Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Raimund Johann R***** des Vergehens (nicht: der Vergehen, s. 13 Os 108/82 = Dorazil-Harbich FinStrG E 1 zu § 21) der teils vollendeten, teils versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs 1 und 15 StGB schuldig erkannt, weil er mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt (1) bzw zu nötigen versucht (2 und 3) hatte, nämlich
(1) am 28.Juni 1994 in Anif Amandine Margaretha Sch*****, indem er sich auf sie kniete, des Betastens ihrer Brüste und ihres Geschlechtsteiles,
(2) am 25.Juni 1994 in der Stadt Salzburg Claudia S*****, indem er sich auf ihren Schoß setzte (bzw sich auf sie kniete) und seinen Oberkörper gegen sie preßte, sodaß sie in den Sitz gedrückt wurde und er ihr die Bewegungsfreiheit nahm, der Berührung ihres Geschlechtsteiles,
(3) am 20.Februar 1994 in Glasenbach Adelheid W*****, indem er sie "festhielt bzw zurückdrückte", des Betastens ihrer Brüste und der Berührung ihres Geschlechtsteiles.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO geht fehl.
Zu Unrecht moniert die Mängelrüge (Z 5) eine eine entscheidende Tatsache betreffende undeutliche Urteilsbegründung, weil (in der Beweiswürdigung) nicht zum Ausdruck gebracht wird, was der Angeklagte anläßlich des Tatgeschehens (zum Schuldspruch 1) seinerseits erlitten habe. Denn es ergibt sich - im Zusammenhang gesehen -, daß die an sich unentscheidende Auslassung (s § 270 Abs 3 StPO) im relevierten Satz die beim Angeklagten vom Polizeiarzt festgestellten Verletzungen (73/I, 279/I) betrifft. Keineswegs sind von der mangelhaften Formulierung jedoch für die Schuld des Angeklagten wesentliche Umstände betroffen, wie das die Beschwerde - allerdings ohne nähere Substantiierung - behauptet.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) macht in erster Linie eine verfehlte Würdigung von (lediglich hinsichtlich der beiden Zeuginnen Sch***** und S***** überhaupt konkretisierten) angeblichen Widersprüchen in den Aussagen der drei Tatopfer geltend, ohne damit aus den Akten sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die erstrichterlichen Konstatierungen erzeugen zu können. Denn die jeweiligen Aussagen der Tatopfer belasten den Angeklagten im Sinne der Schuldsprüche eindeutig und unmißverständlich. Bezüglich der von der Beschwerde zu den Schuldsprüchen 2 und 3 vermißten Feststellungen tatsächlich erfolgter sexueller Berührungen durch den Angeklagten genügt es darauf zu verweisen, daß diesbezüglich nur Versuch vorliegt.
Die auf Z 9 lit a gestützte Rechtsrüge orientiert sich nicht an den Urteilsannahmen, indem sie nicht von der festgestellten Gewalt des Angeklagten gegenüber seinen Opfern ausgeht. Außerdem übersieht sie abermals, daß dem Angeklagten zu den Schuldsprüchen 2 und 3 ohnehin lediglich der Versuch geschlechtlicher Nötigung angelastet wird. Dazu unterstellt der Angeklagte weiters (zur Z 9 lit b), daß er jeweils freiwillig die Ausführung der Tat aufgegeben hätte, obwohl das Erstgericht sowohl im Detail (US 3 ff) als auch zusammengefaßt (US 9) gerade gegenteilige Feststellungen getroffen hat.
Schließlich läßt auch die Subsumtionsrüge (Z 10) durch den Hinweis auf das vorangegangene (jedoch urteilsfremde) Rechtsmittelvorbringen die gesetzmäßige Ausführung vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz ensprechend ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Auf die vom Angeklagten selbst verfaßte und gesondert erhobene "Beschwerde" (s ON 44) war nicht einzugehen, weil nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist; ganz abgesehen davon werden in dem bezeichneten Schriftsatz (an das Oberlandesgericht Linz) auch keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285 Abs 1 StPO). Daraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten, die auch als Beschwerde gegen den Beschluß auf Erteilung der Weisung zu betrachten ist (§ 498 Abs 3 StPO), der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.
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