OGH 8Ob13/95

OGH8Ob13/9514.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****KG,*****, vertreten durch Dr.Roland Gabl, Dr.Josef Kogler, Mag.Harald Papesch, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei R***** GesmbH, ***** wegen S 108.324,-- sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 25.Jänner 1995, GZ 2 R 267/94-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 23. November 1994, GZ 6 Cg 208/94-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der beklagten Partei zuzustellen. Nach Erstattung einer Rekursbeantwortung oder fruchtlosem Verstreichen der dafür vorgesehen Frist sind die Akten wieder vorzulegen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 521a Abs.1 Z 3 ZPO - welche Bestimmung gemäß Abs.2 auch auf Revisionsrekurse anzuwenden ist - ist der Rekurs unter anderem dann zweiseitig, wenn er sich gegen einen Beschluß richtet, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde. Wenngleich der über das Vermögen der Beklagten eröffnete Konkurs mit Beschluß vom 17.Oktober 1994 gemäß § 166 Abs.1 KO aufgehoben wurde, wurde durch die am 20.10.1994 an den Masseverwalter bewirkte Zustellung der Klage Streitanhängigkeit begründet, da sämtliche Wirkungen der Konkursaufhebung erst mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses eintreten. Bis dahin dauern die Konkurswirkungen an (SZ 40/149; 1 Ob 503/94). Der Revisionsrekurs gegen den die erstinstanzliche Zurückweisung der Klage bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ist daher im Sinne der eingangs genannten Gesetzesstelle der Beklagten zuzustellen, um ihr die Möglichkeit der Erstattung einer Rekursbeantwortung zu eröffnen.

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