OGH 12Os129/95

OGH12Os129/9528.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bajro V***** wegen des teils vollendeten, teils im Versuchsstadium gebliebenen gewerbs- und bandenmäßig begangenen Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 (erster und zweiter Fall) und Abs 3 Z 3 SGG und § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 30.Mai 1995, GZ 10 Vr 981/94-167, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bajro V***** des teils vollendeten, teils im Versuchsstadium gebliebenen gewerbs- und bandenmäßig begangenen Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 (erster und zweiter Fall) und Abs 3 Z 3 SGG und § 15 StGB (I.1. und 3.) und des Finanzvergehens des Schmuggels unter erschwerenden Umständen nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG (II.) schuldig erkannt.

Darnach hat er - soweit tatbestandsessentiell, zusammengefaßt wiedergegeben - teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den rechtskräftig mitverurteilten Mirsad V***** und Jozefa V***** jeweils gewerbs- und bandenmäßig (US 18)

I.1. am 18.Oktober 1994 am Grenzübergang Loiblpaß den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das Quantum der im § 12 Abs 1 SGG genannten um mehr als das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich 996,8 Gramm Heroin, aus Slowenien aus- und nach Österreich eingeführt sowie durch "Organisieren" der Übergabe zum Preis von 48.000 DM an einen verdeckten Fahnder des Bundesministeriums für Inneres in Verkehr zu setzen versucht;

II. durch die zu Punkt I. (zu ergänzen: 1.) genannte Tathandlung vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren (strafbestimmender Wertbetrag 150.090 S), nämlich 996,8 Gramm Heroin unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen (nominell) aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit c StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) unternommene Versuch, die tatrichterlichen Feststellungen zur gewerbs- und bandenmäßigen Deliktsverwirklichung nach § 12 Abs 2 SGG und § 38 Abs 1 lit a und b FinStrG als unzureichend begründet in Frage zu stellen, scheitert schon daran, daß er sich nicht an der Gesamtheit der dazu maßgebenden Urteilserwägungen orientiert. Stützen sich doch die Urteilsgründe zu den Tatsachengrundlagen der bezeichneten qualifizierenden gewerbs- und bandenmäßigen Tatbegehung auf mehrere Verfahrensergebnisse (Verantwortungen der Mitangeklagten Mirsad V***** und Jozefa V*****, Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen verdeckten Fahnders), die sich im Sinne ihrer würdigenden Beurteilung durch das Erstgericht als für die relevierten Qualifikationskriterien tragfähig erweisen. Den Beweisergebnissen trugen die Tatrichter aber auch formell mängelfrei Rechnung, indem sie dazu ferner auf die routinierte Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung der in Rede stehenden Suchtgifttransaktion und zudem auf Umfang und Wert nicht nur der transportierten, sondern auch jener Suchtgiftmenge (drei bis vier Kilogramm Heroin von hohem Reinheitsgrad zum Preis von 48.000 DM pro Kilo) abstellten, die noch Gegenstand von Verhandlungen war (US 8 ff).

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich nach Inhalt und Zielrichtung zunächst gegen die Bejahung gewerbsmäßiger Tatbegehung nach § 12 Abs 2 SGG, übergeht dabei jedoch, daß Jozefa V***** ihre vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter (249 ff I, ON 12) zu Protokoll gegebenen Aussagen, wonach der Angeklagte enge Kontakte zu einem Laibacher Lokalinhaber unterhalte und mit diesem Geschäfte mit falschen DM und Drogen abwickle, die sie in der Hauptverhandlung am 4. April 1995 als falsch bezeichnet hatte (263 f II), in der Hauptverhandlung am 30.Mai 1995 vollinhaltlich aufrecht hielt (3 III) und vermag ferner mit der Behauptung vermeintlicher Widersprüche in den Angaben des Mirsad V***** und des verdeckten Fahnders zur Frage, wer am Tatgeschehen führend beteiligt war, keine wie immer gearteten Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die abermals die Qualifikationen der gewerbs- und bandenmäßigen Begehung des Schmuggels bekämpfende Rechtsrüge (nominell Z 9 lit c, sachlich Z 9 lit a) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie unter Außerachtlassung der ausdrücklichen tatrichterlichen Feststellungen zu geplanten weiteren Suchtgifttransaktionen (US 9 ff) die Grundlagen zu den subjektiven Qualifikationskriterien übergeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist in materiellrechtlicher Hinsicht festzuhalten, daß, obwohl das Erstgericht rechtsrichtig darauf verwies, daß gemäß § 22 (Abs 1) FinStrG bei (hier: eintätiger) Konkurrenz eines Finanzvergehens mit einer strafbaren Handlung anderer Art die Strafe für das Finanzvergehen gesondert von jener für die andere strafbare Handlung zu verhängen, somit eine die Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes nach § 33 Z 1 StGB ausschließende Kumulierung gesonderter Strafen normiert ist, dennoch das Zusammentreffen eines "Verbrechenstatbestandes mit einem Finanzstrafvergehen" als erschwerend gewertet und die Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 28 StGB ausgemessen hat. Ungeachtet dieses Gesetzesverstoßes ist dem Angeklagten jedoch ein im Ergebnis faßbarer gesetzwidriger Nachteil insoweit nicht erwachsen, als das Schöffengericht - den Angeklagten begünstigend - übersah, daß infolge der Strafbemessung nach § 12 Abs 3 SGG auch die diese Strafdrohung nicht mitbestimmende gewerbs- und bandenmäßige Tatbegehung und die Erfüllung zweier Begehungsformen des § 12 Abs 1 SGG zusätzlich als erschwerend ins Gewicht fallen, sodaß eine Maßnahme aus der Sicht des § 290 Abs 1 StPO auf sich beruhen kann.

Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte