OGH 6Ob1630/95

OGH6Ob1630/9528.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Dr.Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm.Fritz O*****, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr ua Rechtsanwälte in Linz, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 4.April 1995, AZ 39 R 63/95 (ON 29), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ab dem Zeitpunkt der Vertragsübernahme des Mietvertrages des Thomas D***** durch die ***** Handelsgesellschaft mbH mit dem Vergleich vom 22.12.1992 kann der beklagte Prekarist sein Benutzungsrecht nur noch von der nunmehrigen Mieterin ableiten. Diese durfte die Bittleihe widerrufen (§ 974 ABGB). Ab dem Widerruf benützt der Prekarist die Sache ohne Titel.

Der Beklagte kann sich nicht auf ein mangelndes Rechtsschutzinteresse berufen, weil der Liegenschaftseigentümer schon über einen Exekutionstitel auf Räumung der Mieterin (und des Vormieters) verfügt. Der Räumungsvollzug umfaßt zwar alle Personen, die Rechte lediglich vom verpflichteten Bestandnehmer ableiten (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 568 mwN). Entgegen dem Wortlaut des § 568 ZPO kann der Räumungstitel nach der Rechtsprechung auch in einem Räumungsvergleich bestehen (Rechberger aaO). Das deswegen fehlende Rechtsschutzinteresse an der Schaffung eines Exekutionstitels gegen denjenigen, der seine Rechte vom Bestandnehmer ableitet (SZ 53/148), kann hier aber deswegen nicht angenommen werden, weil der Liegenschaftseigentümer vom Räumungstitel erst ab 31.12.1997 Gebrauch machen kann. Derzeit ist somit ein Rechtsschutzinteresse an der Räumung der Liegenschaft vom titellosen Benützer zu bejahen.

Die Aktivlegitimation des Liegenschaftseigentümers zur Räumung wegen titelloser Benützung ist Ausfluß des Eigentumsrechtes (§ 366 ABGB). Ein direktes Klagerecht des Liegenschaftseigentümers ist nur gegen Personen nicht zulässig, die ihre Rechte vom Mieter ableiten (MietSlg 29.045, 32.026, 41.008; SZ 62/7), gleich wie dieses Rechtsverhältnis zu qualifizieren ist (MietSlg 42.018). Wegen Widerrufs des Prekariums hat der Beklagte hier aber kein aufrechtes vom Mieter abgeleitetes Recht.

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