Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Salvatore C***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Nach dem Wahrspruch der Geschworenen hat der Angeklagte am 9.Februar 1995 in Wien Verfügungsberechtigten der D*****-Bank unter Verwendung einer Waffe, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, mit Bereicherungsvorsatz fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Gesamtbetrag von 89.500 S, dadurch abgenötigt, daß er auf die Bankangestellte Sylvia S***** eine Schreckschußpistole (Gaspistole) richtete und rief: "Nur große Packl ! Keinen Alarm !", worauf ihm die Genannte den angeführten Geldbetrag aushändigte.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Dem Beschwerdeeinwand, daß durch die Abweisung des nicht weiter begründeten Antrages des Angeklagten auf "Beischaffung der deutschen Untersuchungsunterlagen" Verteidigungsrechte verletzt worden seien, genügt es zu entgegnen, daß die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch das beantragte Beweismittel erwiesen werden sollten, schon von vornherein die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ausschließt. Selbst wenn man aber einräumen wollte, daß sich das Thema des Beweisantrages aus dem Zusammhang ergebe und aus den beizuschaffenden Unterlagen der Nachweis der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zu erbringen gewesen wäre, fehlt es an Ausführungen darüber, aus welchen Gründen zu erwarten sei, daß das Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme die gutachterlichen Schlußfolgerungen der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen entkräften könnte, wonach keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung des Angeklagten gefunden werden konnten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 2, 344 StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§§ 285 i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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