Spruch:
Helene G***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft hat unmittelbar nach der angefochtenen Haftentscheidung des Oberlandesgerichtes, mit der die Fortsetzung der Untersuchungshaft über Helene G***** aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO angeordnet wurde, gegen sie Anklage wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 2, 130 zweiter SatzStGB erhoben, die am 26.September 1995 rechtswirksam geworden ist.
Darnach steht Helene G***** im dringenden Verdacht, zum Teil mit Jana M***** als Mittäterin, in der Zeit von Dezember 1993 bis Juli 1995 in nahezu 200 Angriffen als Badefrau im Kurbad Oberlaa Badegästen fremde bewegliche Sachen (in der Hauptsache Bargeld) in einem 500.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils durch Öffnen von Behältnissen (Badekästchen und Kabinen) mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, weggenommen zu haben, wobei sie die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Rechtliche Beurteilung
Dem - insoweit unsubstantiierten - Vorbringen in der Grundrechtsbeschwerde zuwider hat das Oberlandesgericht aus der Vielzahl der gewerbsmäßigen Angriffe während eines längeren Zeitraums mit Recht die Gefahr abgeleitet, die Beschuldigte könnte - trotz der geänderten Verhältnisse, unter denen die ihr angelasteten Taten begangen worden sind (§ 180 Abs 3 StPO) - ungeachtet des gegen sie geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die hier aktuellen wiederholten Diebstähle (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO).
Der Gerichtshof zweiter Instanz hat das Erstgericht im übrigen angeleitet, im Zuge des weiteren Verfahrens zu beachten, daß bei einem unbescholtenen Menschen die Anhaltung in Untersuchungshaft erfahrungsgemäß starke abhaltende Wirkung erzeugt, sodaß die Befürchtung weiterer Straffälligkeit zumindest für die Dauer des anhängigen Verfahrens in Kürze ausgeräumt sein wird. Sollte das Verfahren nicht alsbald abgeschlossen werden können, werde - bei sonst unveränderter Sachlage - ungeachtet der durch die Entscheidung ausgelösten Haftfrist von zwei Monaten (bis 15.November 1995) mit einer Enthaftung vorzugehen sein.
Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, das Oberlandesgericht hätte - wenn es schon wegen des angenommenen Haftgrundes nicht die sofortige Enthaftung angeordnet hat - doch den prognostizierten Zeitpunkt des Wegfalls dieses Haftgrundes ("in Kürze") präzisieren und ein früheres Ende der Haftfrist bestimmen müssen.
Auch in diesem Punkt liegt keine Grundrechtsverletzung vor, weil die Dauer der Haftfrist nicht verkürzt werden darf. Das Gesetz räumt nach seinem klaren Wortlaut (arg "Die Haftfrist beträgt ...") insoweit keinen Ermessensspielraum ein. Die Formulierung in § 181 Abs 1 StPO, wonach die Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft "längstens" für einen bestimmten Zeitraum (Haftfrist) wirksam sind, bringt nur zum Ausdruck, daß die Haftfrist einer früheren Enthaftung nicht entgegensteht (EvBl 1994/139). Gerade darauf hat aber das Oberlandesgericht ohnedies deutlich hingewiesen.
Letztlich trifft es auch nicht zu, daß die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft (seit 25.August 1995) zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis gestanden wäre; sie ist es auch derzeit (noch) nicht.
Die unbegründete Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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