Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei die mit S 12.072,60 (einschließlich S 2.012,10 USt) und der zweitklagenden Partei die mit S 10.048,50 (einschließlich S 1.674,75 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; der Beklagte versucht unter diesem Revisionsgrund vielmehr unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit der Beklagte unter diesem Revisionsgrund die Berücksichtigung der Vorlage des Forderungsschreibens des Zweitklägers nach Wiedereröffnung des Verfahrens bemängelt, ist er darauf zu verweisen, daß diese Frage der Rechtsrüge zuzuordnen ist und die Vorlage des Forderungsschreibens nicht die vom Beklagten behauptete Rechtsfolge hat: die Kläger haben ihre Regreßansprüche gegen den Beklagten gewahrt, weil der Zweitkläger den Beklagten fristgerecht, nämlich binnen der Drei-Monatsfrist schriftlich zur Zahlung aufgefordert hat.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes im übrigen zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen zu erwidern:
Im teilweisen Nichtabschluß einer Kaskoversicherung für den Anhänger durch den Zweitkläger liegt kein weiterer "Mäßigungsgrund", weil bei Kaskoversicherung auch des Anhängers die Erstklägerin im Rahmen des § 2 DHG infolge Forderungsübergangs gemäß § 67 VersVG auch diesbezüglich gegen den Beklagten im selben Ausmaß wie nunmehr der Zweitkläger hätte Regreß nehmen können.
Davon, daß der Beklagte dem Erstkläger (Kaskoversicherung) mehr zahlen müßte, als er seinem Dienstgeber hätte zahlen müssen, kann keine Rede sein. Soweit der Ersatzanspruch des Dienstgebers (Zweitkläger) auf den Erstkläger (Kaskoversicherung) gemäß § 67 VersVG übergegangen ist, wurde er zutreffenderweise dem richterlichen Mäßigungsrecht unterworfen (ZVR 1976/298; Arb 10.064; SZ 59/214 uva). Bei dem groben Verschulden des Beklagten das in seiner hohen Alkoholisierung und der überhöhten Geschwindigkeit liegt, ist die Minderung des Ersatzanspruches um ein Drittel bei Berücksichtigung aller Kriterien des § 2 DHG von den Vorinstanzen angemessen ausgemessen worden, auch wenn die Ersatzsumme wegen des hohen Schadens, den der Beklagte grob fahrlässig verschuldet hat, im Hinblick auf sein Einkommen und seine Sorgenpflichten noch immer sehr hoch ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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