Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit einem Exekutionsantrag, der am 21.12.1992 beim Grundbuchsgericht einlangte, erwirkt die K***** auf der Liegenschaft EZ ***** als Haupteinlage sowie den Liegenschaften ***** als Nebeneinlagen die Einverleibung eines Simultanpfandrechts für eine mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 25.8.1992, 1 Ob 25/92, nachgewiesene vollstreckbare Prozeßkostenforderung von S 432.090,40 s. A. gegen den Liegenschaftseigentümer Georg P*****.
Nunmehr begehrt die Versicherungsanstalt ***** (im folgenden kurz Antragstellerin genannt) die Einverleibung der Forderungsübertragung im Umfang von S 312.695,- samt 4 % Zinsen seit 25.8.1992 zu ihren Gunsten. Sie stützt dieses Begehren auf ein im Verfahren 13 Cg 255/93t des Landesgerichtes Salzburg am 9.12.1993 ergangenes, mit Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 15.2.1994 versehenes Urteil, mit dem zwischen der Antragstellerin als Klägerin und Georg P***** als Beklagtem festgestellt wurde, daß das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 25.8.1992, 1 Ob 25/92, hinsichtlich der Kostenersatzpflicht des Beklagten gegenüber der K***** im Umfang eines Teilbetrages von S 312.695,- zuzüglich 4 % Zinsen seit 25.8.1992 zugunsten der Antragstellerin vollstreckbar ist. Aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils geht hervor, daß die Antragstellerin als Haftpflichtversicherer am 1.12.1986 S 3.600,-, am 22.9.1987 S 7.200,- und am 10.12.1992 S 301.895,- (zusammen also S 312.695,-) an den Rechtsanwalt der K***** zahlte, um - mit Ausnahme eines Selbstbehaltes - deren Vertretungskosten im Verfahren 1 Ob 25/92 (3 Cg 100/91 des LG Salzburg) abzudecken. Nach Ansicht des Prozeßgerichtes sei dadurch im Umfang der geleisteten Zahlungen die Prozeßkostenersatzforderung der K***** gegen Georg P***** gemäß § 67 VersVG auf die Antragstellerin übergegangen.
Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch der Antragstellerin ab. Die Begründung des Zwangspfandrechtes sei nämlich zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Forderung der betreibenden Partei mit einem Teilbetrag von S 312.695,- s. A. gar nicht mehr ausgehaftet habe. Eine Forderung, die nicht zu Recht bestehe, könne aber nicht übertragen werden.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Werde eine Einverleibung auf Grund einer öffentlichen Urkunde nach § 33 Abs 1 lit d GBG begehrt, wozu Exekutionstitel iSd der EO gehören, bedürfe es zwar weder Angabe eines Rechtsgrundes noch einer Aufsandungserklärung, doch gewährten Urteile von Zivilgerichten einen Einverleibungsanspruch nur dann, wenn sie auf die Verschaffung bücherlicher Rechte gerichtet sind. Nun sei das Grundbuchsgericht bei der Übertragung eines Pfandrechtes zwar nicht zur Prüfung befugt, ob das einverleibte Pfandrecht noch zu Recht besteht, und genau so wenig habe es zu prüfen, ob die zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu Recht bewilligt wurde oder ob der Verpflichtete dagegen mittels Oppositionsklage vorgehen könnte, doch bedürfe es dessen ungeachtet zur Übertragung des Pfandrechtes an einen Dritten einer Urkunde, aus der sich der Rechtsübergang ergibt. Für einen solchen Rechtsübergang kämen neben der vertraglichen Zession auch Fälle der Legalzession nach § 1358 ABGB (§ 1422 ABGB) in Betracht, weil damit ipso iure auch alle Sicherheitsrechte, selbst exekutiv erworbene, übergingen (JBl 1986, 512 ua), doch müsse dieser Rechtsübergang im Grundbuchsverfahren durch taugliche Urkunden nachgewiesen werden. Eine solche liege nicht vor.
