OGH 7Ob589/95

OGH7Ob589/9527.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Silvia G*****, ***** vertreten durch das Amt für Jugend und Familie 6., 7. Bezirk, Wien 6, Amerlingstraße 11, als Unterhaltssachwalter, infolge Revisionsrekurses des Unterhaltssachwalters gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.Mai 1995, GZ 43 R 339/95-265, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21.März 1995, GZ 3 P 252/83-254, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem Titelvorschüsse in Haftvorschüsse umgewandelt worden waren, zur Prüfung auf, ob der Zeitraum, in dem den Unterhaltsschuldner die Freiheit entzogen wurde, sechs Monate übersteigt (§ 7 Abs 2 UVG). Einen Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, enthält dieser Beschluß nicht.

Der dagegen vom Unterhaltsachwalter erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls (absolut) unzulässig.

Nach § 14 Abs 4 AußStrG sind Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes ebenso wie im Zivilverfahren nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG ausgesprochen hat und eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Ein Ausspruch darüber, daß der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nicht zulässig ist, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es kann daher auch bei Fehlen eines Ausspruches über die Zulässigkeit kein außerordentlicher Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 753; JBl 1991, 254; EfSlg 64.655 ua).

Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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