OGH 5Ob1110/95

OGH5Ob1110/9530.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Laszlo T*****, Kaufmann, 2.) Elisabeth V*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Gerald Vasak, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dkfm.Felix P*****, vertreten durch Dr.Christian Kuhn und Dr.Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge außerordentlichen Rekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 27.Juni 1995, GZ 40 R 466/95-27, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Mietzinses ist stets der Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung bzw - soweit § 16 a MRG nicht gegenteiliges normiert - das Wirksamwerden der Vereinbarung (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 5 a zu § 16 MRG mwN). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß der ein für allemal vereinbarte Hauptmietzins daher nach dem Tag der Vereinbarung beurteilt werden muß, ist somit nicht zu beanstanden.

§ 16 a MRG hätte auch die Vereinbarung verschiedener Mietzinse für die Zeit bis zum Ende der U-Bahn-Errichtungsarbeiten einerseits und für die Zeit danach anderseits zugelassen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 16 a MRG Rz 1; Würth-Zingher WohnR '94, § 16 MRG Anm 1). Diese Vertragsvariante ist jedoch von den Parteien nicht gewählt worden.

§ 1096 ABGB betrifft hingegen die Minderung des zulässig vereinbarten Mietzinses wegen objektiver Beeinträchtigung des bedungenen Gebrauches (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 10 zu § 1096), sofern nicht ein vorbehaltsloser Vertragsabschluß in Kenntnis des Mangels, was hier der Fall wäre, erfolgte (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 11 zu § 1096 unter Hinweis auf [richtig] MietSlg 34.212).

Die Entscheidung 5 Ob 1077/92 = WoBl 1993, 57/42 hat die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Bestandobjektes durch vom Bestandgeber im Haus, in dem sich das Bestandobjekt befindet, vorgenommene Abbrucharbeiten zum Gegenstand und stellt daher einen typischerweise unter § 1096 ABGB zu subsumierenden Sachverhalt dar. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der angemessene Mietzins auf Grund der in der Umgebung des Bestandobjektes herrschenden konkreten Verhältnisse zum maßgebenden Stichtag einen anderen als den vereinbarten Betrag ergibt.

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