Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter W***** (I.) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie (II.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Das bezeichnete Verbrechen liegt ihm zur Last, weil er in der Nacht zum 26.November 1994 in Gmunden Fritz H***** durch einen Stich mit einem Klappmesser in die linke Bauchseite, der eine Durchtrennung der Körperhauptschlagader und einen mehrfachen Darmdurchstich zur Folge hatte, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zufügte, wobei die Tat den Tod des Fritz H***** zur Folge hatte.
Rechtliche Beurteilung
Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 87 StGB bekämpft der Angeklagte mit einer (nominell) auf die Z 5, 5 a, 9 lit a und b sowie 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen dem unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Z 5) erhobenen Beschwerdeeinwand hat das Schöffengericht die Urteilsfeststellung über ein Handeln des Angeklagten mit der Absicht, schwer zu verletzen, auf die Aussagen der Zeugen J***** und G*****, ferner auf das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen (469, 471), aber auch auf die eigene Verantwortung des Angeklagten vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (79, 81) gestützt, wo er - im Gegensatz zu seiner späteren Darstellung - ausdrücklich zugab, "sein Messer aus dem Etui gezogen und einmal auf den Bauch des Fritz H***** eingestochen" zu haben (S 79). Dabei hat sich das Erstgericht auch mit der späteren Verantwortung des Angeklagten, er habe H***** nur bedrohen wollen, der ihm ins Messer gefallen sei, eingehend auseinandergesetzt, ihr jedoch den Glauben versagt. Das Vorbringen der Mängelrüge erweist sich solcherart als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, welches gemäß § 258 Abs 2 StPO zu einer solchen Wertung befugt war und sie auch ausführlich begründet hat (US 8 ff).
Zu der in der Mängelrüge außerdem eingewendeten Aktenwidrigkeit, die darin erblickt wird, daß die Urteilsfeststellung über das Zustechen gegen die linke Bauchseite des Fritz H***** "mit keiner einzigen Aussage gedeckt ist", genügt der Hinweis, daß die Tatrichter den bezüglichen Ablauf des Tatgeschehens aus den zuvor genannten Beweismitteln (in ihrer Gesamtheit) erschlossen haben. Die Richtigkeit solcher auf freier Beweiswürdigung beruhender Schlüsse aber kann unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 191).
Im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet der Beschwerdeführer ein, das Erstgericht hätte bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse zur Auffassung gelangen müssen, daß es ihm keinesfalls darauf angekommen sei, Fritz H***** eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Damit unternimmt die Beschwerde aber nur abermals den Versuch, die Beweiskraft der vom Schöffengericht mit mängelfreier Begründung verwerteten Verfahrensergebnisse in Zweifel zu ziehen, ohne jedoch aktenkundige Verfahrensergebnisse aufzeigen zu können, die geeignet wären, Bedenken gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter zu erwecken.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ins Treffen führt, das Schöffengericht hätte sich mit der erstgerichtlichen Feststellung, wonach der Angeklagte absichtlich zugestochen hat, "ausführlich auseinandersetzen und darstellen müssen, warum diese Absichtlichkeit gegeben gewesen" sein soll, gelangt sie nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung; in Wahrheit rollt sie nur neuerlich die Tatfrage auf, ohne aber irgendwelche formale Mängel der Urteilsbegründung aufzuzeigen.
Die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge (Z 9 lit b und 10) schließlich lassen mit dem Hinweis auf das obige Vorbringen (zur Z 9 lit a) und der (bloßen) Formulierung, "der Angeklagte vermeint, daß Absichtlichkeit im Sinn des § 87 StGB nicht gegeben ist, sondern die Voraussetzungen nach § 80 StGB, allenfalls gemäß § 86 StGB vorliegen", die gebotene Substantiierung vermissen und sind solcherart einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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