 10). Ob der genannte Zeuge darüber hinaus im Sinn des nunmehrigen Beschwerdevorbringens auch Anzeichen auf "fremde" Gewalteinwirkung bzw auf durch Schläge hervorgerufene Prellungen wahrgenommen hat, ist, weil von der Antragstellung nicht erfaßt (231/II), erneut ohne Belang.

Unbegründet ist der Vorwurf der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe hinsichtlich der für die Schuldspruchfakten A/III/2 und IV (unter anderem) bedeutsamen Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer von der Schwangerschaft der Helga O***** in keiner Weise begeistert war und den Wunsch auf Abtreibung der Leibesfrucht äußerte (US 10, 11), die gebotene Auseinandersetzung, mit der Aussage der Zeugen Volker G***** verabsäumt. Abgesehen davon, daß die Angaben dieses Zeugen, keine negative Äußerung des Beschwerdeführers zur bevorstehenden Vaterschaft wahrgenommen zu haben (215/II), keinesfalls, wie die Beschwerde vermeint, ein eine positive Erwartungshaltung zum Ausdruck bringender Bedeutungsinhalt unterlegt werden kann, erweist sich die tatrichterliche Einschätzung eines für die Lösung der Schuldfrage unmaßgeblichen Beweisergebnisses (US 27) auch im Hinblick darauf, daß G***** nur "sechs bis acht Kontakte" mit dem Beschwerdeführer und Helga O***** insgesamt einräumte (213/II), als Ergebnis einer den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungswerten entsprechenden Beweiswürdigung. Keiner weiteren Erörterung bedarf der Einwand, die Urteilsannahme, Dr.K***** habe die Angaben der Helga O***** über die Herkunft der Verletzungen aus einem Sturz "nicht geglaubt" (US 10), entbehre jeglicher aktenmäßigen Deckung; betrifft doch dieses Vorbringen keinen entscheidungswesentlichen Tatumstand.

Mit der Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft der Beschwerdeführer zunächst die vom Erstgericht bei der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB herangezogene Qualifikation nach § 201 Abs 3 zweiter Fall StGB (Faktum A/II/2) mit der Begründung, daß das feststellungsgemäß erlittene Ungemach der Helga O***** dem Qualifikationserfordernis eines längere Zeit wirksamen qualvollen Zustandes nicht entspreche; sie ist auch damit nicht im Recht.

Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer sein Opfer ungeachtet der erkennbar bereits einsetzenden Wehen in praktisch ununterbrochenen Angriffen auf vielfache Art peinigte, bevor er die körperlich und seelisch schwer mitgenommene Frau schließlich zur Duldung des vaginalen und analen Beischlafes nötigte (US 16 ff), haftet der erstgerichtlichen Annahme des in Rede stehenden erschwerenden Tatumstandes insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich die Tathandlungen, wie dem urteilsmäßig festgestellten Geschehensablauf unschwer zu entnehmen ist, mit Sicherheit über einen längeren Zeitraum erstreckten (siehe dazu die Aussage der Zeugin O*****, wonach dieser Vorfall, bei dem sie sich wie ein Tier gequält fühlte, praktisch die ganze Nacht dauerte, 181/II), ein rechtlicher Fehler nicht an.

Soweit der Beschwerdeführer gegen die Annahme idealkonkurrierender Deliktsverwirklichung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB und nach §§ 15, 12, zweiter Fall, 98 Abs 1 StGB ins Treffen führt, daß die urteilsmäßigen Feststellungen nur "auf einen Nötigungsvorsatz schließen lassen", orientiert er sich nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, am Urteilssachverhalt, dem, zieht man Urteilsspruch und Entscheidungsgründe als Einheit heran, die vermißte Feststellung (auch) der versuchten Bestimmung zum Schwangerschaftsabbruch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist.

Auf sich beruhen kann schließlich auch der weitere Einwand der Subsumtionsrüge, die Feststellungen zum Schuldspruch nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt A/I) würden nur einen Mißhandlungsvorsatz des Beschwerdeführers im Sinn des § 83 Abs 2 StGB indizieren. Damit ist nämlich schon im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der in den beiden Absätzen des § 83 StGB umschriebenen Verhaltensweisen (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 83 StGB RN 2) und des unzweifelhaft zumindest fahrlässig zurechenbaren Verletzungserfolges für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.

Das Geschworenengericht wertete bei der Strafbemessung das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit vier Vergehen, die fünffache Begehung des Verbrechens nach § 201 Abs 2, teilweise Abs 3 StGB, die dreifache Verwirklichung des Verbrechens der Nötigung und zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend; als mildernd nahm es hingegen den Umstand an, daß die Verbrechen der Vergewaltigung und der schweren Nötigung in jeweils einem Fall und das Vergehen nach §§ 12, 98 Abs 1 StGB beim Versuch blieben. Davon ausgehend hielt es eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren für adäquat.

Mit den gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufungen begehrt der Angeklagte der Sache nach eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, während die Staatsanwaltschaft deren Erhöhung anstrebt.

Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft ist berechtigt.

Inwieweit der in der Berufung vom Angeklagten behauptete Umstand, die (beiden) Vorstrafen wegen "leichter und schwerer Körperverletzung" würden aus dem Spannungsverhältnis zwischen Türken und Kurden resultieren, zu seinen Gunsten ausschlagen soll, kann dem bezüglichen Vorbringen nicht entnommen werden; wurde doch das hier aktuelle Tatgeschehen jedenfalls außerhalb dieses Milieus und Lebenskreises gesetzt. Belange der Generalprävention hinwieder wurden entgegen der - auf die Kriminalstatistik der siebziger Jahre zurückgreifenden - Argumentation des Berufungswerbers vom Erstgericht gar nicht herangezogen.

Andererseits ist nach den allgemeinen Grundsätzen des § 32 StGB bei der Strafbemessung vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters zurückzuführen ist. Ausgehend von dem über einen längeren Zeitraum andauernden strafbaren Verhalten des Angeklagten und der Begehung des Verbrechens der Vergewaltigung gegen zwei Tatopfer muß zumindest auf seine gleichgültige Einstellung gegenüber der Dispositionsfreiheit von Frauen im sexuellen Bereich geschlossen werden. Die Anklagebehörde reklamiert daher auf der Basis der Urteilsannahmen zurecht die (zusätzliche) Annahme der besonderen Erschwerungsgründe nach § 33 Z 1 letzter Fall, 6 und 7 StGB, soweit diese Umstände nicht schon im einzelnen die Strafdrohung bestimmen. Zudem fällt dem Angeklagten als erschwerend außerdem noch der rasche Rückfall und der Umstand zur Last, daß er den Tatbestand der Vergewaltigung sowohl durch den Einsatz des Nötigungsmittels der Gewalt als auch jenes der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verwirklicht hat.

Nimmt man all das zusammen, so erfordern die Persönlichkeit des wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben vorbestraften Angeklagten und die von ihm fortgesetzten Brutalitätsexzesse eine nachhaltigere Bestrafung als in erster Instanz als ausreichend erachtet wurde.

In Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft war daher die Freiheitsstrafe auf das Ausmaß von acht Jahren zu erhöhen und der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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