OGH 12Os114/95

OGH12Os114/9528.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner F***** wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 27.Juni 1995, GZ 14 Vr 558/95-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner F***** des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Neumarkt im Hausruck nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, nämlich mit dem am 21.März 1977 geborenen, sohin siebzehnjährigen Christian Florian S*****, (in zwei Angriffen) gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben, indem er

I. am 7.Jänner 1995 abends mit dem Genannten gegenseitig einen Handverkehr durchführte und an ihm einen Analverkehr vollzog sowie

II. am 8.Jänner 1995 gegen 3 Uhr sein Glied in dessen Mund steckte, mit ihm gegenseitig einen Handverkehr durchführte und sodann an ihm einen Analverkehr bis zum Samenerguß vollzog.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen "unmittelbar" aus "Art 13 iVm Art 6 EMRK" sowie § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Mit der - die Neigung des Angeklagten zur Mißachtung von Normen, die sozial inadäquates Sexualverhalten pönalisieren, vernachlässigenden - Behauptung, die Vorstraftaten der Vergewaltigung bzw der Notzucht seien zum Verbrechen nach § 209 StGB nicht einschlägig, sodaß richtigerweise der Einzelrichter des Gerichtshofes zur - auch mit Schuldberufung anfechtbaren - Entscheidung berufen gewesen wäre, wird - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - überhaupt kein Nichtigkeitsgrund dargetan (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 15 zu § 281 Z 1), zumal der Umstand, daß die Entscheidung durch ein Gericht höherer Ordnung ergangen ist, aus keiner Sicht Nichtigkeit (auch nicht nach § 281 Abs 1 Z 1 oder 4 StPO) begründen kann (SSt 47/45).

Gegen die vom Schöffengericht denklogisch begründete (US 9) Annahme des Schuldelementes des bedingten Unrechtsbewußtseins (als Form des aktuellen Unrechtsbewußtseins, vgl Kienapfel AT5 Z 17 RN 3 und 8) ergeben sich den Einwänden zur Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts.

Soweit sich die Beschwerde im übrigen bloß gegen den Erschwerungsgrund, wonach die Vorgangsweise des Angeklagten "in den Nahbereich einer Nötigung fällt" (US 12 iVm US 4 und 5) wendet, versagt sie schon deshalb, weil sie keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache betrifft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.

Über die außerdem ergriffene Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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