OGH 15Os110/95

OGH15Os110/9531.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Christoph Ferdinand R***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26.Juni 1995, GZ 37 E Vr 915/95-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig und des Verurteilten R***** zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26.Juni 1995, GZ 37 E Vr 915/95-22, verletzt durch den Ausspruch, daß Christoph Ferdinand R***** nach § 83 Abs 1 StGB zu einer - gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 83 Abs 1 StGB.

Das genannte Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in diesem Strafausspruch aufgehoben und es wird gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3 und 292 StPO in der Sache selbst erkannt:

Christoph Ferdinand R***** wird für die ihm nach den unberührt gebliebenen Schuldsprüchen zur Last liegenden Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB nach § 83 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird diese Freiheitsstrafe für eine bis zum 29. Juni 1998 dauernde Probezeit bedingt nachgesehen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem im Spruch genannten, gemäß §§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigten rechtskräftigen Urteil wurde Christoph Ferdinand R***** der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach "§ 88 Abs 4 1.Fall" StGB (richtig: nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB) (I) sowie (ersichtlich) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt und hiefür nach § 88 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Überdies wurde gemäß § 494 a Abs 1 Z 2, Abs 7 StPO vom Widerruf der zum AZ 29 U 430/94 des Bezirksgerichtes Salzburg dem Genannten gewährten bedingten Nachsicht einer dreimonatigen Freiheitsstrafe unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen.

Dieses hinsichtlich Christoph Ferdinand R***** ergangene, mit Ablauf des 29.Juni 1995 in Rechtskraft erwachsene Urteil steht im Strafausspruch bezüglich des Genannten mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Die diesem Angeklagten realkonkurrierend zur Last liegenden Straftaten sind gleichermaßen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Nach dem für die Strafbemessung geltenden Absorptionsprinzip (§ 28 Abs 1 StGB) konnte die Strafe daher entweder nach der einen oder der anderen Strafdrohung bestimmt werden, ohne daß nach Lage des Falles dabei aber die mit sechs Monaten normierte jeweilige Obergrenze der angedrohten Freiheitsstrafe überschritten werden durfte.

Durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten hat das Landesgericht Salzburg demnach die ihm durch die Bestimmungen der §§ 83 Abs 1 und 88 Abs 4 erster Fall StGB eingeräumte Strafbefugnis zum Nachteil des Angeklagten R***** überschritten, weshalb - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - der betreffende Strafausspruch mit Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftet ist.

Da die bezeichnete Nichtigkeit dem Angeklagten R***** zum Nachteil gereicht, war der ihn betreffende Strafausspruch aufzuheben und die Strafe - dem Gesetz entsprechend - neu zu bemessen.

Dabei war erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie acht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen, mildernd hingegen das (im Protokoll- und Urteilsvermerk vom Einzelrichter angeführte) Tatsachengeständnis.

Die starke Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit (S 7) stellt nach Lage des Falles keinen Milderungsgrund dar, weil R***** bereits mehrfach wegen Aggressionsdelikten im alkoholisierten Zustand abgestraft wurde (vgl die Akten U 412/85 des Bezirksgerichtes Mattighofen, 29 U 129/93 und 29 U 460/94 des Bezirksgerichtes Salzburg sowie 17 E Vr 3471/86 und 33 E Vr 1040/91 des Landesgerichtes Salzburg), ihm daher bekannt war, daß er nach Alkoholkonsum zu Gewalttätigkeiten neigt und demnach der Vorwurf der Alkoholisierung schwerer wiegt, als die dadurch herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit.

Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe ist eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten tätergerecht und schuldangemessen.

Die - für den Obersten Gerichtshof angesichts der der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten kaum nachvollziehbaren - Entscheidungen über die bedingte Strafnachsicht sowie über das Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (unter Verlängerung der Probezeit) waren allein wegen des Verschlimmerungsverbotes aus dem Urteil des Landesgerichtes zu übernehmen.

Da dieses Urteil am 29.Juni 1995 in allen seinen Aussprüchen in Rechtskraft erwachsen war und ab diesem Zeitpunkt die im Zuge der Gewährung bedingter Strafnachsicht bestimmte Probezeit bereits in Gang gesetzt worden war, hatte der Oberste Gerichtshof des weiteren wegen des Verschlimmerungsverbotes im nunmehrigen Ausspruch gemäß § 43 Abs 1 StGB das Ende der dreijährigen Probezeit mit 29.Juni 1998 festzusetzen.

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