Bei der von der Antragstellerin zu 13 Cg 255/93t beim Landesgericht Salzburg gegen Georg P***** als Titelschuldner eingebrachten Titelergänzungsklage nach § 10 EO handle es sich um eine prozessuale Feststellungsklage (SZ 20/87; RPflSlgE 1980/55), mit der der Vollstreckungsanspruch der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der K***** festgestellt werden sollte. Das Urteil hierüber ließe zwar grundsätzlich - sehe man vom zwischenzeitig verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot ab - eine Exekutionsführung gegen Georg P***** zu (§ 9 EO), doch reiche es für eine Übertragung des Pfandrechtes nicht aus. Die Übertragung des Pfandrechtes bedeute nämlich einen Rechtsverlust des Altgläubigers, sodaß sich die Rechtsnachfolge entweder aus einem zwischen Alt- und Neugläubiger abgeschlossenen Abtretungsvertrag oder aus einer anderen vom Altgläubiger stammenden Urkunde ergeben müßte, aus der sich die Rechtsnachfolge ergibt. Ein über eine Titelergänzungsklage ergangenes Urteil könnte diese Urkunden nur dann ersetzen, wenn die Klage gegen den Zedenten gerichtet wurde, denn nur dann ergebe sich (aus dem Urteil) die Rechtsnachfolge gegenüber Zedenten (zur Zulässigkeit: SZ 28/265). Da das vorgelegte Urteil für eine bücherliche Übertragung der auf den Liegenschaften des Georg P***** sichergestellten Forderung samt Pfandrecht nicht ausreiche, sei das Eintragungsbegehren zu Recht abgewiesen worden, erübrige sich ein Eingehen auf die Frage, ob es bei einer Legalzession auch dann automatisch zu einem Übergang des Pfandrechtes kommt, wenn dieses erst nach dem Forderungsübergang vom Altgläubiger erworben wurde.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß es im gegebenen Zusammenhang an einer Rechtsprechung zur Übertragung eines exekutiven Pfandrechtes fehle.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Antragstellerin im wesentlichen geltend, daß sich der im Wege der Legalzession nach § 67 VersVG vollzogene Forderungsübergang, der auch das Pfandrecht ipso iure auf die Antragstellerin habe übergehen lassen, eindeutig aus dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 9.12.1993, 13 Cgs 255/93t, also einer öffentlichen Urkunde iSd § 33 GBG ergebe. Die Forderung nach einer zusätzlichen Übertragungserklärung der K***** sei als überflüssiger, nur Kosten verursachender Formalismus abzulehnen, weil sie an der bereits eingetretenen, ohnehin durch ein rechtskräftiges Urteil nachgewiesenen Legalzession nichts ändere. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß (und mit ihm den Beschluß des Erstgerichtes) entweder iS einer Stattgebung des Eintragungsgesuches abzuändern oder aber aufzuheben und dem Erstgericht eine solche dem Eintragungsbegehren stattgebende Entscheidung aufzutragen.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, daß eine Legalzession, wie sie beispielsweise § 67 VersVG anordnet, die Sicherungsrechte des Zedenten ex lege auf den Zessionar übergehen läßt, sodaß es zum Erwerb einer für die zedierte Forderung bestellten Hypothek keines bücherlichen Übertragungsaktes bedarf. Der Eintragung des Forderungs- und Pfandrechtsübergangs im Grundbuch kommt daher lediglich deklarative Bedeutung zu; ihr Effekt erschöpft sich in der Richtigstellung des Grundbuchs (SZ 64/38; NZ 1992, 115/230; NZ 1993, 87/261), auch wenn diese Berichtigung - wie von der Antragstellerin begehrt - in Form einer Einverleibung zu geschehen hat (JBl 1995, 252 ua).
Auch die erleichterten Eintragungsvoraussetzungen für eine Grundbuchsberichtigung iSd § 136 GBG erlauben es jedoch nicht, sich ohne urkundlichen Nachweis der Zustimmung eines von der Eintragung betroffenen Buchberechtigten oder ein diese Zustimmung ersetzendes Urteil über bücherliche Rechtspositionen hinwegzusetzen. § 136 Abs 2 GBG ordnet vielmehr ausdrücklich an, daß die Berichtigung nur unter Wahrung der hievon betroffenen bücherlichen Rechte Dritter bewilligt werden kann. Hier würde durch die Einverleibung des Forderungsüberganges die bisherige Pfandgläubigerin ihre bücherliche Rechtsposition verlieren, sodaß das Rekursgericht zu Recht deren Einbeziehung in den Nachweis des Forderungsüberganges gefordert hat. Das kann - wie ebenfalls schon das Rekursgericht ausführte - durch eine beglaubigte Zustimmungserklärung der Zedentin iSd § 32 Abs 1 lit b GBG (vgl 2 Ob 156/73), aber auch dadurch geschehen, daß gemäß § 10 EO ein (weiteres) Ergänzungsurteil gegen die Zedentin erwirkt wird (vgl Heller-Berger-Stix, 247). Das vorgelegte Ergänzungsurteil stellt die Legalzession nur im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Hypothekarschuldner fest und vermag daher die am Verfahren nicht beteiligte Zedentin nicht zu binden. Ihr stünde es frei, die Legalzession selbst oder wenigstens ihr Ausmaß neuerlich in Frage zu stellen, was ihr durch die beantragte Richtigstellung des Grundbuchs abgeschnitten oder erschwert wäre. Die Abweisung des Grundbuchsgesuches erfolgte daher aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zu Recht.
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